Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Mauf. Taujh. & 480. 685

»rbieten und dem Käufer eine Frifjt zur Erklärung hierüber fegen; nach
Ablauf diefer Frift kann in diefern Falle A EN mebhr begehrt
werden. Hervorzuheben i{t hier aber, daß fich der Verkäufer nicht nur
gefondert entweder zur Wandelung oder NMachlieferung erbieten kann,
jJondern wohl auch gleichzeitig zu beiden nad) Wahl des Näufer8 mit
der Wirkung, daß nach ungenüßtem Yblaufe der Frift der Räufer die beiden
angebotenen Leiftungen nicht mehr verlangen fann, bal. Rünßel in Oruchot,
Beitr. Bd. 40 S, 150 und Neumann in Bem. 2 zu S 480, fowie %. VI, 181 ff.
5467 Sag 1: Die Nücdgemwähr3pflicht des Känfer3 wegen der mangel-Cd
 Sache hat ich nach den Borfehriften über das vertragsmäßige
NMüctrittsrecht (SS 346 ff.) zu richten, jedoch mit der fih aus $ 467 Sag 1
Dalbfag 2 ergebenden Abmeichung, daß der Nachlieferungsanipruch im Falle
de8 8 352 nicht ausgefchlofjen tft, wenn der Mangel ich erit bei der Um»
zeftaltung der Sache gezeigt Hat. , .
$ 467 Sag 2 BertragSkojitenerfaß) kommt bier um deswillen
N {% Men dung, weil ja der Kaufvertrag an fih beftehen bleibt, val.
oben Il, 1, d,
Die Gegenverpflidhtung des Berkäufers8 ift hier nidht etwa Rück
zabe des Raufpreifes OL oben 1, d), {ondern die Nachlieferung einer mangelireien
 Sache. Die Rücgemähr de8 Käufer8 und die MN des Berfäufer8
 haben Zug um Zug zu erfolgen. Bei Verzug des Käufers in
der Rücgewähr kant der Verkäufer im Wege des 8 354 den Nachlieferunaseanfprucdh
 des Käufer3 wieder befeitigen.
/ Die Rücgewähr erfolgr mit den Früchten oder unter Bergütung
der Zrüchte, die der Käufer nach den @Orundfäßen einer ordnungsSnäßigen
Yubung hätte ziehen Innen; notwendige BVBermendungen auf die
Sache kann der Räufer erfeßt verlangen (f. & 346 und Düringer-Hachenburg
1. Aufl.) Bd. 3 S. 154). ,
Die mr a wird da zu erfolgen haben, wo Jidh die gelieferte
Sache zur Beit der Entdeckung des Mangels befindet. Cine Verpflichtung
des Käufers zur ZBurücfendung beim Diftanzkaufe hefteht nicht. Ge
jchieht fie auf Verlangen des VBerkäufer8, fo hat diefer die TransSport-ME
 gr tragen (Düringer-Sachenburag a. a. ©. und val. Bem. HI, B, 3
u S 467).
@ Bbefjtebt ferner ein Anfprucd auf SchadenSerfaß wegen BVerichlechterung,
 UntergangS oder fonft eintretender Unmöglichkeit der Herauszabe
 (& 347); über pt 1.8322 und binkichtlich der Einrede des
ıicht erfüllten Bertrags S 320. ”
Durch den beim Käufer durg Zufall erfolgten Untergang der
Sache wird der NMachlieferungsanfpruch nicht ausgefchloffen (S 350), anders
aber bei der durg Berfhulden des Räufer8 eingetretenen Ber]|hHlecdhterung
 2. des Gegenftandes (88 350, 351); über Haftung des Käufers für
jeine Vertreter vgl. S 278.
Dur Berarbeitung der Sache wird das Recht auf DEE
befeitigt, außer e& hat fih der Mangel erft bei diefem Unlake herausgeftellt
88 352, 467; val. oben).
Üeber den Einfluß einer VBeränußerung oder VBerpfändung der
mangelhaften Sache feiten8 des Käufer8 auf vorliegenden Unfpruch 1. $ 353
and biezu näher unten Bem, 3, und hinjichtlih der Unteilbarkeit des
Anfpruchs |. 8 356 und vgl. hiezu auch unten Bent. g.
$ 469: Wenn von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft
 find, fo kann nur bezüglich diefer NMachlieferung begehrt werden, felOft
menn ein Gefjamtpreis für ale Sachen feftgefeßt ift. Falls die Sachen
jedoch als zufamm SEO verfauft find, fo muß die Nachkieferung
53w. Rücgewähr auf alle Sachen erftredt werden, wenn die mangelhaften
Sachen nicht odne Nachteil von den übrigen getrennt werden können.
} 470: Sit die NMebenfache mangelhaft, fo kann Nachlieferung nur in Unehung
 Diefer begehrt merden; im übrigen erftredt fih die Machlieferung
dezüglidh_der Hauptfadhe auch auf die Nebenfache. .
S 474: Eine Frititlofe Anmendung des S 474 Sag 1 mürde zu dem Ergebniffe
ihren, daß der Unfpruch des $ 480 bei einer Mehrheit von Beteiligten
on jedem einzelnen geltend gemacht merden Könnte; Dies ftebt aber in
‘hroffem Widerfpruche zu dem S 356, der durch die vonı Gefeße verlangte
Anwendung des S 467 Sag 1 hier gleichfall8 angezogen wird und nach
melchent bei einer Mehrheit von Beteiligten das Nücktritisrecht nur von allen
            
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