Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

598 VII. AbioOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe, 
i fe des S 326 {ft aber auch der Anfpruch auf Erfüllung und auf Schadenzerfaß 
BASE verzöügerter Erfüllung gegeben (übereinftimmend Planck Bem. 3 zu S 454 Ce 
Düringer-Hacdhenburg [1. AUufl.] Bd. 3 S. 105; teilweife a. M. Windfheid-Kipp Bd. 2 S. N. 
6, Die beionderen Beitimmungen des RG. betr. „die Mbzahlung 
eihäfte vom 16. Mai 1894 88 1—5 werden durch S 454 nicht bez üNgt. Dr 
Kublenber zu $ 454 und Art. 32 ESG. mit Bem., fowie au Sur. Wichr. 1905 S. 19, )- 
au Mertens, Recht 1906 S. 1433. un allge 
7. Im übrigen vol. bezüglih des Riüctritt8recht8 der Verkäufers im de 
AP no Bem. I, 3 zu S 440, Bem. XI, 3 zu 8 433 und RS. in Sur. Wichr. 
eil. S. 195. 
S 455, 
Hat fih der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigenthum bis ZU 
Zahlung des Kaufpreifes vorbehalten, fo it im Zweifel anzunehmen, daß Bi 
Yebertragung des Eigenthums unter der aufjchiebenden Bedingung volljtändiger 
Zahlung des Kaufpreijfes erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritte von dem 
Bertrage berechtigt ift, wenn der Käufer mit der Bahlung in Verzug kommt. 
©, 1, 384; III, 449, 
Sigentumsborbehalt bis zur BZahlung des Kaufpreifes: 
L. A Bedeutung der Borfdhrift im allgemeinen. Onlich 
A. Sm täglichen Geben kommt e8 häufig vor, daß die Verkäufer fih, gewöhnl® 
zur Sicherung ihrer Anfprüche gegen den Käufer, an dem ae idr Cigen- 
tum auf folange vorbehalten, ‚bi8 der Kaufpreis dafür vollftändig bezahlt ijt, insbefondere 
bei den {og. Mbzahlungsgefchäften. Sn leßterem Bereiche hatte jene Gepflogenbheit au 
foztal bedenflidhe Erfcheinungen gegeitigt, 3u Deren YÜbhilfe das die AbzahlungSs 
gefchüfte Detreifende It@, vom 16. Mini 1894 erging, das in S 5 eine Hier einjhlägige 
befondere Beftimmung enthält (f. hiezu Gareis in Bl. f. RA. Bd. 59 S, 308 und unten 
Dem, 11, 9). Neben diefer Spezialvorfhrift, die dur das BOB, nicht aufgehoben 
mird, fommt weiter $ 455 des BOB, in Betracht, von der Il. Komm. eingeftellt 8 79 
Der €. T hatte nach M. IT, 319 eine folche Beftimmung al8 unnötig erachtet. Mit Kückficdt 
auf die Berkehrsbedürfniffe wurde aber in der Il. Komm. eine berartige Borfchrift als al“ 
gemejfen befunden, wenn au nur mit dem Charakter einer gefeblichen Auslegungs 
vegel, die ihre Wirkfamkeit dann zu äußern hat, wenn bei Vereinbarung des Eigentums 
vorbehaltz nicht in einer der im S 455 EN A Richtungen ein anderer Vartei- 
mille erfennbar geworden ijt; f. 3. IT, 80 ff. (Ueber das frühere Recht vgl. für Preußen 
Dernburg, Privatrecht 11 S 152 Nr. 1 und die dort angegebene Literatur und Vraxis.) 
Hiebei geht das BGB. bon der Anfchauung aus, daß ein Cigentum800r% 
behalt an fig nicht Ensuläfltig, wohl aber einer ergänzenden gefjeglihen 
Hegelung Debdürftig ift, weil die Parteiverabredungen meift 10 ungenau und Licen- 
haft wären, daß Streit und Zweifel die Zolge find. 
VBorausgefeßt wird im S 455 aber tatfächlich: 
a) daß bie Sache dem Käufer bereit übergeben, ; 
b) en BE U PERS entweber gar nicht oder doch nur teilweife 
eza un 
2) bis zur völligen Bahlung desfelben bertragSmüäßig ein Eigen“ 
tumSborbehalt (ohne nähere Sonderbeitimmungen) ver 
einbart ift. { 
3. Ein von S 455 abweidender Rarteiwille kann fi namentlich in der Ar 
äußern, daß nad) dem Willen der Vertragsteile nicht die TE Wirkung nach 
S 455 eintreten, jondern entweder nur die Vıindikation des Eigentums oder zufolge 
einer Iaffatorifchen Alnufel nur die Geltendmachung des Nücktrittsrechts zuläffig fein fol. 
3. € bleibt natürlich den Parteien unbenommen, eine auflöfend bedingte 
Eee tenaG &u vereinbaren ober den N ük tritt vom Vertrag überbaudt au8- 
zu ießen. 
Auch fönnen die Beteiligten vereinbaren, daß daS Eigentum nicht bloß bi8 zur 
Bezahlung deS für bie beränßerte Zn bedungenen Kaufpreifes, jondern Dis zur 
a ten anderweiter Anfprüche vorbehalten bleiben fol vol. Recht 1909 
Y . 
, 4. Ueber die Frage, ob und wie fih S 455 aud) bei aufeinanderfolgenden 
Lieferungen praktifch verwerten Iafie, vgl. Sdhneider, Nedht 1908 S. 29 und 30.
	        
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