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IV. ffentliches Recht.
großen Zweige der Arbeiterversicherung ist indessen noch nicht gelungen, der Schlußstein
st noch nicht eingefüugt. Neben den Reformen der bestehenden Gesetze harrt namentlich
noch die Witwen- und Waisenversorgung der Ärbeiter ihrer Regelung.
Das Vorgehen des Deutschen Reiches auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung
war bahnbrechend für alle übrigen zivilisierten Staaten. Das Ausland verfolgt mit Auf⸗
merksamkeit die Entwicklung der deutschen Einrichtungen. Die lebhaften Zweifel an der
Gangbarkeit des vom Deutschen Reiche eingeschlagenen Weges sind angesichts der Erfolge!
der deutschen Arbeiterversicherung allmählich geschwunden. Die meisten Staaten Europas
sind damit beschäftigt, ähnliche Einrichtungen für ihre Länder zu treffen?.
Eingeleitet wurde die soziale Gesetzgebung durch die unvergeßliche, von dem ersten
Reichskanzler eigenhändig niedergeschriebene Botschäft Kaiser Wilhelms J. vom
17. November 1881, welche in großen Zügen Plan und Ziel der Arbeiterversicherungs⸗
gesetzgebung vorzeichnete. Hier heißt es: „Wir halten es für Unsere Kaiserliche Pflicht,
dem Reichstag die Förderung des Wohles der Arbeiter von neuem ans Herz zu legen,
und würden Wir mit um so größerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen Gott
Unsere Regierung sichtlich gesegnet hat, zurückblicken, wenn es Uns gelänge, dereinst das
Bewußtsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauernde Bürgschaften seines inneren
Friedens und den Hilfsbedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes,
auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen. In Unseren darauf gerichteten Bestrebungen
iind wir der Zustimmung aller verbündeten Regierungen gewiß und vertrauen auf die
Unterstützung des Reichstags ohne Unterschied der Parteistellungen. In diesem Sinne
wird zunächst der Entwurf eines Gesetzes über die Versicherung der Arbeiter gegen Be⸗—
triebsunfälle vorbereitet. Ergänzend wird ihm eine Vorlage zur Seite treten, welche
sich eine gleichmäßige Organisation des gewerblichen Krankenkassenwesens zur Auf⸗
zabe stellt. Aber auch diejenigen, welche durch Alter oder Invalidität erwerbs—
unfähig werden, haben der Gesamtheit gegenüber einen begründeten Anspruch auf
ein höheres Maß staatlicher Fürsorge, als ihnen bisher hat zu teil werden koͤnnen. Für
diese Fürsorge die rechten Mittel und Wege zu finden, ist eine schwierige, aber auch eine
der höchsten Aufgaben jedes Gemeinwesens, welches auf den sittlichen Fundamenten des
hristlichen Volkslebens steht. Der engere Anschluß an die realen Kräfte dieses Volks—
lebens und das Zusammenfassen der letteren in der Form korporativer Genossen—
schaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung werden, wie Wir hoffen,
die Lösung auch von Aufgaben möglich machen, denen die Staatsgewalt allein in gleichem
Umfange nicht gewachsen sein würde.“
Aus diesem denkwürdigen Schriftstück sind die Grundsteine der jetzt bestehenden
Arbeiterversicherungsgesetzgebung schon klar zu ersehen. Das Wohl der Ürbeiter soll ge⸗
ördert werden durch eine Versicherung derselben gegen Krankheit, Unfall und
Invalidität, die Versicherung soll durchgeführt werden durch korporative
Benossenschaften, und den Versicherten sollen feste Rechtsanfsprüche gewähr—
leistet werden.
Wie dieses Programm in der Folaezeit verwirklicht worden ist, soll im folgenden
»es näheren erörtert werden.
Erstes Kapitel.
Grundlehren.
1. Vegriff und Arten der Arbeiterversicherung.
1. Die Arbeiterversicherung umfaßt diejenigen durch die Arbeiterversicherungsgesetze
des Deutschen Reichs geschaffenen Einrichtungen, durch welche die Lohnarbeiter uͤnd die
DT85 Ein—
Uber die Wirkungen der deutschen Arheiterversicherung zu vergl. Laß und Zahn, E
zichtung und Wirkung der deutschen Arbeiterversicheruna. 2. Ausq. Berlin 19002, S. 1vB ff.
9 Zu veral. umen 8686 8.8