Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

L166

VI. Abignitt; Einzelne Schuldverhältniffe.

merden fjoll, 3. 3. Belohnung der Lapferkeit, Ermöglichung eine8 weiteren
Studiums nach Löfung einer Preisauigabe. Gier wird mit Elfter a. a. OD.
S. 181 Unvererblichkeit anzunehmen fein, {oweit fih eine derartige
berfönliche Zwechbeitimmung aus der Auslobung jelbft ergibt, mie in dem
RE der Zortjegung des Studiums (weiter geht Endemann Bd. I S 176
Anm. 5).
Der ch etwa ergebende Jall der Konkurrenz mehrerer ar der Handlung
 oder am Erfolge, fowie der Konkurrenz in zeitlicher Hinficht ijt in den
SS 659, 660 näher geregelt. .
YNeber EEE bei der Auslobung verlorener Sachen, falls fi
nachträglich herausitellt, daß die Sache im Gefebesfinne nicht wirklich „ver“
(oren” war, bal. Brüdmann im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 23 S, 328.
9. Die Entfheidung darüber, ob die ausgefeßte Belohnung berdient fei und
von wem, jteht nicht dem Auslobenden felbit zu, fondern im Streitfalle dem Richter,
tofern nicht etwas anderes entweder
a) bei Det Auslobung felbi{t recht8wirffam (alfo auch öffentlich) beftimmt
wurde
dDer
b)im Gefegße vorgefehen ift, wie nach 8 661 Für Preisbewerbungen. Val.
au 8 660.
Nebereinitimmend Plane zu 8 657.
HinfichtlihH der Beweislaft wird dafır zu Halten fein, daß e8 für den Bewerber
genügen muß, eine Derartige Leiftung, wie fie die Auslobung verlanat, vorzuweifen‘
Sache des Nuslobenden ijt e8 dann nachzuweifen, daß diefe trobßdem nicht die rechte fel.
Eliter a. a. DO. S. 182 und 183.
10. Weitere Einzelheiten vol. auch Elfter a. a. DO. S. 183 ff);
a) Ueber Einfluß des Todes8 oder der Gefchäftsunfähigkeit des Auslobenden
}. Bem. II, 5 zu 8 658, ;
Der Tod oder der Eintritt der Gefchäftsunfähigkeit des Berechtigten
ift nach objektivem Entitehen des AniprudhsS (vol. oben Bem. 8, a zu S 657)
ohne Einfluß auf das Weiterbeftehen des Anjprucdhs; über einen Fall der
Unvererblichtfeit aber f. oben Bem. 8, a zu S 657.
In Sn eBung liegt bei der Auslobung im Zweifel ein Verzicht
auf den Widerruf; val. in diefer GHinficht S$ 658 mit Bem. ,
Wegen der N DtCLSHEWET DEN DEN j. 8 661 mit Bem. IM, 1, €.
Selbftverftändlih kann auch in einer bejonderen Zwecdbeftimmung
& DB. ein Gedicht für eine Feftlichkeit) mittelbar eine Friftfekung liegen.
e) Die CigentumsSübertragung gilt im Zweifel nicht al8 gewollt (abgefeben
 natürlich von der Befigrückübertragung, bei verlorenen Sachen), fe
muß ausdrücklich in der Auslobung verlangt werden, wenn e8 nicht aus der
Veiltung felbit mit zwingender Notwendigkeit hervorgeht (val. Eliter a. a. DO.
S, 187 und KRegelSberger, Zivilrecht. Erörterungen S. 227). Bei Preis:
bewerbungen ei bie befondere VBeftimmung des S 661 AO]. 4.
Der Ort der Erfüllung it aus dem Konkreten Falle zu heitimmen. Reaß,
Sutachten aus dem Anwaltitande Bd. 1 S. 559 weift darauf hin, daß bet
YAuslobungen, die mehr im Interelje des Ausiobenden liegen, die Schuld
cegelmäßig eine Bringfehuld, bei folden aber, die mehr im Interelie des
Bewerbers liegen, eine Holichuld fein wird. ,
Nach den Ymtänden bes Einzelfalles ift auch zu beurteilen, ob und inwiemeit
 im der YAuslobung oder wenigjten3 in ihrer Erfüllung feitenZ des Yusıobenden,
 eine Schenkung des leßteren liege oder ob und inwieweit mit Ruck
(ot auf ein obwaltendes Interefje bes Yuslobenden an der geforderten
Handlung au Momente aus dem Bereich entgeltlidher Berträge hereinfpielen.
Mit Recht bemerkt land 11 S. 403, daß eine Haftung des Auslobenden)
wegen Mängel im Kechte oder in der Sache wohl nur jelten in Frage
fommen fann, da e8 ich bier zumeilt um Geld handeln wird. Aber auch
wenn eine andere Sache in Frage fteht, muß man doch mit M. IN, 520 an“
nehmen, daß hier ein Wandelungs= oder Minderungsan{pruch wohl in der
Xegel {on hegrifflich ausgefchloflen fein wird (fo auch Planck und Vertmann
a. a. D.), da e8 immer darauf anfommt, ob die gefuchte Leiftung in der
Tat erfüllt ift, Val, biezu ferner _v. Mayr a. a. DO. S, 75, 76.
Weift eine zurücdzubringende Sache Mängel auf (3. B. e8 fehlt in der
vberlornen Geldbörfe ohne Schuld des Finder8 die Hälfte des früheren SXny


            
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