Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3 
III. Strafrecht. 
Zeugnisweigerungsrecht entbindet nicht von der Aussagepflicht in den verbundenen Sachen, 
und die Aussage eines Zeugen kann möglicherweise zu der einen Strafsache eidlich, zu 
den übrigen uneidlich sein. 
5. Die Abstimmung ist natürlich für die verschiedenen Sachen eine geteilte. Folge⸗ 
richtig muß auch die Fragestellung im Schwurgericht geteilt sein (S 292 Abs. 3 St. P.O.). 
6. Rechtsmittel und andere Rechtsbehelse ergreifen nur die Strafsache, in der sie 
eingelegt sind, nicht die verbundenen Sachen. 
7. Richterliche Handlungen, die sich auf die eine Strafsache beschränken, unter— 
oͤrechen die Verjährung auch nur hinsichtlich eben dieser Sache, nicht hinfichtlich der ver— 
dundenen Sachen. 
8. Überall da, wo das prozessuale Geschick einer Strafsache von der in concreto 
zuszuwerfenden Strafgröße abhängt, muß richtiger Ansicht nach jede Strafsache separat 
aewürdigt werden; es kommt somit bei Realkonkurrenz nicht auf die Gesamtstrafe, sondern 
auf die Einzelstrafen an. Sind zwei Strafsachen a und bejede einzeln an das Schöffen⸗ 
gericht überweisbar, indem die in ihnen zu erwartende Strafe das in 875 G. V. G. in 
Verbindung mit 8 272 daselbst bezeichnete Maximum nicht übersteigt, so bleiben sie auch 
verbunden überweisbar, mag auch die zu erwartende Gesamtstrafe jenes Maximum über— 
schreiten. Ist in zwei Strafsachen Dispens vom Erscheinen in der Hauptverhandlung 
nach 8 282 St. P.O. zulässig, weil in jeder Einzelstrafsache höchstens sechs Wochen 
Freiheitsstrafe zu erwarten sind, so wird an der Dispensmöglichkeit dadurch nichts ge⸗ 
ändert, daß die Gesamtstrafe voraussichtlich höher sein wird. Desgleichen beziehen sich 
die einem Strafbefehl und einer Strafverfügung in 88 447, 458 St. P.O. gezogenen 
Grenzen der Strafhöhe nur auf die Einzelstraffsachen; die Verbindung mehrerer Straf⸗ 
jachen beeinträchtigt die Möglichkeit eines Strafbefehls oder einer Strafverfügung in keiner 
Weise, mag auch die Gesamtstrafe höher als jene Grenzen sein. 
Die gegenteilige Meinung legt nicht den gehörigen Nachdruck auf den Umstand, 
daß das zufällige Verbundensein der Strafsachen grundsätzlich die Behandlung der Sache 
unberührt lassen muüß. 
9. Wo der Wert des Verbrechensobjekts in Frage kommt, darf keine Zusammen— 
addierung der Beträge erfolgen. (Eine dem 8 5 8. P. O. entsprechende Bestimmung fehlt 
in der St. P.O.) Zwei Diebstahlsprozesse über je 20 Mk. gehören auch verbunden vor 
die Schöffengerichte (8 274 G. V. G.). 
10. Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich nicht zu einer Einheit zu⸗ 
ammengeworfen, sondern für jede Strafsache separat angesetzt (vgl. F 498 St. P. D.). 
Indessen wird die Regel, daß eine Strafsache in ihrer prozessualen Lage durch das 
Verbundensein mit einer anderen Sache nicht berührt wird, durch etliche Ausnahmen 
durchbrochen. 
1. In einer Strafsache, in der, wenn sie isoliert stände, das Hauptverfahren er⸗ 
öffnet werden müßte, kann statt der Eröffnung vorläufige Einstellung des Verfahrens 
zeschlossen werden, wenn es sich um mehrere reell konkurrierende Taten handelt und die in 
den verbundenen Strafsachen zu erwartende Strafe die Feststellung noch weiterer Straf— 
älle als unwesentlich erscheinen läßt (F 208 St. P.O.). 
2. Eine von einem Angeklagten eingelegte Revision wirkt in gewissem Umfange 
auch zu Gunsten der Mitverurteilten (8 397 St. P.O.). 
3. Durch das Vorhandensein mehrerer Angeklagter vermindert sich für jeden die 
Zahl der auf Passivseite vorhandenen Geschworenenablehnungen (8K 284 St. P. O.). 
4. Das wegen sachlicher Fehlerhaftigkeit eines Geschworenenspruchs in einer Straf⸗ 
ache eingeleitete Berichtigungsverfahren erareift auch die verbundenen Strafsachen 
8311 St. P. ). 
5. Für die Auslagenerstattung tritt bei Mitangeklagten, die in Bezug auf dieselbe 
Tat zu Strafe verurteilt sind, Gesamthaftung ein (8S 498 Abs. 2); im Privatklage⸗ 
oerfahren zieht die Mehrheit der Klager oder der Angeklagten in vollem Umfang Ge⸗— 
samthaftung für die Koften nach sich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.