Object: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

190 Zweiter Teil. Handel. VII. Der Betrieb des Handels. 
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1897 hat 
im wesentlichen die früheren Bestimmungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz 
buchs über die Handelsbücher in den §§ 38—47 beibehalten. Danach ist jeder 
Bollkaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsge 
schäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger 
Buchführung ersichtlich zu machen. Er ist ferner verpflichtet, eine Abschrift (Kopie 
oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und diese Abschriften 
sowie die empfangenen Handelsbriefe geordnet aufzubewahren. (Die Führung eines 
Kopier buchs ist demnach nicht mehr obligatorisch.) Jeder Kaufmann hat bei dem 
Beginn seines Handelsgewerbes ein Inventar und eine Bilanz aufzustellen und muß 
dies weiterhin für den Schluß jedes Geschäftsjahres tun, das den Zeitraum von 
12 Monaten nicht überschreiten darf. Inventar und Bilanz müssen innerhalb der 
einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit fertig gestellt und ent 
weder in ein besonderes Buch eingeschrieben oder in zusammmenhängender Reihe 
geordnet aufbewahrt werden. Sie sind von dem Kaufmann, bezw. allen offenen 
Handelsgesellschaftern zu unterzeichnen. Die Aufnahme des Inventars des Waren 
lagers darf unter Umständen spätestens alle zwei Jahre geschehen. Die Bilanz ist 
stets in Reichswährung aufzustellen (neu). Entgegen dem Code de Commerce 
enthält das deutsche Gesetz auch Bestimmungen über die Art der Aufnahme; so 
dürfen sämtliche Vermögensstücke und Schulden nur nach ihrem wirklichen Werte 
für die Zeit der Aufnahme, zweifelhafte Forderungen nur nach ihrem wahrscheinlichen 
Werte angesetzt werden. Für die Bilanzen der Aktiengesellschaften und Aktienkom 
manditgesellschaften sind in § 261 außerdem noch besondere Bestimmungen für die 
Bewertung getroffen; insbesondere dürfen Wertpapiere und Waren, die einen 
Börsen- oder Marktpreis haben, höchstens zu dem Preise für die Zeit der Bilanzauf 
stellung, sofern dieser aber den Anschaffungs- und Herstellungspreis übersteigt, 
höchstens zu letzterem eingestellt werden; andere zur Veräußerung bestimmte Ver 
mögensgegenstände dürfen höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis 
angesetzt werden. Die Handelsbücher sollen (früher: müssen) gebunden und Blatt 
für Blatt (oder Seite für Seite) mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Eine 
amtliche Beglaubigung der Zahl der Blätter ist nicht vorgeschrieben. Leere Zwischen 
räume zu lassen, Unleserlichmachung von Eintragungen durch Durchstreichen oder 
auf andere Weise und Radieren ist verboten. Bei der Führung der Bücher und 
den sonst erforderlichen Aufzeichnungen dürfen nur eine lebende Sprache und die 
Schristzeichen einer solchen angewendet werden. Die Bücher müssen von dem Tage 
der letzten Eintragung ab zehn Jahre lang aufbewahrt werden; dasselbe gilt für die 
empfangenen und die Abschriften der abgesandten Handelsbriefe sowie für die Jn- 
ventare und Bilanzen. (In Holland müssen die Bücher dreißig Jahre lang auf 
bewahrt werden.) Den Handelsbüchern kommt jetzt im Deutschen Reich nur die 
Beweiskraft von Privaturkunden zu. Die Vorlegung derselben bei Rechtsstreitig 
keiten kann nicht bloß auf Antrag, sondern auch von Amts wegen (neu) angeordnet 
werden, wie im französischen Recht. Auch bezüglich der Einsichtnahme gelten die 
oben angeführten Bestimmungen. 
Die Vorschriften über Handelsbücher gelten nicht für M i n d e r k a u f l e u t e. 
Doch sind nach der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich § 38 Ziff. 4 die 
Zentralbehörden der Einzelstaaten befugt, Vorschriften zu erlassen, ob und wie 
gewisse Klassen von Gewerbetreibenden Bücher zu führen haben, und einzelne 
Staaten haben ihnen gegenüber von diesem Recht Gebrauch gemacht. 
Für Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften sind außer den schon 
erwähnten noch weitere Bilanzvorschriften (HEB. § 261 fg.) von Wichtigkeit. Hier 
sei nur noch erwähnt, daß sie ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
	        
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