306 IV. Sffentliches Recht.
lichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes dringend erfordert
wird; 2. der Landtag zurzeit nicht versammelt ist; 3. die Verordnung keine Bestimmung
enthält, welche der Verfassung zuwiderläuft und 4. die Verordnung dem Landtage
bei dessen nächstem Zusammentritt sofort zur Genehmigung vorgelegt werden muß. Die
erteilte Genehmigung verwandelt die Notverordnung in ein vollwertiges Gesetz, durch Ver—
sagung der Genehmigung tritt die Verordnung nicht von selbst außer Kraft, es erwächst
aber der Staatsregierung die Pflicht, sie unverzüglich aufzuheben: die Aufhebung wirit
ox nunc, nicht exx tunc. — Das Notverordnungsrecht in Bayern (bayer. Polizei—
strafgesetzbuch v. 26. Dezember 1871, Art. 9, vgl. v. Seydel, bayr. Staaisr. Il, 330)
ist lediglich ein außerordentliches, qualifiziertes Polizeiverordnungsrecht der Krone—
(. das Folgende).
2. Polizeiverordnungen!, in manchen Einzelstaaten, insbesondere wenn von
mittleren oder unteren Verwaltungsstellen erlassen, auch „polizeiliche Vorschriften“ ge⸗
nannt, sind Rechtsverordnungen, welche im polizeilichen Interesse allgemeine Gebote oder
Verbote unter Strafandrohung aufstellen. Das polizeiliche, d. h. der Polizeigewalt und
ihren Organen zur Wahrung anvertraute Interesse fordert die stete Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Abwehr von Gefahren, welche der Am
zemeinheit oder den einzelnen drohen. Innerhalb dieses begrifflichen Rahmens kann die
Vollmacht der verordnungsberechtigten Stellen entwede— ganz allgemein gehalten sein,
derart, daß Inhalt und Umfang der polizeilichen Verordnungsgewalt nicht enger begrenzt
ist, wie die polizeiliche Amtsgewalt überhaupt, das Polizeiverordnungsrecht sonach nur
durch das Wesen und den Begriff der „Polizei“ genannten Funktion der inneren Ver—
waltung beschränkt ist?, mit der selbstverständlichen Maßgabe, daß die Polizeiverordnungen
weder einem Gesetze noch der Verordnung einer höheren Instanz widersprechen dürfen.
Dies ist die grundsätzliche Gestaltung des Polizeiverordnungsrechts in Preußen (Ges. über
die Polizeiverwaltung v. 11. März 1850, 8 6, Ges. über die allg. Landesverwaltung
o. 80. Juli 1883, 8 186 ff.). Oder aber die Gesetzgebung beschränkt das Polizei—
verordnungsrecht auf bestimmte, einzeln aufgezählte Materien und Gegenstände polizei⸗
rechtlichen Inhalts, so daß den verordnungsberechtigten Stellen lediglich überlassen bleibt,
die vom Gesetzgeber angegebenen Tatbestände mit Normen auszufüllen, sie zu detaillieren.
Diese engere Begrenzung der polizeilichen Verordnungsgewalt ist rechtens in den süd⸗—
deutschen Staaten, deren Po lizeistrafgesetzbücher (bayerisches v. 26. Dezember 1871,
württ. v. 27. Dezember 1871, badisches v. 31. Oklober 1863) die Einzelheiten regeln.
Die nähere Erörterung des VPolizeiverordnungsrechts muß dem Verwaltunasrecht
überlassen bleiben.
3. Schließlich muß eine — stillschweigend erteilte — Ermächtigung zum Erlasse
von Rechtsverordnungen erblickt werden in jenen Vorschriften der Verfassungen (Allegate
oben S. 603 Anm. 1), welche dem Monarchen die Befugnis zusprechen , die zur Aus⸗
führung der Gesetze erforderlichen Verordnungen zu erlassen. Solche Aus⸗
führungs- oder Vollzugsverordnungen — im Reiche die grundsätzlich vom
Bundesrate, Art. 7 Ziff. RV. zu beschließenden „jur Ausführung der Reichsgesetze
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen“ — mögen aller⸗
dings in erster Linie als reine Verwaltungs- (insbes. als organisatorische und instruktionelle)
Verordnungen, nicht als Rechtsvorschriften gemeint sein, uͤd sind insoweit die delegierenden
Verfassungssätze, wie Art. 48 der preuß. V. U. überflüssig, da, wie oben (S. 608) darge⸗
legt, die Kompetenz zum Erlaß von Verwaltungs verordnungen in der vollziehenden
Gewalt schon ohnehin enthalten ist. Die Ausführungsverordnung — und dies gilt auch
von den bundesrätlichen Verordnungen nach R.B. An.7 Ziff. 28 — kann aber weiterhin
auch Recht s verordnung sein, darf sich nach der Absicht jener Verfassungsbestimmungen nicht
nur instruktionsmäßig an die Behörden, sondern auch rechtssatzmäßig an die Untertanen
VBgl. hierzu die Monographie von Rosin: Das lizeiberordnungsrecht in Preußen
. Aufl. b graph as Polize gsrech
S. hierüber den verwaltungsrechtlichen Teil dieser Encyklopädie.
Bestritten. Richtig G. Mienher ie Aneus gegen Laband, Seydel, Otto Mayer u. a.