Metadata: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

316 III. Strafrecht. 
Da es auf letzteres Moment ankommt, kann die Brandstiftung im Gegensatz zur Sach— 
beschädigung auch an anderen als fremden Sachen begangen werden. Wenigstens gilt 
dies durchweg für die schwere und zum Teil auch für die leichte Form der Brandstiftung. 
Die schwere Brandstiftung ist die Brandstiftung an gottesdienstlichen Gebäuden, an Wohn- 
räumen (auch in Abwesenheit des Bewohners) und an Aufenthaltsräumen, während sich 
Personen in ihnen aufhalten (K 806 St. G. B.). In solchen Fällen entsteht oft für 
Menschenleben Gefahr. Wird durch den Brand tatsächlich ein Mensch, der sich zur Zeit 
desselben in den Räumlichkeiten befand, getötet, sei es auch nur infolge eines Rettungs— 
sprunges aus dem Fenster, so tritt erhohte Strafe ein (F 807 Nr. 1) Das gleiche ist 
der Fall, wenn den Täter eine besonders niederträchtige Gesinnung beseelte und er 
den Brand in der Absicht, dabei zu morden, zu rauben oder Aufruhr zu erregen, ins 
Werk setzte (4 807 Nr. 2) oder böswillig die Loöscharbeiten erschwerte (&G 307 Nr. 8). 
In der leichteren Form erscheint die Brandstiftung als unmittelbare oder mittel— 
bare. Als unmittelbare Brandstiftung bezeichnet man die an fremdem Gute verübte, 
d. h. an gewissem, wertvollem Eigentum, wie an unbewohnten Gebäuden, Schiffen u. dgl., 
——— 
ächen Plätzen lagernde Warenvorräte, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Waldungen u. dergl. 
geeignet sind, einen größeren Brand hervorzurufen (F 808 St. G.B.). Die mittel— 
dare Brandstiftung ist die Entzündung solcher Gegenstände, sofern sie dem Täter 
gehören und nach Lage und Beschaffenheit das Feuer fremden Gegenständen, wie 
den genannten, oder den besonders geschützten Raͤumlichkeiten mitzuteilen vermögen 
(8 308). 
Die Brandstiftung ist, wie die meisten gemeingefährlichen Delikte, bei bloßer Fahr⸗ 
lässigkeit strafbar (H 809 St. G.B.). Gerade bei ihr wird die gesetzliche Berücksichtigung 
der zweiten Schuldform nicht selten praktisch. 
II. Der Brandstiftung ist die Zerstörung von Sachen durch Sprengstoffe gleichgestellt 
8 8311 St. G. B.). Weil deren Anwendung besondere Gefahren auch für den einzelnen 
hervorruft, ist der Mißbrauch von Sprengstoffen unter besondere Strafe gestellt (Ges. 
om 9. Juni 1884). Die daselbst angedrohten Strafen sind hohe und steigen bis zur 
Todesstrafe für den Fall der vorsätzlichen Herbeiführung von Gefahr für Eigentum, 
Besundheit oder Leben eines anderen, sofern der Tod eines Menschen dadurch verursacht 
ist, und dieser Ausgang dem Täter weniastens aur Fahrlässigkeit zugerechnet werden kann 
S 5 Abs. 2 I. c.). 
III. Herbeiführung einer ÜUberschwemmung. Das Gegenstück zur Brand⸗ 
stiftung ist die Herbeiführung einer Überschwemmung. Ihre Bestrafung setzt die Ver— 
ursachung konkreter Gefahr entweder für Menschenleben (88 812, 314 StG. B.) oder 
für fremdes Eigentum (88 3183, 314 St. G. B.) voraus. 
IV. Andere gemeingefährliche Delikte sind insbesondere: Beschädigung von Wasser⸗ 
bauten, Störung des Fahrwassers (88 321, 326 St. G.B.), strafbare Handlungen an 
Schiffahrtszeichen (88 822, 326) Strandenmachen eines Schiffes (88 828, 826), ferner: 
Gefährdung eines Eisenbahntransports (88 315, 816), Störung des Betriebs von Tele— 
graphen-, Rohrpost- oder Telephonanlagen (88 817, 318, 3184 St. G. B., Ges. vom 
13. Mai 1891) und unterseeischer Kabel (Ges. vom 21. Nop. 1887). 
Dritter Abschnitt: Verbrechen gegen Rechtsgüter 
des Staates. 
Die Verbrechen gegen die Rechtsgüter des Staates lassen sich unter drei Gruppen 
oerteilen: Verbrechen gegen den Bestand des Staates, gegen die ausführende Staats⸗ 
zewalt und gegen die verschiedenen Staatsverwaltunasaweinge
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.