Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 599 
laiserlichen Erlaß mit Zustimmung des Bundesrates und des Landesausschusses, s. u. 839 
II a. E.) oder in dem normalen Verfahren der Reichslegislative (s. unten & 89 1 zu 
stande gekommen, nur für das Reichsland Geltung haben und sich auf Gegenstände beziehen, 
deren Regelung im übrigen Reichsgebiete der Landesgesetzgebung zusteht. Daß es sich bei 
diesen Gesetzen nur um eine besondere Spielart der Reichsgesehe handelt und handeln 
kann, folgt aus der — oben 8 28 erörterten — rechtlichen Natur des Reichslandes: 
Elsaß-Lothringen ist kein „Land“ im staatsrechtlichen Sinne, d. h. kein Einzelstaat des 
Reichs, sondern nur eine Provinz des letzteren, in welcher eine von der Reichsgewalt ver— 
schiedene Landesstaatsgewalt nicht besteht, also auch eine Landesgesetzgebung in diesem 
Sinne nicht bestehen kann. — 
8 39. Der Weg der Gesetzgebung!. 
.. Nach Landesstaatsrecht. Der „Weg der Gesetzgebung“, d. h. das Verfahren, 
welches beim Zustandebringen eines Landesgefetzes im formellen Sinne zu beobachten ist, 
zeigt ein verfassungsmäßig geordnetes Zusammenwirken von Krone und Landtag. Materieil, 
oraktischepolitisch betrachtet, ist der Einfluß dieser beiden „gesetzgebenden Faktoren“ auf 
das Ergebnis des Verfahrens gleich groß, und ist es unter diesem Gesichtspunkte eine 
zutreffende Ausdrucksweise, wenn Art. 62 der preuß. V. V. sagt, daß die gesetzgebende 
Bewalt durch König und Kammer „gemeinschaftlich ausgeübt“ werde. Formél!l aber 
überragt der Monarch die Volksvertretung, erscheint er als Herr des Gesetzgebungs— 
geschäfts. Das Gesetz tritt auf als einseitiger Wille, als „Verordnung“ des Monarchen, 
(gemeingültige Verkündigungsformel: „Wir .. .. verordnen was folgt“, s. u. Nr. 4), 
eine Verordnung freilich, deren Inhalt durch Vereinbarung mit der Volksvertretung 
bindend festgestellt ist. Die Zustimmung des Landtags ist nach den übereinstimmenden 
Grundsätzen des deutschen Landesstaatsrechts notwendige Bedingung für den Erlaß des 
Gesetzes durch den Monarchen; der Wille der Legislative ist „der Wille des Monarchen, 
velcher den Konsens der Volksvertretung in sich aufgenommen hat.“ — 
Der Weg der Gesetzgebung gliedert sich der Reihe nach in folgende Abschnitte und 
einzelne Akte: Initiative, Feststellung des Gesetzesinhalts, Sanktion, Publikation. 
J1. Der das Verfahren eröffnende Akt der Initiative oder des Gesetzes— 
vorschlags durfte nach den älteren deutschen Verfassungen ursprünglich nur von der 
Krone, nicht auch von der Volksvertretung ausgehen; das Petitionsrecht (s. oben S. 885) 
der letzteren in Bezug auf Wünsche de lege feérenda ist hier erst durch spätere Ver— 
fassungsgesetze in ein formelles Initiativrecht verwandelt worden: so in Bayern 1848, 
Sachsen 1849, Baden 1869, Württemberg (mit Einschränkungen) 1874, — während 
die preuß. V.U., Art. 64, von Anfang an das „Recht, Gesetze vorzuschlagen“ dem 
Könige sowie jeder der beiden Kammern ebenmäßig zugesprochen hat. In den Staaten 
mit Zweikammersystem kann die Regierung ihre Gefetzesvorlagen nach Belieben in der 
Ersten oder Zweiten Kammer oder in beiden zugleich einbringen, nur die Finanzvorlagen 
einschließlich des Budgets (Staatshaushaltsetats) müssen in den meisten Staaten zuerst 
bei der Zweiten Kammer eingebracht werden (f. oben S. 881), und ist insoweir das 
Initiativrecht der ersten Kammer sinngemäß ausgeschlossen. 
2. Die Feststellung des Gesetzesinhalts erfolgt durch Vereinbarung 
zwischen Regierung und Landtag, derart, daß die Rechte der zwei bezw. (beim Zwei— 
kammersystem) drei Faktoren gruͤndsätzlich gleich sind und kein Faktor einen Anspruch 
darauf hat, daß die anderen sich seiner Meinung fügen. Insbesondere steht jeder Kammer 
das Amendierungsrecht zu, d. h. das Recht, die Zustimmung zu der Vorlage von 
der Annahme der „Amendements“ (Abänderungsvorschläge) durch die anderen Faktoren 
abhängig zu machen. Nur bezüglich der Finanz— und insbesondere Etatsgesetze pflegt der 
2aband Wsg 55; G. Meyer, Staatsr. 8 158, 163; Derselbe, Anteil der Reichsorgane 
an der, Reichsgesetzgebung; Jellinet, Ges. u. Verordu S. 812 ff.; Schulze, preuß. Slaaiseij 
ß Fleifschma'nn, Ver Weg der Gesetzgebung in Preußen (1898); v. Seydel, Baver. Sigatsr. 
II 322ff.; J. Lu kas, Über die Gesetzespublikation ... (1903)
	        
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