Contents : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 343

6. Ist ein Richter in einer Strafsache kraft Gesetzes ausgeschlossen oder mit Grund
abgelehnt, so kann er auch in etwa verbundenen Sachen nicht mitwirken, denn die Ver—
bindung bedingt Einheit des Gerichts, es ist also faktisch unmöglich, seine Mitwirkung
geteilt zuzulassen.

die Drozeßsubjekte.
8 7. A. Wegriff.

Zweites Kapitel.

Prozeßsubjekte sind die maßgebenden Personen im Strafprozeß (im Gegen—
satz zu sog. „Dritten“). Solche sind:
1. die Parteien!, das sind
a) der aktiv Beteiligte, der Strafkläger (Bußkläger) — actor;
b9 der passiv Beteiligte — reus. Passiv beteiligt ist aber in erster Linie der „Be—
ichuldigte“ (so die allgemeine Bezeichnung; speziellere Bezeichnungen sind „An—
geschuldigter“ — von Erhebung der öffentlichen Klage ab; und „Angeklagter“ —
bon Eröffnung des Hauptverfahrens ab, 8 135 St. P.O.). Mitpartei (oder — im
objektiven Verfahren — Alleinpartei) auf Passivseite sind aber möglicherweise
auch solche Personen, die lediglich von einem der Nebenansprüche (oben 8 5 IV)
herührt werden; so die sog. Einziehungs-(Unbrauchbarmachungs-)Interessenten,
die subsidiär Haftbaren u. s. w.
2. Der über den Parteien stehende Unparteiische: der Staat durch seine Gerichte.

B. Die Lehre von den ordentlichen Strafgerichten.

Literatur: Die Darstellungen des Staatsrechts. Ferner: Frommhold in v. Stengels
Wörterbuch des deutschen Verwallungsrechts; Ergangungenand Us. v. Gerichtsbarkeit, Gerichts—
berfassung; v. Kries, Arch. f. öffentl. R. Bd. .388; Beling, Strafrechtl. Bedeutung der
Exterritorialität (18906); Gareis, 83. St.R.W. Bd. VII S. 633; Weismann das. Bd. IX
S3795 Sontag, Ver besondere Schutz der Mitglieder des deutschen Reichsstags gegen Straf—⸗
berfolgung u siw. (18695); Hubrich, Parlamentar. Redefreiheit (13998); Derselbe, Parlamentar. Im—
nunittin und Beamtendisciplin (1001); Koppenhagen, Die Immunität der deutschen Reichstags⸗
und Landtagsabgeordneten gegen — und Verhoftung (1899); ge edler, Parlamentar.
Rechtsverlehungen nach deusschem Reichsrecht (1908); v. Mu ralt, Die parlamentar. Immunität in
Deutschland und der Schweiz (1902).

8. I. Die ordentliche Strafgerichtsbarkeit im allgemeinen.

I. Wie alle Gerichtsbarkeit (Gerichtsherrlichkeit), so ist auch die Strafgerichtsbarkeit
 — die zur streitigen Gerichtsbarkeit, jurisdietio contentiosa, gehört — ihrem
Wesen nach Befugnis zur Betätigung der Rechtspflege durch autoritative Einrichtungen.
Sie steht gemäß F 15 G. V. G. ausschließlich dem Staate zu, und zwar ist die Gerichts—
barkeit auch nach Entstehung des Deutschen Reichs grundsätzlich den einzelnen Bundes—
taaten verblieben; die Justiz, und so auch die Strafjustiz, ist preußisch, bayrisch, säch—
isch u. s. w.; das Reich übt die ordentliche Strafgerichtsbarkeit nur insoweit aus, als
es sich um die Tätigkeit des Reichsgerichts sowie der Konsular- und, Kolonialgerichte?
handelt. Doch hat das Reich die Aufficht über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in toto
(Art. 4, vgl. Art. 77 R.Verf.).

ant z Irb der Strafprozeß heute Parteiprozeß ist, ergibt sich aus dem Klageformprinzip, siehe
nten 8.
2 Darüber, daß Konsular- und Kolonialgerichte ordentliche Gerichte find, siehe unten 8 10, II.
            
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