190 Zweiter Teil. Handel. VII. Der Betrieb des Handels.
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1897 hat
im wesentlichen die früheren Bestimmungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz
buchs über die Handelsbücher in den §§ 38—47 beibehalten. Danach ist jeder
Bollkaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsge
schäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung ersichtlich zu machen. Er ist ferner verpflichtet, eine Abschrift (Kopie
oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und diese Abschriften
sowie die empfangenen Handelsbriefe geordnet aufzubewahren. (Die Führung eines
Kopier buchs ist demnach nicht mehr obligatorisch.) Jeder Kaufmann hat bei dem
Beginn seines Handelsgewerbes ein Inventar und eine Bilanz aufzustellen und muß
dies weiterhin für den Schluß jedes Geschäftsjahres tun, das den Zeitraum von
12 Monaten nicht überschreiten darf. Inventar und Bilanz müssen innerhalb der
einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit fertig gestellt und ent
weder in ein besonderes Buch eingeschrieben oder in zusammmenhängender Reihe
geordnet aufbewahrt werden. Sie sind von dem Kaufmann, bezw. allen offenen
Handelsgesellschaftern zu unterzeichnen. Die Aufnahme des Inventars des Waren
lagers darf unter Umständen spätestens alle zwei Jahre geschehen. Die Bilanz ist
stets in Reichswährung aufzustellen (neu). Entgegen dem Code de Commerce
enthält das deutsche Gesetz auch Bestimmungen über die Art der Aufnahme; so
dürfen sämtliche Vermögensstücke und Schulden nur nach ihrem wirklichen Werte
für die Zeit der Aufnahme, zweifelhafte Forderungen nur nach ihrem wahrscheinlichen
Werte angesetzt werden. Für die Bilanzen der Aktiengesellschaften und Aktienkom
manditgesellschaften sind in § 261 außerdem noch besondere Bestimmungen für die
Bewertung getroffen; insbesondere dürfen Wertpapiere und Waren, die einen
Börsen- oder Marktpreis haben, höchstens zu dem Preise für die Zeit der Bilanzauf
stellung, sofern dieser aber den Anschaffungs- und Herstellungspreis übersteigt,
höchstens zu letzterem eingestellt werden; andere zur Veräußerung bestimmte Ver
mögensgegenstände dürfen höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis
angesetzt werden. Die Handelsbücher sollen (früher: müssen) gebunden und Blatt
für Blatt (oder Seite für Seite) mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Eine
amtliche Beglaubigung der Zahl der Blätter ist nicht vorgeschrieben. Leere Zwischen
räume zu lassen, Unleserlichmachung von Eintragungen durch Durchstreichen oder
auf andere Weise und Radieren ist verboten. Bei der Führung der Bücher und
den sonst erforderlichen Aufzeichnungen dürfen nur eine lebende Sprache und die
Schristzeichen einer solchen angewendet werden. Die Bücher müssen von dem Tage
der letzten Eintragung ab zehn Jahre lang aufbewahrt werden; dasselbe gilt für die
empfangenen und die Abschriften der abgesandten Handelsbriefe sowie für die Jn-
ventare und Bilanzen. (In Holland müssen die Bücher dreißig Jahre lang auf
bewahrt werden.) Den Handelsbüchern kommt jetzt im Deutschen Reich nur die
Beweiskraft von Privaturkunden zu. Die Vorlegung derselben bei Rechtsstreitig
keiten kann nicht bloß auf Antrag, sondern auch von Amts wegen (neu) angeordnet
werden, wie im französischen Recht. Auch bezüglich der Einsichtnahme gelten die
oben angeführten Bestimmungen.
Die Vorschriften über Handelsbücher gelten nicht für M i n d e r k a u f l e u t e.
Doch sind nach der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich § 38 Ziff. 4 die
Zentralbehörden der Einzelstaaten befugt, Vorschriften zu erlassen, ob und wie
gewisse Klassen von Gewerbetreibenden Bücher zu führen haben, und einzelne
Staaten haben ihnen gegenüber von diesem Recht Gebrauch gemacht.
Für Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften sind außer den schon
erwähnten noch weitere Bilanzvorschriften (HEB. § 261 fg.) von Wichtigkeit. Hier
sei nur noch erwähnt, daß sie ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung