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Defteht, jo fann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der 
Veräußerer fie ihm mittheilt. Sind feit dem Empfange der Mittheilung 1echS 
Monate berftrichen, {o gilt die Genehmigung al8 ertheilt, wenn nicht der Gläubiger 
le dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert Hat; die VBorichrift des S 415 
%bi. 2 Sag 2 findet keine Anwendung. 
Die Mittheilung des VBeräußerers kann erft erfolgen, wenn der Erwerber 
al Eigenthümer im Grundbuch eingetragen ft. Sie muß jHriftlich gefhehen 
und den Hinweis enthalten, daß der Nebernehmer an die Stelle des bisherigen 
Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der fechs 
Monate erklärt. 
Der Veräußerer Hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die 
Schuldiübernahme mitzutheilen. Sobald die Ertheilung oder Verweigerung der 
Senehmigung feitjteht, hat der Beräußerer den Erwerber zu benachrichtigen. 
®, I, 318 Xbi. 2: 11, 359: ILL 410. 
A. othefenübernahme; Verhältnis zum bisherigen Recht; Zwed 
aer een ng: Die Beftimmungen des S& 416, welche im wejentlidhen mit er des 
Zn Art. 175 Nr. 30 des bayrijhen AUSG. 3. BOB. aufgehobenen) bayrijdhen Gef. vom 
den ai 1886 Art. 1 Nr. 2 Layrijches ®. u. VBl. S. 226) übereinftimmen, verfolgen 
jo wer, dem Beräußerer die Befreiung von der perfönlicdhen Galtung für die bei 
„er Seräußerung von dem Erwerber übernommenen Hypotheken zu erleihtern B. I, 414) 
A die perfönlihe Schuld möglichft mit dem Eigentum an dem für die Schuld ver= 
)afteten Örundftück in der Berjon des Erwerber3 zu vereinigen. (D. 56.) 
& „Durchichnittlich tritt bei der Gewährung von Kredit auf Sypothek die perfönliche 
Daftung DEE as zurück vor der dinglidhen Haftung des Spoidrtenobielis, {0 daß 
Sy Dem Gläubiger nichts ausmacht, vb B oder C_ fein perfönlider Schuldner it. Der 
Släubiger hat in den feltenften Süllen ein Interefje daran, den Verkäufer als den per- 
hlihen Schuldner feitzuhalten; den Nebergang des HypothefenobjeftS und Die Neber- 
Mühe der Bybothekarifchen Haftung Kann er ohnedies nicht wehren. Der Unterfchied 
Wien der perfönlihen und der din Sn Haftung Iommt wenigen CE 
ham Bewußtfein. € it eine Tuißliche Sue wenn geraume Zeit nach der Veräußerung, 
aOdem das Hypothekenobjekt durch zehn Hände gegangen und die EEG 
n Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden ijt, irgend ein Borbefiker perfönlich 
% Anfpruch genommen werden kann, weil die Hypothek einen Ausfall erlitten hat, Diefen 
N ebelftand will das Gejeb vermeiden, indem eS den nur ausnahmSweife ED qui 
äcet consentire videtur bei der Mitteilung der Schuldübernahme beim run {tücksverfauf 
ANwendet, während e8 allgenıein für die Schuldübernahme in S 415 den gegenteiligen Saß 
Aufftellt, daß die Genehmigung bei Stillfjhmeigen des Gläubiger8 al5 verweigert 
gelten müfle. „Wird als Folge des Unterlafien3 einer Ertflärung feitens des ®läudigers 
le Sortdauer der perfönlichen Haftung des Verkäufers angenonımen, fo wird der Neber- 
Bang der verfönlihen Schuld nicht begünftigt, fondern erjchwert; denn der Gläubiger 
Ditd nach dem Gefebe der Trägheit in vielen, vermutlich in den meiften Fällen nichts 
Srllären,“ Deswegen hatte {horn das preuß. Gejeb vom 5. Mai 1872 $ 41 beitimmt, 
aß der Veräußerer von der verfönlichen Haftung frei wird, wenn der Öfäubiger nicht 
Aerhalb gewiller Frilten die Hypothek NO und einflagt. Und aus A Küchfichten 
eltimmte das bayrijche Geieß vom 29. Mai 1886 Art. 2 Ziff. 2, daß die Schuld: 
sBernahue als genehmigt gilt, wenn der Gläubiger, nachdem fie ibm von 
en bisherigen Schuldrier mit der Aufforderung angezeigt ift, ich über die Genehmigung 
Gelelben zu erflären, nit innerhalb jeds Monaten die Bermeigerung der 
E nehmigung erflärt hat. (Seuffert, Die allgemeinen Orundfäge des OYbligationen- 
°ht3 S. 47 ff.) Das BOB. hat {iO an das bayrifjche GefeB angelchlofien. . 
Die Faflung des Paragraphen Kann aber nur al8 Höchft unge[wickt bezeichnet werden 
nd leicht x Me Gen Anlaß geben. Der Saß 1 (Gauptiaß): „10 TEN pn 
in Schuldibernahme nur genehmigen, wenn der VBeräußerer fie ihm mitteilt” foll nämlich 
ya Biyede des Paragraphen entiprechend nur die notwendige BorausSfeBung der 
eo ibn eingeführten gelebliden Fiktion der Genehmigung bei Stillfchweigen des 
länbigers zum Ausdruck bringen. 
Staudinger, BGB, Ila (Kuhlenbek, Recht der Schuldverhältniife). 5/6. Aufl,
	        
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