Object: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel II. Der Staatssozialismus. 
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seinem Gewissen gegenüber stellt . . . Welche Verfassung auch immer 
er habe, der Staat ist besser als die Individuen“ 1 ). 
Dies grenzt schon an Mystizismus. 
Ohne so weit zu gehen, und gar ohne mit Adolf Wagner zuzu 
geben, daß der einfache Nachweis einer historischen Entwicklung 
genüge, um eine Politik zu rechtfertigen, muß man es dem Staats 
sozialismus zum Verdienst anrechnen, das systematische Mißtrauen 
des Liberalismus gegenüber der Regierung bekämpft zu haben. Wenn 
man im Prinzip den regelnden Einfluß einer Zentralgewalt auf die 
sozialen Beziehungen anerkennt, läßt es sich in der Tat nur schwer 
verstehen, weshalb diesem Einfluß a priori gewisse wirtschaftliche 
Beziehungen entzogen werden müßten. 
Nur bleibt, auch wenn das Prinzip anerkannt ist, die wirkliche 
Schwierigkeit durchaus bestehen; wie soll man den Machtbereich 
des Staates von dem des Individuums abgrenzen? Wie weit, innerhalb 
welcher Grenzen, auf Grund welcher Regeln soll der Staat ein- 
schreiten? Um jeden Preis müssen die Befugnisse abgegrenzt werden, 
da es, so erklärt Adolf Wagner, unmöglich ist, das Motiv des Privat 
interesses ganz und gar durch das des Gemeininteresses zu ersetzen, 
wie das die Kollektivisten tun wollen: dazu müßte man einen grund- 
stürzenden Wandel der menschlichen Psychologie annehmen. 
Dupont-Whitb hatte das Problem für unlösbar erklärt 2 ). Auch 
Adolf Wagner erklärt es für unmöglich, eine absolute Regel aufzu 
stellen. Es ist Aufgabe des Staatsmannes, in jedem Einzelfall gemäß 
den Umständen zu entscheiden. Jedoch liefert er einige allgemeine 
Fingerzeige. Im Prinzip soll sich der Staat nicht an die Stelle des 
Individuums setzen 3 ), sondern sich „um die allgemeinen Bedin 
gungen seiner Entwicklung kümmern“. Die Selbsttätigkeit des In 
dividuums muß der wesentliche Hebel des wirtschaftlichen Fortschrittes 
bleiben. Auf den ersten Blick ist dies dasselbe Prinzip, das Stuart 
Mill aufstellte. Zwischen beiden besteht aber ein bedeutsamer Uuter- 
') L’Individu et l’Etat, S. 163—164. 
2 ) „Bis heute bietet sich nichts, das als Kriterium dienen könnte, um zu unter 
scheiden, was dem Staat und was dem Individuum zusteht, .. . doch ist das gleich 
gültig, da man stets in jedem besonderen Fall, diese beiden Kräfte gemäß gleicher 
weise besonderen Tatsachen ins Gleichgewicht bringen kann“- (Dupont-White, 
L’Individu et l’Etat, S. 301 und 298). An anderer Stelle, im Vorwort zu 
Stuabt Mill’s Essay on Liberty, franz. Übers, sagt er noch; „Ist diese Definition 
möglich ? Ich glaube es nicht. Man bedenke doch, wenn man vom Individuum und der 
Gesellschaft spricht, daß es sich um zwei Kräfte handelt, das Leben und das Recht 
(S. YII) . . . Das Recht mnß Schritt für Schritt dem Leben folgen, indem es das 
Leben entweder einengt oder steigert, je nachdem es sich zu wenig oder zu stark 
bestätigt“ (S. XIII). 
s ) Waonek, Grundlegung, S. 887.
	        
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