Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 605

hältnisses der Über- und Unterordnung (Hierarchie) der Verwaltungsorgane. Sie ist
nichts als ein verallgemeinerter Dienstbefehl. Vienstanweisungen kann nicht nur der
Monarch als Herr des gesamten Staatsdienstes, sondern jede Staatsstelle erlassen, sofern
sie nur noch einen Untergebenen, ihr dienstlich zum Gehorsam Verpflichteten (s. oben
336) unter sich hat. Gegenüber den Reichsbehörden und -beamten steht das An—
veisungsrecht an oberster Stelle nicht dem Bundesrat, sondern dem Kaisser zu, denn
dieser, nicht der Bundesrat, ist Herr des Reichsdienstes, Haupt der eigenen und un—
nittelbaren Reichsverwaltung (oben S. 550).
3. Die Anstaltsordnungen betreffen die Staatsanstalten, z. B. Unter—
richtsanstalten, wissenschaftliche und Kunstinstitute, Verkehrsanstalten. Wo eine Staatsanstalt
 ist, da gibt es für die „vollziehende Gewalt“ etwas zu verwalten, und wo ver—
waltet wird, ist überall auch Gelegenheit gegeben, allgemeine Bestimmungen, also Ver—
ordnungen, zu erlassen, welche die Interna der Anstalt: Zweck und Aufgabe, Organisation
und Administration, innere Ordnung und Disziplin regeln, welche namentlich auch die
Bedingungen feststellen, unter denen das Publikum die Anstalt benutzen und ihre
deistungen beanspruchen darf. Rechtsnormen sind dies nicht, denn es fehlt das Unter—
scheidungsmerkmal der Rechtsnorm: der Eingriff in Freiheit und Eigentum. Eine Norm, welche
die Benutzung öffentlicher Anstalten nach Art, Maß, Zeit, Preis (Gebührentarif ) regelt,
greift nicht rechtssatzmäßig in Freiheit und Eigentum der einzelnen ein, oktrohiert diesen nichts,
offeriert ihnen vielmehr die Vorteile einer gemeinnützigen Einrichtung nach Maßgabe
gewisser Voraussetzungen oder Gegenleistungen. Dergleichen Bestimmungen (Beifpiel:
Postordnung für die Reichspost, geltende Fassung vom 20. März 1900; Betriebsordnungen
und Tarifreglements der Staatseisenbahnen; Benutzungs- und Besuchsordnungen der
Bibliotheken und Museen, Universitätsstatuten, Lehrpläne für die öffentlichen Schulen)
zu treffen, ist in dem allgemeinen Verwaltungsauftrag der Staatsregierung von selbft
enthalten, an und für sich daher nicht Gesetzgebungs-, fondern Verordnungssache. —
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen finden sich in der
Reichs- wie in der Landesgesetzgebung zahlreich und mannigfallig vor. Typische Arten
und Formen der Rechtsverordnungen sind die Notverordnungen, Polizeiverorbnungen und
Ausführungsverordnungen.
1. Die Notverordnungen: Verordnungen mit Gesetzeskraft (gesetzvertretende
Verordnungen), welche kraft verfassungsmäßiger Delegation vom Staatsoberhaupt erlassen
werden können in Fällen dringenden Notstandes, wenn ein Tätigwerden der Legislative
zeboten, indessen derart Gefahr im Verzuge ist, daß der Gesetzgebungsapparat für die
Bedürfnisse der Lage zu langsam arbeiten würde. Der Fall, aͤn welchen hier in erster
Linie zu denken ist, ist der Eintritt eines Notstandes der geschilderten Ärt zu einer Zeit,
wo der zweite ordentliche Faktor der Gesetzgebung, die Volksvertretung, nicht versammelt
ist. In der Tat beschränken mehrere Verfassungen, insbesondere die preußifche (Art. 63)
and die sächsische (F 88), die Zulässigkeit des Erlasses von Notverordnungen auf diesen
Fall, während andere (württ. V. & 89, bad. 8 66) von einer solchen zeitlichen Ein—
schrünkung nichts wissen. — Dem Reichs staatsrecht ist das Institut der Rotverordnung
im allgemeinen unbekannt: nur für Elsaß-Lothringen ist dem Kaiser die Befugnis
erteilt, zu Zeiten, wo der Reichstag nicht versammelt ist, unter Zustimmung des Bundesrates
 Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen (nach näherer Maßgabe des R.Gebetr.
Finf. der R. Verf. in Elsaß-L. v. 258. Juni 1878, 8 8, aufrechterhalten durch das R.G.
etr. die Verfass. u. Verwalt. v. E.«L. v. 4. Juli 1879, 8 21). — In den Einzel—
staaten ist das Rotverordnungsrecht nach Umfang und Voraussetzungen verschieden geregelt.
Die weitesten Ermächtigungen geben die Verfassungen von Württemberg (8 89) und
Baden (8 66): Notverordnungen dürfen hier auch bei versammeltem Landtage erlassen
werden, können selbst verfassungsgesetzliche Vorschriften ändern und aufheben, das Er—
fordernis nachträglicher ständischer Genehmigung besteht nicht. Enger begrenzt ist das Not—
derordnungsrecht in Sachsen (K 88) und in Preußen. Die preußische V.U. Art. 63 knüpft
die Ausübung dieser außerordentlichen Gewalt an die vierfache Voraussetzung bezw.
Beschränkung, daß 1. der Erlaß der Notverordnung durch die Aufrechterhaltung den öffenl—
            
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