8. Titel: Mäflervertrag. SS 654—656, 1159
Die Unverbältnismäßigkeit fan auch darin liegen, daß der Müller,
wenn auch an jich befugterweife, für Deide Teile tätig ijt und daher
oppelten Lohn erhält, vol. Crome, Rartiarifche Rechtsgefchäfte S. 432
und Dertmann Bem. 3; vol. übrigens auch S$ 654 mit Bem. und S 5 des
K.Stellenverm.SGef. .
, Unerbeblich ift bei Prüfung diefer Zrage, ob der vereinbarte Lohn
Anem D HE N Tarif entipricht, wie auch, ob er allgemein
kblich it, fo NOGE. in ur. Wihr. 1907 S, 512. ,
3, Weitere Borausfebung für die Handhabung des richterlichen Ermöüßigungs-
Oh ein Antrag des Betroffenen. Offizialtätigkeit des NRihters findet alfo
att.
4, Nach der Entrichtung des Lohnes8 it eine Herabjesung des Lohnes im
Wege des 8 655 ausgefchloflen (Saß 2).
5, Bei der richterliden Herabfebung fönnen audh die bereits be zahlten Beträge
m ent{prechende Berückfichtigung gezogen werden: e8 kann inSbejondere eine Herabfebung
des Müäklerlohns nicht nur durhH Ermäßigung des Prozentfaße8S, fondern auch Durch
Sn Hürgung der Reit erfolgen, vgl. hierüber näher ROS., Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 41,
Öl f. NA. Bd. 73 S. 229 ff.
5. An und für fich ift der Mölklervertrag in den Fällen des 8 655 gültig und zwar
au im Lohnpunit. Er wird erft alteriert dur ein jörmlidhes Urteil auf
Ermäßigun f Liegt bereitZ ein rechtsträftiges Urteil auf Bezahlung des bean=
Ibrucdten vollen Möklerlohns vor, fo ergibt ih fchon aus S 767 bi. 2 3BO., daß
in nachträglidher Ermäßigungsantrag im Stadium der Ne nicht mehr
uläffig it — geradefo, wie im Halle bereits gefchehener Entrichtung des Lohnez (Bem. 4).
7. An den VBorfchriften des 8 138 BGB. über die Nichtigkeit unfittlidher,
inSbefondere au wucherifher Sei hätte, wird durch S 655 niht8 geändert,
was insbefjondere auch für diejenigen Mäklerverträge von Wichtigkeit ilt, bei denen fein
Dienftverhältni8 er= oder vermittelt werden fol. Vol. Lotmar, Arbeitsvertrag Bd. 1
S. 172, Öpet, Theaterrecht 8 42 Unm. 18, Rofenitod, BGB. und Theaterrecht (1900)
S. 25, aber auch Vorbem. IN, 1, e vor 8 681, fowie Dörr in Bl. f. RA. Bd. 70 S. 625 ff.
Ruhlenbeck, Sur. Wichr. 1907 S. 35 (Verichaffung von YWemtern, Titeln, Orden 20.).
. 8, Das durch S 655 begründete richterlihe ErmäßigungsSrecht gebt im übrigen
analog mit demienigen nach S 343 (Vertragsfirafe). Bol. Daher auch die dortigen Bem.
S 656.*)
Durch das Veriprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit
jur Eingehung einer Che oder für die Vermittelung des Buftandekommens einer
Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet, Das auf @rund des Verfprechens
SÖeleiftete fann nicht deßhalb zurücgefordert werdem weil eine Verbindlichfeit
1icht beftanden Hat.
| Die Borichriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere
Theil zum Zwede der Erfüllung des Verfprechenz dem Mäkler gegenüber eine
Verbindlichkeit eingeht, insbefondere für ein Schuldanerkenntniß.
& L—: 0, —; I, —
1, Entitebung der VBorfehrift. In S 656 it eine Dritte Beftimmung (vgl.
58 654, 655) enthalten, die erft im Neichstag eingefügt wurde (vol. RTE. 89 ff.)
„... Sm älteren Rechte waren die Anfhauungen darüber, ob die Mükler-
fätigfeit in bezug auf Chem al8 zuläffig zu betrachten {fei, ber{hieden. Während
d03 BLR. nach Tl. I Tit. 6 8 33 eine foldhe Tätigkeit geradezu als erlaubt
dehandelte und Kreittmayr in feinen Anm. zu Tl. IV cap. 9 $ 16 von En
des Auppelvelzes“ fpridht, hat umgekehrt } B. das Tächtf. ©B. 8 1259 das HWer-
iprechen einer Chemäklergebühr als nichtig erflärt. Die Praxis des gemeinen und fran-
öfiichen Rechtes hat die Anerfennung und Alagbarkeit zumeilt davon abhängig gemacht,
*) Qiteratur: Schindler, Die gewerbzmäßige Heiratsvermittlung in der Geichidhte,
Dogmatik und Behandlung im Deutjhen Reichsrecht, Verlin 1901; RKuhlen bed, Recht:
brechung des Meichagerichts Bd. 1 S. 241; Kohler, Arch, f. bürgerl. N. Bd. 12 S, 317
)i8 336 und für daS frühere Mecht dafelbit Bd. 5 S. 131 und 166 ff.