9. v. Bar, Internationales Privatrecht.
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der Handlung zu beurteilen, also auch der Umfang des Urheberrechts, die Schutzfrift,
»ie Frage, ob das Objekt überhaupt ein zu schützendes ist. Dagegen ist die Über⸗
ragung des Rechtes nach denjenigen Grundsätzen zuͤ beurteilen, welche sonst für Über—
Zagung solcher Rechte geiten, die nicht unmittelbar Rechte an körperlichen Sachen sind.
Die Gesetzgebung und das durch Staatsverträge geschaffene, hier besonders in Betracht
u ziehende Recht weichen jedoch in einigen Beziehungen ab von jenen aus der Natur des
Verbietungsrechis gezogenen Konsequenzen. (Besonders wichtig die Berner Konvention
von 1886 über das soa. literarische und artistische Eigentum.)
VII. Jamilienrecht.
*25. Einleitung. Wenn in irgend einer Materie das persönliche (heimatliche)
Recht der Parteien maßgebend sein soll, so wird dies für das Familienrecht behaupiet
werden müssen. Es handelt sich hier um ihrer Natur nach dauernde Verhältnisse von
Person zu Person, welche zu regeln der heimatliche Staat alles, der fremde Staat, in
velchem etwa die Parteien sich vorübergehend aufhalten, im allgemeinen kein Interesse
hat. Das Grundprinzip der Behandlung nach dem heimatlichen Rechte der Parteien
tteht auch fest. Nur uͤber Anwendungen im einzelnen herrscht Meinungsverschiedenheit,
und allerdings ist es in manchen Beziehungen nicht so einfach zu beurteilen, ob und
inwieweit das heimatliche Gesetz etwa der Regel „»locus regit actum“ oder den am Orte
oes urteilenden Gerichts geltenden Gesetzen oder der les rei iu im einzelnen nach—
zugeben habe, da in das Familienrecht auch Rechtsgeschäfte eingreifen, die Gesetze aber,
welche das Familienrecht betreffen, zum großen Teile dem Prvawisten nicht nachgeben.
83826. Eherecht. Aus dem angegebenen Prinzipe folgt, daß die Fähigkeit zur
Fingehungseiner Ehe nach dem heimatlichen Gesetze der Eheleute zu beurteilen ist, und
war muß, wenn Mannu und Frau vor der Ehe verschiedenen Staaten angehören, nach
der meist angenommenen Ansicht die Fähigkeit nach den Gesetzen eines jeden der Ver
obten vorhanden sein (ogl. auch E.G. z. B.G.B. Art. 18, Abs. 1), auch insofern es sich
um lediglich im öffentlichen Interesse bestehende Ehehindernisse (z. B. um zu nahe
Verwandtschaft) handelt. Etwaige Dispensationen von Ehehindernissen, sofern durch Be⸗
eitigung der letzteren die Gültigkeit der Ehe bedingt wird, sind daher auch bei den Behörden
oes Landes einzuholen, welchem die in die Ehe eintretende Person angehört.
Für die Foͤrm der Eheschließung gilt, wie bemerkt, die Regel „Joeus regit actum“
nach der Gesetzgebung mancher Staaten hier mit zwingender Bedeutung) fur den Staat,
in welchem die Ehe geschlossen wird (so E.G. z. B. G.B. Art. 18, Abs. 8). Die Regel
—B — ist der richtigen Ansicht nach — abgesehen von entgegenstehender
oositiver Vorschrift auch dann nicht ausgeschlossen, wenn in dem Heimatstaate der
Eheleute ausschließlich kirchliche, an dem Orte der Eheschließung aber nur bürgerliche
Trauung mit rechtlicher Wirkung stattfindet. Die nordamerikanische Jurisprudenz be—
arteilt bis etzt noch aͤuch die persönliche Fähigkeit zur Eheschließung nach dem Gesetz des
Orts der Eheschließung Die englische Jurisprudenz wendet in manchen Beziehungen
bereits, was die Fähigkeit der Ehe betrifft, das Gesetz des Domizils an.
Jeder Staat ahn ihn vertretenden Gesandten und Konsuln die Befugnis erteilen,
als Zivilstan desbeamiten im Auslande zu fungieren für Ehen, die von seinen Staats—
angehörigen geschlossen werden, aber mit allgemein anzuerkennender Gültigkeit der Ehe nur,
venn beide Eheleute seine Angehörigen sind. (Vol. R.G. v. A. Hin 1870 über die
Eheschliekung der Reichsanaehörigen im' Auslaude: dal ude oben 8 1454
g 27. Eheliches Güterrecht. Daß die Vermögensverhältnisse der Ehegatten,
besonders die Rechte des Mannes am Vermögen der Frau, von den Gesetzen der Stagte
ingehörigkeit des Mannes (beziehungsweise des Domizils des Mannes) abhängen,
und zwar ohne Rückficht auf die Lage selbst von Immobilien. welche zu den betreffenden