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IV. Hffentliches Recht.
Der Unterschied dieses neuen österreichischen vom englischen Systeme ist aber trotz—
dem sehr erheblich; er besteht zunächst darin, daß die österreichischen Verwaltungsstellen
aller derjenigen Garantien hinsichtlich der Personen und des Verfahrens entbehren, ver⸗
nöge deren die Amtstätigkeit der englischen Friedensrichter in der Hauptsache als eine
arisdietio erscheint; weiter darin, daß die Rechtskontrolle nicht durch den obersten Justiz⸗
gerichtshof, sondern durch einen eigenen Verwaltungsgerichtshof gehandhabt wird; endlich
auch darin, daß der Rekurs in Oflerreich ganz generell gegen jede Verwaltungsmaßregel
zulässig ist, durch die jemand in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein behauptet.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof ist mithin weder äine Berufungs- noch
eine Revisions-, sondern lediglich eine Kassationsinstanz; er reformiert nicht, er hat viel⸗
mehr prinzipiell nur auf Grund des in der letzten administrativen Instanz angenommenen
Tatbestandes zu erkennen; er erkennt aber überhaupt nicht meritorisch, so daß eine un—
mittelbare Befriedigung des angeblich Verletzten in keinem Falle stattfindet; er erklärt
allerdings nicht bloß, daß das Recht verletzt sei, sondern er hebt zugleich die rechtswidrige
Verfügung auf, so daß sie nicht mehr besteht und die Verwaltung dementsprechend ander⸗
weitig zu verfügen hat; aber er kassiert eben bloß wie der französische Kassationshof,
ohne in der Sache zu erkennen, was Rechtens, und überläßt die konkrete Entscheidung
der Verwaltung. Der österreichische Verwaältungsgerichtshof hat es nur mit demjenigen
zu tun, was an sich Recht ist, nicht mit dem, was im einzelnen gegebenen Falle Recht
ist; er regelt mehr das objektive als das subjektive Recht. Dadurch wird nun aller⸗
dings die Gleichmäßigkeit und Stetigkeit in den Verwaltungsentscheidungen erreicht und
damit ein wesentliches Staatsinteresse, namentlich gegenüber der autonomen Verwaltung
ichergestellt; es wird erreicht, daß die Verwaltung sich in gesetzlichen Bahnen bewegt.
Dagegen ist der Rechtschutz des einzelnen kein ganz vollständiger. Die Einrichtung haät,
vie auch in den Verhandlungen gesagt wurde, mehr den Charakter eines Staaltsrats
als eines Verwaltungsgerichts. Es muß aber zugegeben werden, daß sich ein weiteres
hei den gegebenen Zustaͤnden nicht erreichen ließ,
Neben dem Verwaltungsgerichtshofe fungiert übrigens das Reichsgericht, abgesehen
von seiner Zuständigkeit für die Entscheidung von Kompetenzkonflikten und von zivil⸗
rechtlichen Ansprüchen eines Landes an das andere u. s. w auch noch als Spezial⸗
erwaltungsgerichtshof für Beschwerden gegen diejenigen Maßnahmen der Verwaltungs—
hehörden, durch welche politische. in der Verfassung gewährleiflete Rechte angeblich verletzt
vorden sind.
4. Das französische System!.
Die Einrichtung des ancien régime, wonach die reine Verwaltung und die Ver—
valtungsrechtsprechung stets bei denselben Organen waren und demselben formlosen Ver—
ahren unterlagen, wurde von der Revolutionsgesetzgebung zunächst beibehalten; nur daß
in die Stelle der Einzelbeamten Kollegien traten, die Munizipalitäten, Distrikts— und
Departementsdirektorien, die wie die Gerichte selbst damals nicht ernaunt, sondern ge—
vählt wurden. Die Revolution war keineswegs geneigt, an dieser Stelle die ordent—
»es Herrenhauses 1875 Beilage Nr. 148 S. 17) beruft sich, insbesondere dafür, daß auch in England
nur eine erneute Prüfung der Rechtsfrage statifinde, gerabe auf die in dieser Abhandlung gegebene
Darstellung der englischen Einrichtungen, von der bebauptet wird, daß sie diesen Sachverbalt be⸗
onders klar hervortreten ließe.
Pardessus, Essai historique sur l'organisation judiciaire ete. Paris 1861; Daresté,
Studes sur les drigines du contentieux en Frauce in der Rere historique du droit français
t étranger, 1856/57; Dareste, La justice administrative en France, ou traité du contenieux
de PRadministration, 1862. (Meine Relation darüber in den Göttinger Gel. Anzeigen, Jahrg
864 S. 921 ff.). Die Kompendien von Uarerribrs, Aucoc, Duérocq und Foignet.
Sucoc, Le conseũ d'état et les recours pour cxeds de pouvoirs in der Revue des deux
Amges 18783 Innas, Studien aus dem Gebiete des framgöhschen giwtrehtz n Zir prozeß⸗
cechts. Berlin 1878. S. 880ff; Löning. Die ie Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Hart⸗
Janns Zeitschrift J 837, VI' S. Ia ff 181 ff. gos ft Mayer, Theorie des franzöoͤsischen
Perwaltungerechts S. 87 ff. Laterrière (Sohn), Traité de la juridiction aquinisteetire, Bde.
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