Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. Hffentliches Recht. 
IV. Staats- und Selbstverwaltung. 
Die Staatsverwaltung wird auch heutzutage in der Hauptsache von Beamten 
gehandhabt, welche staatsseitig ernannt und entlassen werden und mehr oder weniger zur 
Disposition der Staatsgewalt stehen. Diese reine Staatsverwaltung wird entweder von 
kinzelbeamten oder von Kollegien besorgt. Wie auf den meisten Gebieten der Staats— 
verwaltung sind namentlich auch auf dem Gebiete der inneren Verwaltung diesen reinen 
Staatsbeamten neuerdings Organe der Selbstverwaltung zur Seite getreten. 
Jedes theoretische Bestreben, welches darauf abzielt, den Begriff der Selbstverwaltung 
m reinsten Ather der Idee zu konstruieren, ist ohne jede nachhaltige Bedeutung. Aber 
auch diejenigen Konstruktionen, welche auf irdischem Grund und Boden im Anschluß 
an die positive Gesetzgebung bauen woͤllen, bringen sich um jeden ernsthaften Erfolg in 
der Lösung des Problems, um alle Frucht ihrer Studien und ihres Nachdenkens, wenn 
sie den Blick auf die halbe Welt richten oder doch darauf ausgehen, zu gleicher Zeit 
den Zuständen von England und von Deutschland gerecht werden zu wollen; denn nicht 
einmal das eine oder das andere dieser beiden Läuder bietet eine tragfähige Unterlage, 
um einen einheitlichen Selbstverwaltungsbegriff daraus zu abstrahieren. Das ist auch 
zanz natürlich, denn die Gesetzgebung verfolgt praktische Zwecke; ihr ist es nicht 
sowohl um Logik als um Zweckmaͤßigkeil zu tun; sie nimmt deshalb auf die Forderungen 
der Doktrin meist sehr wenig Rückficht. 
Der englische Begriff der Selbstverwaltung ist ein doppelter, ein historischer und 
zin moderner. Der historische Begriff des englischen selfgovernment fällt im wesent⸗ 
ichen zusammen mit der Verwaltung der Friedensrichter; diese —V — 
»erwaltung charakterisiert sich durch zweierlei: einerseits durch die Beschränkung des 
friedensrichterlichen Ressorts in der Hauptsache auf die Geschäfte der allgemeinen Landes⸗ 
verwaltung, in der Verbindung von Rechtspflege und Administration, andererseits durch 
die Beschaffenheit des Amts, indem dieses als Ehrenamt ohne jede Qualifikation außer 
der eines gewissen Einkommens durch königliche Ernennung verliehen wird, die jedoch 
insofern als nur sehr nebensächlich erscheint, als sie beim Nachweise solches Einkommens 
niemals verweigert wird. Das waren die Zustände, aus dencn Gneist seine berühmte 
Definition abgeleitet hat, wonach das selfgovornment eine Verwaltung von Staats— 
zeschäften durch unbesoldete Ehrenämter sei; eine Definition, wie sie für das damalige 
EIngland gar nicht zutreffender gegeben werden konnte, der aber keine absolute Geltung 
zukommt und die selbst für England heutzutage keine Gültigkeit mehr hat, denn das 
ältere englische selkgovörnment ist jetzt eine Ruine. Das moderne System des englischen 
selfgovernmont besteht dagegen in einer Kommunalverwaltung für die von den Friedens⸗ 
richtern stark vernachlässigten Gebiete der modernen Wohlfahrtspolizei, insbesondere 
für das Armens, Weges, Gesundheits⸗ und Schulwesen, deren Organe durch Wahlen 
seitens der kommunalen Verbände bestellt werden. 
Für Deutschland aber liegt das Wesen der Selbstverwaltung nach dem gar nicht 
mißzuverstehenden Sinne der preußischen Städteordnungen seit 1808, sowie der neuen 
Kreis⸗ und Provinzialordnungen darin, daß von den Organen der kommunalen Ver— 
bände höherer und niederer Ordnung die Geschäfte nicht nur der kommunglen (wirt⸗ 
chaftlichen), sondern auch in gewissem Umfange die der allgemeinen Landesverwal⸗ 
ung besorgt werden. Daraus folgt, daß für die Selbstverwaltung im deutschen 
Sinne die Wahl im Gegensatz zur Ernennung der entscheidende Punkt ist, da die Be— 
tellung kommunaler Organe, weil dabei der Wille und des Interesse des Distrikts zum 
Ausdruck gebracht werden soll, gar nicht anders erfolgen kann, als auf dem Wege der 
Wahl. Daraus folgt aber weiter, daß auch in Deutschland der Selbstverwaltungsbegriff 
in einem doppelten Sinne vorkommt. Der Ausdiud kann gebraucht werden und wird 
mit größtem Rechte gebraucht von der rein wirtschaftlichen Verwaltung der Kommunen, 
insbesondere von deren Vertretungskörpern, wie denn unsere Stadtverordneten sich sehr 
wundern würden, wenn ihnen irgend ein Voklrinär klar machen wollte, daß sie und ihre
	        
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