3. Titel: Möklervertrag. SS 653, 654. 1157
und Beidhaffenheit des Sinzelfals ankommt. & ift daher vor allem der Vertragsinhalt
im Cinzelfalle zu prüfen. , , ,
a) Pland zu 8 654 betont, daß die Stellung eines beigezogenen Müöfklers von
doppelter Art fein Kann: „die eines völlig unparteiijchen VBermittlers
oder die eines Vertrauensmanns“ eines Der U? am Dbeabächtigten
RechtSgefchäft. _ Im eriten Sale erachtet Pland die fragliche
Doppeltätigkeit al8 zuläffig, im zweiten Sale als ausgejchloffen. Welches
Vertragsverhältnis nun vorliege, fei dann Tatirage des Einzeljalls. Nein
‘beoretijch hat diefe Unterfcheidung viel für ich, es wird auch Zälle geben,
mo Te tatfächlich zutrifft. Mraktifch aber liegen die Merhältniffe fo, daß eS
NE recht jchwierig jein wird, mit jraglicher Unterfheidung durhzufommen.
Dan begreift Daher die negative En EU in 8 654 BOB. Hier
wird lediglich verordnet, daß der Anfpruch auf den N äfflerlohn und auf den
Eriaß von Aufwendungen ausgefchlojfen it, wenn der Mökler dem Inhalte
des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewefen
it. Wjo die Doppeldienftleiftung it nicht {Olechthinm verboten, {ie darf
aber den Vertragspflichten nicht zuwiderlaufen.
(Ein derartiges Zuwiderhandeln liegt aber nicht bloß vor, wenn auss
Srüclich durch gegenfeitige Abrede ein Doppeldienft ausge[hloflen
murde, fondern auch dann, wenn fich dies au nur auS den Umftänden
zrgibt oder wenn Kollifionen der Bertragspflichten hervortreten. Ob eine
iolche Sntereffenfollifion heitebt, it natürlich TZatfrage Dal. hiezu auch
Riefenfeld a. a. ©. S. 558, ROSE. Bid. 4 S. 222, Seuff. Arch. Bd. 39
Jr. 208 mit Nadhw., Bd. 56 Nr. 24, Gruchot, Beitr. Bd. 24 S. 983 ff
Se Leonhard S. 530 und Dörr in Bl. f. RU. Bd. 70 S. 631 ff, au8
zeuerer Braris vol. ferner NOS. Recht 1907 Nr, 3799, 1909 Nr. 2245,
Bayr. 3. f. R. 190/ S, 135, 1909 S. 338, Seuff, Arch, Bd. 64 dr. 89). Die
Srage einer Interefjenkollifion fanıt fowobhl für das Stadium des AWbjhluffes
beS Hauptvertrags8, wie auch fohon für das der Borverhandlungen auftauchen:
Der Mükler darf insbefondere dem Buftandekonmmen des Gefchäftzs mit dem
vom ihn nachgewiefenen Kanfluftigen nicht entgegenmirfen.
. Ein derartiges vertragsmwidriges Entgegenwirfen liegt aber nicht
jchon darin, daß er dem Kaufsliebhaber noch ein anderes Raufsobjekt vorfchlägt;
vgl. ROES. vom 12. Februar 1900 in Seuff. Arch. Bd 56 Nr. 24 und Ripr.
>. DL®. (Rofen) Bd, 6 S. 87, fowie RGE. in Sruchot Beitr. Bd. 52 S. 992
‘Bureden des Möklers, fein Auftraggeber folle von der urfprünglichen
Sorderung etwas hHerabgehen, für die Hegel unfädlich).
Der Mäöfler darf Tehner insbefondere den Kaufpreis nicht zuungunften
eu renachen6 herabdrücken (vgl. hiezu auch Seuff. Arch. Bd. 57
Nr. 24).
Bei Liegenfhaftsmäklern it e8 meilteng Regel, daß {te für
beide Teile tätig find (vgl. Das bei Warneyer Sahrb. Bd. 3 zit. Urt. d. OLG.
Karlsruhe vom 2. Kuli 1904). Das Gegenteil muß hier befonderS aus»
bedungen werden. Vol. hiezu auch Seiler, Bayr. 3. f. N. 1908 S. 395 ff.
Aus der Praxis ee ferner Ytipr. d. OLG. (Pofen) Bd. 20 S. 217,
Hecht 1909 Nr. 2245 und DB. f. WA. Bd. 74 S, 182. und bad. Mipr. 1909
3. 41 Neumann Sahrb. Bd, VIN S. 267; auch die außerordentliche Hühe des
zugefagten HonorarS kann darauf hinweijen, daß der Mükler nicht für den
anderen Teil tätig merden dürfe).
(Ehenfo wird e3 bei Taufchgefchäften häufig in der Natur der Sache
liegen, Daß der Mükler Bermittler fi beide Varteien ift vgl. hiezu Unger
in Sirth3 Annalen Bd. 36 S, 550, 551).
Sm übrigen ijt e8 zur Anwendung des $ 654 nicht erforderlich, daß der
Müötkfer für den anderen Teil gerade auf @rund eines von diefem erteilten
NuftragsS tätig gewejen it, |. ROEC., Recht 1908 Nr. 496, Warneyer
Erg. Bd. 1908 Yr. 145. .
Wegen der Vermittlung durch Stellenvermittler vgl. RG. vom
2. Kuni 1910 (NRGBVBL S. 860), insbe]. & 5. VS n
Wirkung: Liegt eine derartige beriragSmwmidrige Doppeltätigkeit
des Möflers vor, fo ift jeder Anfpruch auf Lohn und Aufwendungserfaß
ausgefhloffen, alfo obne weiteres, eS bedarf nicht erit der Entfräftung
en A der exceptio doli (übereinftimmend Pland und
ertntann).
Kann die Doppeldienftleiftung aber al zuläffig erachtet werden,
fo hat auch der Makler vollen Anfpruch auf den vereinbarten Lohn
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