1. Genueser Bankwesen im Mittelalter.
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Während sich die Bedeutung des Bankgeschäftes für den Handel immer mehr
entwickelte, wurden das Darlehen gegen Faustpfand und der Handwechsel als minder
wertige Geschäfte angesehen.
Die Florentiner keneratores stehen nicht in der Matrikel der Arte di cambio,
und in Genua wurden seit dem 14. Jahrhundert die bancharoti, die den Hand
wechsel betrieben, und die usurarii, die Pfapdleiher, von den banoberii unterschieden.
Eine ähnliche Differenzierung des Geschäftsbetriebes fand in Venedig statt.
In Genua regelte der Staat das Bankwesen. Bank- und Wechselsachen unter
standen dem Oküoium mereantie*). Die Bankiers waren verpflichtet, nur mit guter
Münze zu zahlen, und mußten schwören, weder selbst die Münzen zu verringern,
noch solches von feiten ihrer kurnuli zu dulden, dagegen falsche Gold-, Silber- und
Kupfermünzen, die in ihre Hände kamen, zu zerschneiden.
Die fiskalischen Rücksichten traten schon im 13. Jahrhundert zurück. Der Staat
beschränkte sich auf die Überwachung des Bankwesens im Interesse der Volkswirtschaft.
Als 1415 die bancha communis, aus der die Stadt 150 £ jährlicher Miete
zu ziehen pflegte, abgebrannt war, scheute die Stadt die Kosten eines Neubaus.
Den Anliegern der Piazza banchi wurde auferlegt, für Bankräume zu sorgen, die an
niemand anders als an bancherii und bancharoti, Notare und Mäkler (censarii)
oder an die Pächter öffentlicher Einkünfte zu vermieten waren. Eine Säule sollte
errichtet werden für öffentliche Anschläge. Die eine Seite dieser Säule blieb für
Anschläge betr. Versteigerung der öffentlichen Einkünfte frei.
Der Edelmetallhandel blieb im Interesse der staatlichen Münze beschränkt. Im
übrigen waren Bankgeschäfte seit dem 13. Jahrhundert an eine Konzession gebunden.
Nur derjenige durfte sie betreiben, welcher von dem Oküciurn mereantie geprüft und
für würdig befunden war. Der Bankier hatte einen jährlich im Dezember zu er
neuernden Eid zu schwören, daß er und seine karnuli ihr Amt gewissenhaft ausüben
wollten; außerdem war eine genügende Sicherheit zu stellen.
Der Bankier mußte angeben, ob er sein Geschäft auf eigene Rechnung führen
wolle oder auch für Genossen, die dann gleich ihm haftbar waren.
Für den bankerott gegangenen Bankier hafteten außer seinen Bürgen seine
Brüder personaliter und realiter, außer wenn sechs Monate vor Eintritt der In
solvenz Gütertrennung eingetreten war, ferner seine Gattin, außer wenn sie binnen
Jahresfrist nach Beginn des Bankbetriebes dem Oküciurn mereantie ausdrücklich er
klärt hatte, sie wolle nicht für ihren Gatten haften.
Trat Insolvenz ein, so waren Eintragungen über mehr als 25 £, die in den
beiden letzten Tagen vorgenommen waren, ungiltig. Eintragungen des letzten Monats
zugunsten des Bankiers bestanden nur unter Zustimmung der Konkursbehörde zu Recht.
In der Regel wurde den Konkursgläubigern ein besonderer Magistrat bestellt. Sonst
trat das Oküciurn mereantie ein, welches auch das Verfahren eröffnete, indem es
die Bücher des fallit Gegangenen mit Beschlag belegte.
^ Das Hauptgeschäft der genuesischen Bankiers war die Kassenführung. Die
Bankiers nahmen von Einheimischen und Auswärtigen Depositen an oder kassierten
Gelder für ihre Kunden ein. Über die so entstandenen Guthaben konnten die Bank
kunden mittelst Umschreibung in den Bankbüchern verfügen.
Die Umschreibung im Buche des Bankiers galt als Zahlung, sofern die causa
bes Geschäftes bei der Umschreibung vermerkt war.
*) Das Officium mereantie war Richter in Handelssachen. Bosco definiert, daß zum
^egriff der Handelssache dreierlei nötig sei, hinsichtlich der Persönlichkeit, der Sache und der
^trt des Geschäftes. Es müsse sich handeln um rneroawres, meroes und negotia mercandi.