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III. Strafrecht.
Zeugnisweigerungsrecht entbindet nicht von der Aussagepflicht in den verbundenen Sachen,
und die Aussage eines Zeugen kann möglicherweise zu der einen Strafsache eidlich, zu
den übrigen uneidlich sein.
5. Die Abstimmung ist natürlich für die verschiedenen Sachen eine geteilte. Folge⸗
richtig muß auch die Fragestellung im Schwurgericht geteilt sein (S 292 Abs. 3 St. P.O.).
6. Rechtsmittel und andere Rechtsbehelse ergreifen nur die Strafsache, in der sie
eingelegt sind, nicht die verbundenen Sachen.
7. Richterliche Handlungen, die sich auf die eine Strafsache beschränken, unter—
oͤrechen die Verjährung auch nur hinsichtlich eben dieser Sache, nicht hinfichtlich der ver—
dundenen Sachen.
8. Überall da, wo das prozessuale Geschick einer Strafsache von der in concreto
zuszuwerfenden Strafgröße abhängt, muß richtiger Ansicht nach jede Strafsache separat
aewürdigt werden; es kommt somit bei Realkonkurrenz nicht auf die Gesamtstrafe, sondern
auf die Einzelstrafen an. Sind zwei Strafsachen a und bejede einzeln an das Schöffen⸗
gericht überweisbar, indem die in ihnen zu erwartende Strafe das in 875 G. V. G. in
Verbindung mit 8 272 daselbst bezeichnete Maximum nicht übersteigt, so bleiben sie auch
verbunden überweisbar, mag auch die zu erwartende Gesamtstrafe jenes Maximum über—
schreiten. Ist in zwei Strafsachen Dispens vom Erscheinen in der Hauptverhandlung
nach 8 282 St. P.O. zulässig, weil in jeder Einzelstrafsache höchstens sechs Wochen
Freiheitsstrafe zu erwarten sind, so wird an der Dispensmöglichkeit dadurch nichts ge⸗
ändert, daß die Gesamtstrafe voraussichtlich höher sein wird. Desgleichen beziehen sich
die einem Strafbefehl und einer Strafverfügung in 88 447, 458 St. P.O. gezogenen
Grenzen der Strafhöhe nur auf die Einzelstraffsachen; die Verbindung mehrerer Straf⸗
jachen beeinträchtigt die Möglichkeit eines Strafbefehls oder einer Strafverfügung in keiner
Weise, mag auch die Gesamtstrafe höher als jene Grenzen sein.
Die gegenteilige Meinung legt nicht den gehörigen Nachdruck auf den Umstand,
daß das zufällige Verbundensein der Strafsachen grundsätzlich die Behandlung der Sache
unberührt lassen muüß.
9. Wo der Wert des Verbrechensobjekts in Frage kommt, darf keine Zusammen—
addierung der Beträge erfolgen. (Eine dem 8 5 8. P. O. entsprechende Bestimmung fehlt
in der St. P.O.) Zwei Diebstahlsprozesse über je 20 Mk. gehören auch verbunden vor
die Schöffengerichte (8 274 G. V. G.).
10. Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich nicht zu einer Einheit zu⸗
ammengeworfen, sondern für jede Strafsache separat angesetzt (vgl. F 498 St. P. D.).
Indessen wird die Regel, daß eine Strafsache in ihrer prozessualen Lage durch das
Verbundensein mit einer anderen Sache nicht berührt wird, durch etliche Ausnahmen
durchbrochen.
1. In einer Strafsache, in der, wenn sie isoliert stände, das Hauptverfahren er⸗
öffnet werden müßte, kann statt der Eröffnung vorläufige Einstellung des Verfahrens
zeschlossen werden, wenn es sich um mehrere reell konkurrierende Taten handelt und die in
den verbundenen Strafsachen zu erwartende Strafe die Feststellung noch weiterer Straf—
älle als unwesentlich erscheinen läßt (F 208 St. P.O.).
2. Eine von einem Angeklagten eingelegte Revision wirkt in gewissem Umfange
auch zu Gunsten der Mitverurteilten (8 397 St. P.O.).
3. Durch das Vorhandensein mehrerer Angeklagter vermindert sich für jeden die
Zahl der auf Passivseite vorhandenen Geschworenenablehnungen (8K 284 St. P. O.).
4. Das wegen sachlicher Fehlerhaftigkeit eines Geschworenenspruchs in einer Straf⸗
ache eingeleitete Berichtigungsverfahren erareift auch die verbundenen Strafsachen
8311 St. P. ).
5. Für die Auslagenerstattung tritt bei Mitangeklagten, die in Bezug auf dieselbe
Tat zu Strafe verurteilt sind, Gesamthaftung ein (8S 498 Abs. 2); im Privatklage⸗
oerfahren zieht die Mehrheit der Klager oder der Angeklagten in vollem Umfang Ge⸗—
samthaftung für die Koften nach sich.