Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

740 IV, Offentliches Recht.

chiedensten Richtersprüche vorliegen. Daraus hat sich im Laufe der Zeit eine stetig zu—
nehmende und im Vergleich mit anderen Ländern sehr erhebliche Zahl von Kompetenz—
onflikten entwickelt. Nun ist von vornherein zuzugeben, daß das ganze Institut der
Kompetenzkonflikte in dies System nicht hineinpaßt, indem von dem abstrakten Stand⸗
punkte aus, auf den man sich einmal gestellt hat, der Nachweis ganz außerordentlich
leicht ist, daß die Gerichte selbst über die Kompetenzfrage als über einen integrierenden
Teil des Prozesses im gewöhnlichen Instanzenzuge zu entscheiden haben. Es ist noch
iel unbestreitbarer, daß die Entscheidung der Kompetenzkonflikte durch den Staatsrat in
dies System nicht paßt, da der Staatsrat, wenn er auch keinen Teil hat an der aktiven
Verwaltung, doch mit allen seinen Traditionen, schon als ehemaliges Spezialtribunal für
Verwaltungsstreitsachen, außerdem aber auch durch die Qualifikation seiner Mitglieder im
vesentlichen der Verwaltung angehört. Die Sache stand mithin so, daß die Gerichte
war befugt sind, über Illegalitäten der Verwaltung zu entscheiden, die Verwaltung aber
mmer die Entscheidung über die Vorfrage hat, ob der Fall einer solchen Illegalitaͤt an—
zunehmen, der richterliche Schutz zu gewähten sei. Es war daher ganz natuͤrlich, daß
eine lebhafte Agitation gegen Kompetenzkonflikte überhaupt und gegen die dortige Ein—
richtung derselben insbesondere entstand, die namentlich durch den Beschluß des ersten
talienischen Juristentags unterstützt wurde. Diese Bewegung hat auch insofern zum
Siege geführt, als das Gesetz vom 7. April 1877 im“ Sinne Mancinis 'die
Entscheidung der Kompetenzkonflikte dem römischen Kassationshofe übertragen hat,
neben welchem im übrigen noch die Kassationshöfe von Turin, Florenz, Neapel und
Palermo funktionieren; während ein anderer Vorschlag dahin gegangen war, einen be—
onderen Gerichtshof zu errichten, dessen Mitglieder zur Hälfte vom Kassationshofe, zur
Hälfte vom Staatsrate gewählt werden sollten. Es ist aber mehr als zweifelhaft,
ob man nunmehr zur Ruhe kommen wird. Allerdings wird fortan das Gesetz vom
20. März 1865 in einer seinem wahren Sinne entsprechenden Weise zur Anwendung
bracht werden; es werden demgemäß die Gerichte über die Gesundheitsgefährlichkeit gewisser
Substanzen zu entscheiden haben, sofern die Frage entsteht, ob die Verwaltungsbehörden
berechtigt gewesen seien, solche Substanzen als gesundheitsgefährliche mit Beschlag zu
belegen. Es wird aber leicht die weitere Frage entstehen, ob unter solchen Verhaͤltnissen
die Existenz besonderer Verwaltungsbehörden überhaupt noch einen Sinn hat und ob es
aicht zweckmäßiger sein würde, die gesamte Verwaltung den Gerichten zu übertragen.
Sin hundertjähriger Kreislauf wäre damit zu seinem Ausgangspunkt zuruͤckgekehrt.
Man ist, wie sich inzwischen gezeigt hat, nicht zur Ruhe gekommen. Einem ver—
tärkten Rechtsschutze stand seit 1868 ein verminderter Interessenschutz gegenüber. Zwar
varen damals Anträge gestellt worden, daß solche Sachen nach wie vor der öffentlichen
Verhandlung und der kollegialischen Entscheidung der Präfekturräte und des Staatsrats
unterliegen sollten, aber man war von der Besorgnis erfüllt gewesen, daß dadurch diese
bisherigen Verwaltungsgerichte zu neuem Leben gerufen werden könnten. Der Art,. 8
des 18685 er Gesetzes begnügte sich mit der Vorschrist, daß bei Beschwerden die ent⸗
cheidende Verwaltungsbehörde verpflichtet sein solle, ein moitviertes Gutachten der nach
ranzösischem Vorbilde für die verschiedenen Stufen der Verwaltungshierarchie bestehen⸗
»en eonseils einzuholen, an das sie sich zwar nicht zu kehren brauche, das aber zu⸗
gleich mit der eigenen Entscheidung den Parteien zugeftellt werden müsse. Man hatte
wohl angenommen, daß nur aus ganz besonderen Grunden von dem Gutachten ab⸗
zewichen werden würde. Aber sei es nun, daß das nicht der Fall gewesen ist, oder daß
die conseils sich zu sehr auf den Standpunkt der aktiven Verwaltung gestelli, die ent⸗
zegenstehenden Einzelinteressen zu wenig gewürdigt haben, und daß solches nicht weniger
don den Einzelbeamten der aktiven Verwaltung, den Präfekten, Unterpräfekten und
Bürgermeistern geschehen sei, angesichts des weiten Umfangs, welches dem behördlichen
Ermessen durch die Unvolltommenheit der materiellen Verwaltungsgesetze gewährt wird,
»der mag schließlich auch in dieser Beziehung hier und da eine wirkliche Korruption sich
gezeigt haben: jedenfalls brach schon seit Anfang der 70 er Jahre eine Flut von Vor—
chlägen herein. wie die Entscheidung dieser vor die ordentlichen Gerichte nicht gehörigen
            
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