Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1164 VII. AöfeOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
5. Neber weitere CGinzeljragen au3 den Rechtagebiete der Auslobung, die das Gejeß 
jelbit in dem nadfolgenden Paragraphen nidt näher behandelt Hat, 
|. in8befondere Bem. 10 zu S 657. 
6. Ueber den Unterfchted von Wette und Auslobung val. im einzelnen Bent. IL, 2, b 
au 8 762. 
S 657, 
Wer durch Öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Bornahme 
einer Handlung, insbefondere für die Herbeiführung eines Erfolges, ausfebt, fi 
‚erpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vor” 
genommen Dat, auch wenn Ddiejer nicht mit Rückficht anf die Nuslobung ge“ 
handelt hat. 
$, I, 581; II, 589; IHN, 641. 
L. Cine Auslobung kann ausgehen von jedem RehHtsfubijekte, das fi 
aültig durch Rechtsgeichäfte verpflichten kann, gleichviel ob diefes NRechtSjubjekt eine phyfildhe 
oder juriftifche Berfon ijt. Sehr häufig Ofen Ausiobungen gerade von leßteren Ber- 
onen, dem Staat oder einer Gemeinde, aus. 
2, Ein befonderes yerjönlidhes Intereffe des Auslobenden an dem Gegenftande 
der Auslobung wird zu deren NRechtsbeftändigkeit nicht erfordert. „ES ift irrelevant, vb 
der Wusiobende ein perfünliches Interelfe verfolgt oder ob er 3. B. durch Batriotismus 
oder durch Interefle für Willenfchaft, Kunit oder Induftrie zu der Auslobung beftimmft 
mird.“ (Me, 1, 518). 
3. Daß im BGG. (abgefehen von den allgemeinen Vorfchriften über Recht2gefchäfte) 
au Feine Cinidhränfkfungen hinlichtlihH des Zwedes einer Auslobung vorgefjehen 
find, ergibt fich fhon aus dem oben in Vorbem. 3 Ausgeführten. Insbefondere fehlen 
im BOB. jene Schranken, weldhe gezogen waren im BER, Il IV cap. 1 82 Nr. 1 durd 
das Erfordernis, daß das „Verfprechen dem Publikum oder der Gemeinde zum Nuben 
geichehe“, dann im PLR. Il. I DTit. 11 8 988 durch die Anforderung „für nüßlihe Geiftes- 
arbeiten oder gemeinnüßige Körperliche Fertigkeiten vder Unternehmungen”. € ijt im 
BSOS. auch nicht verlangt, daß die Auslobung gerade für Sffentlidhe Zwede erfolge. 
Wer 3. 3. eine Belohnung ausjegt für den Zund einer verlorenen Sache, verfolgt dabei 
in der Regel nur einen privaten Zweck. (Nebenbei bemerkt, Fönnen derartige Fundaus- 
{obungen aber an dem gefeblidhen Unfpruch auf den Finderlohn nah BGB. & I71 nichts 
abmindern). 
| 4. Publizität wird dagegen nah BOB. erfordert in anderer Nichtung, nämlich 
Hür die äußere Art der AusSlobung: Die Auslobung muß nämlich, wenn fie rechtS- 
verbindend fein foll, erfolgen mittels Sffentlider Bekanntmachung. M. II, 519: 
„Dhne Publizität keine AuZlobung. Die Urt der öffentlichen Bekanntmachung ift gleich“ 
KO Bol. biezu au NOS, Bd. 11 S, 282 und Bd, 27 S. 251. E€$ begründet allo 
einen Unterfchied, vb fie fhriftlidh oder mündlich gefhnah, ob fe durch HZeitungsnachricht 
Inferat oder Korrefpondenzartifel), Anfchlag oder Ausruf gefhah. Dagegen erheifcht 
das Erfordernis der Deffentlichkeit der Bekanntmachung, daß ein individuell 
nicht abgegrenzter Berfonenkreis davon Kenntnis zu nehmen Gelegenheit bekommen 
Ad Ob und in welchen: Umfange diefe Gelegenheit tatfächlich benußt wurde, ift ohne 
elang. Man kann auch die Tatiache einer „Öffentlichen Bekanntmachung“ nicht dadurch 
al38 ausgefchloffen erachten, daß der Auslobende, der Aufgabe angemeffen, zwar in Der 
Deffentlichkeit, aber doch nur an beitimmte Xategorien von Perfonen (3. B. Künfiler, 
Techniker, Angehörige einer einzelnen Gemeinde, Abonnenten einer Zeitung) feine Mufgabe 
itellt. Sienacdh wird ich auch die Streitfrage geilen Pland IH S. 404 und DVertmann 
S. 774 wegen der Prämienausfebung in einem Verein (Pland hält die Bekanntmachung 
lediglich an Vereinsmitglieder nicht für genügend, dagegen aber allgemein DVYertmann) im 
gegebenen Salle entfcheiden Iafjen. Darin Hat übrigens Planck a. a. DD. jedenfalls recht, 
daß, wenn ein folder Air auch nicht al3 „Ausiobung“ im gefeblichen Sinne fein follte, ex 
doch möglidherweije in anderer Weife als Bertrag wird  eiteben fönnen. Val. hiezu ferner 
v. Mayr a. a. D. S. 17. 
5. Eine Belohnung muß ausgefeßt fein, d. I. ein mirtfhHaftlidher oder au 
nur fozialer Borteil. Diejer wird tatjächlich zumeift in Geld beftehen. E8 ijt dies 
aber nicht rechtlich notwendig. AYuch andere Borteile fönnen al3s „Belohnung“ aelten,
	        
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