Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

108 Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 15. 
beamten beizuzahlen sind, unter der Voraussetzung, daß sie keine Pensions 
berechtigung besitzen. 
Die Polizcidiener, Schutzmänner oder anders titulirten Polizei-Erekutiv- 
b cam ten den Betriebsbeamtcn beizuzählen, erscheint um deswillen nicht an 
gängig, weil die Polizeiverwaltung, gleichviel ob sie vom Staate ausgeübt 
wlrd oder den Gemeinden übertragen ist, als Betrieb, worunter nach der 
Älffer XIX der „Anleitung" des Neichs-Bersicherungsamtes vom 31. Oktober 
1890 im Sinne des Gesetzes ein Inbegriff fortdauernder wirthschaftlicher Thä- 
tigkelt zu verstehen ist, nicht angesehen werden kann. 
, rjr „Als in einem Zweige der Verwaltung — wenn auch an unterster Stelle — 
beschäftigte Beamte wurden also Polizeidiener überhaupt nicht in die reichs 
gesetzliche Versicherung cinbezogen werden können, wenn nicht unter Ziffer XIl 
der angezogenen „Anleitung" des Neichs-Bersicherungsamtes Anhalt geboten 
ware, sie wie ähnliche bei Behörden Angestellte, welche vermöge der mehr 
mechanischen, auf die Vcrivendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähigkeiten 
gerichteten Tlen,tlcistungen mit den Arbeitern auf gleicher oder doch annähernd 
gleicher Stufe stehen, zu den Gehilfen zu rechnen. 
Erscheint nun der Begriff Gehilfe im gewöhnlichen Sprachgebrauch auf 
einen Pollzei-Exekutivbeamten, der bei seinen Dienstverrichtungen vielfach zu 
einem selbstständigen Handeln genöthigt ist, dabei öffentliche Autorität genickt 
und seiner sonstigen rechtliche» wie auch gesellschaftlichen Stellung nach als 
-^eamtcr anerkannt und behandelt und über den eigentlichen Arbeiterstand gc- 
stellt wild, schon an sich nicht ivohl anwendbar, so kann insbesondere einem 
Polizeidiener, welcher von einer Stadt gegen festen Jahresgehalt angestellt ist, 
von letzterem lebt und unter Umständen auch für seine Familie den Lebens- 
unterhalt zii bestreiten hat, eine andere Beschäftigung aber nicht treibt beziv. 
nicht treiben darf, die Eigenschaft eines berufsmäßigen Gemeindebeamten nicht 
abgesprochen werden." 
*5. Die Frage, ob Beamte Betriebsbeamte sind oder nicht, 
l,t nur für die Beamten der Kommunalverbände (sowie der „anderen öffent 
lichen Verbände und Körperschaften", auf deren Beamte die Befreiung von 
der Versicherungspfljcht nach §. 7 des I. u. A.V.G. ausgedehnt ist, da, was hier 
von den Beamten der Konimunalverbände gesagt wird, auch von diesen gilt) 
von Belang; nicht aber für die Beamten des Reiches und der Bundesstaaten, 
da die,e unter allen Umständen von der Versicherungspslicht befreit sind' 
Dagegen stehen die ohne Pensionsberechtigung angestellten Beamten 
der Kommnnalverbände dieser Frage gegenüber in demselben Berhält- 
ni„e, wie die Personen, ivelche, einerlei ob vom Reiche oder einem Bundes 
staate oder einem Kominunalverbande, in einem Betriebe beschäftigt iverden 
ohne zu den Beamten zu gehören. 
Um zu den Betriebsbeamten gerechnet zu werden, ist erforderlich: 
a) Beschäftigung in einem Betriebe und 
b) Beschäftigung von einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen 
hinausgehenden leitenden oder beaufsichtigenden Art. 
Was das Erfordernis; unter b anlangt, so'unterscheiden sich die Betriebs- 
beamten des Reiches, eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes nicht 
von den in Privatbetrieben beschäftigten Betriebsbeamten; es gelten mithin für 
sie die für die Betriebsbeamten überhaupt aufgestellten Bestimmungen. Berql. 
darüberXlV der Anltg. S. 17. Unter den Beamten sind es nur diejenigen, welche 
von den Kommunalverbandcn ohne Pensionsberechtigung angestellt sind für 
welche die Frage in Betracht kommt, ob sie mit einem 2000 Mk. übersteigen 
den Gehalte angestellt sind. Gehören die ohne Pensionsberechtigung ange 
stellten Beamten der Kommunalverbände zu den nach Ziffer 1 von §. l % u 
A V.G. versichcrungspflichtigen, nicht aber zu den als Bctriebsbeamle zu be 
zeichnenden Personen, so sind sie wie Alle, ivelche unter den Begriff „Gehilfen"
	        
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