Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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fachem, höchstens 1 / 3 Zoll breitem, einfachem Hohl 
saume und mit Fransen verziert sind, welche nicht 
an das Gewebe angenäht sind, sondern lediglich 
aus der Verlängerung der Webefäden bestehen. 
Der in Gestalt eines ärmellosen Kittels aus 
grobem Jutestoff genähte, mit geschnittenem Kork gestopfte 
Rettungsapparat — nach Art. 192, gemäss Anm. 7 zu Art. 209 
(C. 86, Nr. 4978). 
Laut Beschluss der besonderen Tarifkommission vom 
6. April 1910, Nr. 163, findet auf Tischtücher, Servietten und 
Handtücher des Art. 192, P. 3, des Tarifs, wenn sie einen 
einfachen Saum haben, nicht die vertragsmässige Anm. 
zu Art. 192, P. 3, Anwendung, da hier nur dergleichen Waren 
mit einfachem, höchstens Zoll breitem Hohlsaum 
vorgesehen sind; solche Tischtücher usw. sind vielmehr 
nach Art. 192, P. 3, mit einem Zuschlag von 10 v. H. für 
den Saum gemäss Anm. 8 zu den Artikeln 183—209 zu ver 
zollen (C. 10, Nr. 12 028). 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183 bis 209 unter dem 
Artikel 209. 
193. Leinwand aus Flachs, Hanf und anderen in 
Art. 179 Punkt 3 genannten Spinnstoffen, mit 
Ausnahme der in Art. 192 genannten Gewebe: 
roh, ausgekocht, gebleicht, gefärbt, bedruckt und 
buntgewebt, für das Pfund 2,— R 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 193. 
Taschentücher, für das Pfund 1,80 H 
Vertragsgemäss bis 18.f31. XII. 1915: An 
merkung. Der in § 8 der allgemeinen Anmerkungen 
zu den Artikeln 183 bis 209 festgestellte Säum 
zuschlag entfällt für Taschentücher. Auch solche 
mit einem einfachen Hohlsaume von höchstens 
1 / 2 Zoll Breite sind nach Art. 193 zu verzollen. 
Zolltarifierung von Geweben. — Die 
Zollämter sind zur Nachachtung bei der Tarifierung von 
Geweben davon in Kenntnis gesetzt, dass als notwendige 
Kennzeichen der im Art. 193 des Zolltarifs genannten Lein 
wand zu gelten haben: 1. gewöhnliches nicht gezwirntes 
Garn und 2. einfache Bindung (wie bei Bjas und Mitkal), 
d. h. eine solche Bindung der Päden, bei der, falls der eine 
Schussfaden unter allen geraden Kettenfäden hegt, der 
nächstfolgende unter allen ungeraden Kettenfäden zu hegen 
kommt, und umgekehrt. Die gleichen Kennzeichen, also 
ungezwirntes Garn und einfache Bindung, sind auch mass 
gebend für die in Art. 196 genannten seidenen Foulards, 
die auf dem fertigen Gewebe bedruckt sind, wobei das Be 
drucken auf dem Gewebe dahin zu verstehen ist, dass die 
Muster auf dem bereits fertigen Gewebe und nicht auf dem
	        
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