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fachem, höchstens 1 / 3 Zoll breitem, einfachem Hohl
saume und mit Fransen verziert sind, welche nicht
an das Gewebe angenäht sind, sondern lediglich
aus der Verlängerung der Webefäden bestehen.
Der in Gestalt eines ärmellosen Kittels aus
grobem Jutestoff genähte, mit geschnittenem Kork gestopfte
Rettungsapparat — nach Art. 192, gemäss Anm. 7 zu Art. 209
(C. 86, Nr. 4978).
Laut Beschluss der besonderen Tarifkommission vom
6. April 1910, Nr. 163, findet auf Tischtücher, Servietten und
Handtücher des Art. 192, P. 3, des Tarifs, wenn sie einen
einfachen Saum haben, nicht die vertragsmässige Anm.
zu Art. 192, P. 3, Anwendung, da hier nur dergleichen Waren
mit einfachem, höchstens Zoll breitem Hohlsaum
vorgesehen sind; solche Tischtücher usw. sind vielmehr
nach Art. 192, P. 3, mit einem Zuschlag von 10 v. H. für
den Saum gemäss Anm. 8 zu den Artikeln 183—209 zu ver
zollen (C. 10, Nr. 12 028).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An
merkungen zu den Artikeln 183 bis 209 unter dem
Artikel 209.
193. Leinwand aus Flachs, Hanf und anderen in
Art. 179 Punkt 3 genannten Spinnstoffen, mit
Ausnahme der in Art. 192 genannten Gewebe:
roh, ausgekocht, gebleicht, gefärbt, bedruckt und
buntgewebt, für das Pfund 2,— R
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 193.
Taschentücher, für das Pfund 1,80 H
Vertragsgemäss bis 18.f31. XII. 1915: An
merkung. Der in § 8 der allgemeinen Anmerkungen
zu den Artikeln 183 bis 209 festgestellte Säum
zuschlag entfällt für Taschentücher. Auch solche
mit einem einfachen Hohlsaume von höchstens
1 / 2 Zoll Breite sind nach Art. 193 zu verzollen.
Zolltarifierung von Geweben. — Die
Zollämter sind zur Nachachtung bei der Tarifierung von
Geweben davon in Kenntnis gesetzt, dass als notwendige
Kennzeichen der im Art. 193 des Zolltarifs genannten Lein
wand zu gelten haben: 1. gewöhnliches nicht gezwirntes
Garn und 2. einfache Bindung (wie bei Bjas und Mitkal),
d. h. eine solche Bindung der Päden, bei der, falls der eine
Schussfaden unter allen geraden Kettenfäden hegt, der
nächstfolgende unter allen ungeraden Kettenfäden zu hegen
kommt, und umgekehrt. Die gleichen Kennzeichen, also
ungezwirntes Garn und einfache Bindung, sind auch mass
gebend für die in Art. 196 genannten seidenen Foulards,
die auf dem fertigen Gewebe bedruckt sind, wobei das Be
drucken auf dem Gewebe dahin zu verstehen ist, dass die
Muster auf dem bereits fertigen Gewebe und nicht auf dem