10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 203
Dies ist aus verschiedenen Gründen wichtig; insbesondere auch für die Zuständig—
keit: eine etwaige Zustaͤndigkeitsvereinbarung zwischen dem Hauptintervenienten und dem
Kläger des ersten Prozesses wäre schon aus diesem Grunde wirkungslos, weil der letztere
gar nicht Prozeßpartei, sondern nur Intervenient ist. Es bestimmt denn auch die Prozeß⸗
ordnung, daß der Interventionsprozeß bei dem Gericht anzubringen ist, wo der bisherige
Prozeß in erster Instanz anhängig war (8 64 8.P. O.).
Sehr wesentlich ist hier die Ladung zum Eintritt als streitgenössischer Intervenient;
sie entspricht voͤllig dem altitalienischen Recht, völlig der germanischen Idee, die Inter—
ssenten beizuladen und dadurch eine allgemeine Wirkung der Entscheidung zu erzielen!,
eine Idee, die in unserem Verwaltungsprozeß weiter ausgeführt worden ist; sie findet
sich in unserer Z.P. O. noch in einigen weiteren wichtigen Anwendungen.
2. Sonstige Zuziehung Dritter.
8119. Wie der Hauptintervenient den Erstkläger laden kann, so auch der Erstbeklagte
den Hauptintervenienten, wenn er ein Interesse hat, daß die Streitsache auch ihm gegen⸗
über festgestellt wird. Die Ladung heißt hier Streitverkündung, was im Wesen der
Sache nichts ausmacht. Sie steht dem Beklagten zu, der eine zweite Klage auf den⸗
selben Streitgegenstand von dem Geladenen befürchtet, und der sich solchergestalt hilft, auf
daß er nicht zweimal verurteilt wird, einmal gegenüber dem bisherigen Kläger und einmal
gegenüber dem Geladenen, falls dieser nicht durch den ersten Prozeß gebunden wird.
Derartige Fälle sind häufig: man denke sich den Fall eines Schuldners, der von einem
unsicheren Zessionar in Anspruch genommen wird oder von einem unsicheren Erben. Aller—
dings geht das Bestreben der neuen Zeit dahin, derartigen Unsicherheiten möglichst zu steuern.
Das fuchte man z. B. bei der Zession durch die Bestimmung des 8 410B. G. B. und
bezüglich der Erben durch den Erbschein zu erreichen. Indes koͤnnen hierdurch nicht alle
Schwierigkeiten beseitigt werden, und es gibt immerhin noch Fälle genug, wo der
Beklagte die Gefahr der Doppelzahlung befürchten kann. Hier ist das Mittel gegeben
wie im ehemaligen germanischen Recht; er zieht den anderen Interessenten herein und
verlangt, daß er sich äußert und seine Rechte geltend macht, ansonst er sich dem schwe—
benden Prozeß fügen und dessen Ausgang sich gefallen lassen muß. Bei uns führt dieses
Verfahren, falls der Gerufene eintritt, zu einer besonderen Art der Hauptintervention:
er triit als Hauptintervenient ein, und die Sache entwickelt sich ähnlich wie bei der ge—
wöhnlichen Hauptintervention, nur mit dem Unterschied, daß die Klage hier in der
mündlichen Verhandlung, nicht schriftlich erhoben wird (5.785 8. P.O.)2.
Eine ähnliche Streitverküundung ist unentbehrlich im Fall des 8 1380 B. G. B.
Klagt der Mann, so muß der Beklagte die Möglichkeit haben, der Frau den Streit zu
verkünden mit der Wirkung, daß sie sich als streitgenössische Intervenientin anschließen
kann, jedenfalls aber durch die Entscheidung gebunden wird.
Eine solche Ladung oder Beiziehung Drittbeteiligter ist unseren Prozeßgesetzen
auch noch weiter bekannt.“ Sie ist bekannt im landgerichtlichen Entmündigungsverfahren,
wo außer dem Staatsanwalt, welcher die Partei in der Beklagtenrolle bildet, noch die—
jenigen, welche seinerzeit die Entmündigung beantragt haben, als Streitgenossen (richtiger
als streitgenöͤssische Intervenienten) zu laden sind (F58 666, 679 8. P. O.).
Eirne solche Ladung ist weiter bekannt im Voustreckungsverfahren und zwar erstens
bei der Forderungsvollsureckung: hier können sämtliche pfändenden Gläubiger zugezogen
werden, wenn es sich um die Feststellung dessen handelt, ob die Forderung des gepfändeten
Schuldners gegen den Drittschuldner besteht oder nicht. Die Beiziehung geschieht, wenn
der betreffende pfändende Gläubiger sich nicht freiwillig als Streitgenosse (streitgenössischer
Intervenient) anschließt. dadurch, daß ihn der Drittschuldner zum Termin lädt: es
1Man vgl. Durantis III, 84: Potes étiam nominatim, quos volueris, citare, ut com-
pareant ad opponendum se Titio, si voluerint ..; nisi comparuerint, praejudicatur eis.
2 Gesammelte Beiträge S. 280f.