Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

3. Titel: Miete. Padht. 8 561.

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Tag der Zort{haffung, fondern jener Tag, an welchen: der Vermieter von
der DE Kenntnis erhalten hat. Kenntnis des Orte8, wohin
die Sachen geichaftt wurden, ijt dabei nicht verlangt (. a. a. D.).
Die Erlöfchungsfrift wird gänzlih befeitigt, wenn der Vermieter innerhalb
 diefer Frijt diefen feinen Unipruch gerichtlich geltend madt,
alfo eine gerichtliche Maßregel, insbejondere } B. eine einftmweilige Vers
Higung beantragt (€3 beftebt feine Befchränkung auf Aagetweife Seltendmachung,
 vgl. Orünebaum Recht 1902 S. 34, übereinftimmend_Xammerger.
in Bl. f . 1 Bez. d. Kammerger. 1909 S, 55 und pr. d. DLG. Bd. 20
S. 190). Der Antrag auf Hinterlegung des PfanderlöjeS beim Bollitredungsgericht
 enthält auch eine gerichtliche Geltendmachung in diefem Sinne (Ripr.
. LG. [Stettin] Bd. 3 S. 357). . ;
Die Bfändung von Mietfadhen ar einer Mietforderung
itebt der Alage au Uof. 2 de8 S 561 nicht gleich, f. NRipr. d. DLO.
/Diiffeldor)_ Bd. 17 S. 5, Mittelftein S. 416 und 25; a. M. ne
Apr. d. OLG. Bd. 11 S. 311, Niendorf S. 339, Emmerich, Pfandrechtsfonkurrenzen
 S. 462 mit Anm., 426.
Au nach Ablauf der MonatSsfrilt Tann der Vermieter nach S 823 einen
Schadenzerfabanfpruc gegen den Dritten erheben, wenn diefer ich
einer Beihilfe zu dem vom Mieter begangenen Vergehen aus S 289
StGB. Ihuldig gemacht hat; vgl. Pignol in , Sur. 3. 1901 S. 504, dagegen
aber Dertmann in Bem. 4, a.
Neber die Frage, ob diefe Frift aud bei Wegnahme durch den GerichHt5=vollzieher
 gilt, f. unten Ben. V.
| 4. Selbithilfe it in dem Stadium des Abi. 2 nicht ftatthaft (abgefeben von
den allgemeinen 88 229 ff). Im Notfall it Arreft oder einftweilige Ver:
Fügung zu erwirfken (MM. II, 409; D. 71), was befonbdber8 dann praktifih wird, wenn die
Sachen einem Dritten lediglich zur Verwahrung oder zur Fortichaffung an einen anderen
Ort übergeben murden SFränkel a. a. DO. S. 55).
5. Der Anfpruch des VBermieter3 aus Ubf. 2 gehört ohne Nückicht auf feine Göhe
ur Bufjtändigfeit des Amtsgerichts, {oweit er {ich gegen den Mieter, nicht aber,
mel er Ü gegen einen Dritten Befiker der entfernten Mobilien richtet, vgl. L®.
München I, Bayr. 3. f. NR. Bd. 3 S. 24.
‚IV. Die endaultige Befriedigung des Vermieter auzZ den ade Sachen
für feine Forderungen erfolgt durd) Ber kauf derfelben nach den Regeln des Pfandrechts,
vl. en 1228 ff. Meber Vereinbarungen einer Befriedigung ohne Berfteigerung
bal. ;
Y. Gerborzuheben ift, daß dem Vermieter — abgejehen von den Fällen des
8 561 — gegen jeden, der fein Pfandrecht beeinträchtigt, die den rechtsgefchäftlichen
Pfandgläubiger zufommenden NRechtSbehelfe in ent{prechender Anmendung zulichen (88 1257,
1227). Er kann daher auch bei einer Beeinträchtigung, die nicht in einer eafdhaffung
oder Vorenthaltung des Befjiges befteht, auf Unterlahlung Hagen 8 1004). DVol. hiezu
Brückner S. 114 mit Anm. 2.
Menn der Vermieter im Wege der Selbjihilfe (vgl. oben) oder ber Klage oder fonft
den Befiß der Sachen erlangt hat, fo fteht er dem rechtagefhäftlicdhen Pfandgläubiger
gleich (vgl. in8bef. 88 859, 861, 862, 1216, 1219, 1220, 1232, 1250, 1251, aber auch 88 1215,
1217 ff., 1223, 1253).
VL Ueber den Fall der Wegnahme der Sachen auf Grund einer Bründung durch
einen anderen Gläubiger 1. zunächit im einzelnen Bem. 5 zu 8 560 und Bem. 1
zu 8 563. ,
2

€ ilt Diebe zu betonen, daß bei der Wegnahme durch den Gerihtsvollzieher
5 561 jowenig wie 5 560, val. Ben, 5 31 S 360) überhaupt Feine Unmwendung
finden kannt vgl. Kiefe in D. Yur,3Z. 1903 S. 175), denn Abi. 2 jet ja ein
Recht auf Zurückjhaffung d. h. ein Recht des Widerfpruchs gegen die Cnta)
 vorau8, mwa8 dem Vermieter bei einer Pfändung nicht zufteht, diefer
‘ft vielmehr auf den Weg des S 805 ZPO. verwiefen (Mage auf voryugäweije
 Befriedigung aus dem Erl55).
Daraus ergibt fich auch die wichtige Folge, daß die Klage aus S 805 ZPO.
an die Friüt des 8 561 Abf. 2 nicht gebunden fein fann. € ilt auch
hier, wie in Bem. 5 zu S 560, hervorzuheben, daß nur die ZPO. allein maßs
gebend für die Ent/heidung fein kann; diefe ichreibt aber Feine Ausfchlußfrift
bor und hat hiezu, mie Siber a. a. ©. S. 83 mit Recht betont, auch keinen
Anlak, zumal die die Bollitrechung abichlieBende Verfteigerung und Ausichlttung

J:
            
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