Full text : Die Handhabung der Bäckereiverordnung

J

war eine Betriebsstätte auf keinen Fall durch Umbau oder durch Zu—
nahme von Parterreräumlichkeiten so herzustellen, wie die Behörde
es verlangte; es war also unmöglich, einen neuen Mieter zu finden.
Es blieb dem Hauswirt nichts anderes übrig, als den Laden zu kassieren,
Ladentür und Schaufenster wurden zugemauert, eine Parterrewohnung
daraus gemacht, und jetzt ist ein Kontor darin etabliert. Im allgemeinen
dürfte sich der Schaden für die Hauseigentümer voraussichtlich aber
noch erhöhen, wenn man erwägt, daß in vielen Fällen Hypothekengläubiger
nicht geneigt sein werden, die gerade fällig werdenden Hypotheken zu
— VVV—
kann ich ein Beispiel anführen. An einem Platze in meiner Gegend
steht eine Bäckerei-Räumlichkeit leer: der alte Mieter hatte seinen Kon—
trakt abgewohnt; ein neuer Mieter findet sich nicht, weil die Räumlich—
keiten nicht den Anforderungen der Behörde entsprechen. Zufällig ist
die 2. Hypothek fällig; der Gläubiger weigert sich, sein Geld weiter stehen
zu lassen, weil das Vermieten an eine andere Branche nicht entfernt
den bisherigen Betrag bringt: das Grundstück kommt also unter den
Hammer und der Hauswirt ist ruiniert.
Es fragt sich nun: was soll der Preußische Landesverband tun?
Der Bund der Berliner Grundbesitzervereine hat alle Maßnahmen
erschöpft, die ihm zu Gebote standen, und er hat neuerdingss beschlossen,
einige eklatante Fälle auf seine Kosten zur Entscheidung zu bringen:
es soll hierdurch das letzte versucht werden, was überhaupt möglich ist,
rämlich die Klärung der Frage, ob die ganze Bäckereiverordnung rechts—
heständig ist. — In manchen Fällen wurde die Berechtigung dieser Klagen
noch durch die Tatsache unterstützt, daß kurze Zeit vor dem Inkrafttreten
der Verordnung die Baupolizei Umbauten und Neubauten in Bäckerei—
Betrieben gestattet hatte, die gegen die Vorschriften der beabsichtigten
Bäckereiverordnung verstießen und nach dem Erlaß vom J. Oktober 1908
tatsächlich von der Gewerbepolizei beanstandet wurden. Nun hatte
zwar die Baupolizei keine gesetzliche Handhabe, die Bauerlaubnis zu
oerweigern; es wäre aber doch jedenfalls der Billigkeit entsprechend
gewesen, wenn die Baupolizei die betroffenen Hausbesitzer auf die Kon—
sequenzen der bevorstehenden Verordnung hingewiesen hätte. Wir
finden hier also wieder einmal ein Stück Bureaukratismus, da Bau—
polizei und Gewerbepolizei nicht zusammengearbeitet haben, obgleich
hier eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die großen Schädigungen,
die der Bäckereiverordnung innewohnten, mit Recht am Platze gewesen
wäre.

Der Unwille, der ob dieser Behandlung nach Schema P eintrat,
fand lebhaften Ausdruck in einer von Hausbesitzern und Bäckern ein—
berufenen Protestversammlung, die im November 1908 stattfand. In
dieser von ca. 3000 Personen besuchten Versammlung bekannten sich die
Reichsstagsabgeordneten Rieseberg, Kopsch und Dr Mugdan ausdrücklich
als Gegner der Verordnung. Selbstverständlich waren auch Vertreter
der Behörden eingeladen worden; von diesen Regierungsvertretern
war aber meines Wissens niemand erschienen. Einstimmig angenommen
            
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