Full text : Das Pollard-System und seine Einführung in Deutschland

III II II IS IS IN IS IS IS ZU LO IS IS IS IN IS IS ISO ZU IS
Das Pollardsystem und seine Einführung in Deutschland. 11

Gefängnisse viele Jahre als gewöhnliche Verbrecher hin- und hergeschickt
 wurden, ehe man sie als Trinker besonders behandelte,
und dass die Notwendigkeit, Trinkern rechtzeitig eine Gelegenheit
zur Besserung zu geben, nicht genügend wahrgenommen worden
ist. Unter diesen Umständen wird es schwerlich überraschen, zu
finden, dass manche der Eingelieferten in dem denkbar tiefsten
Zustande unverbesserlicher Verkommenheit sind, und dass es notwendig
 geworden ist, einige unserer Anstalten beiseite zu setzen,
weil sie nicht viel besser sind, als ein moralischer Kehrichthaufen.‘‘
‘Anm. 32.)
Dieses Urteil muss uns zu denken geben, da die Unterbringung
n eine Trinkerheilanstalt als sichernde Massnahme in den Vorentwurf
 zum Strafgesetzbuche aufgenommen worden ist. In einfachen
Irunkenheitsfällen darf nicht auf Unterbringung erkannt werden.
Es muss Trunk sucht festgestellt sein (Anm. 33). In diesem Falle
wird erst der arme Sünder bestraft, dann der arme Kranke geheilt.
Die Begründung des Vorentwurfes nennt die Trunksucht „einen
durch fortgesetzten Alkoholmissbrauch erworbenen derartig krankhaften
 Hang zu übermässigem Trinken, dass der Trinker die Kraft
verloren hat, dem Anreize zu übermässigem Genusse geistiger Geiränke
 zu widerstehen‘ (Anm. 34). Also fortgesetzter Alkoholnissbrauch
 muss der Trunksucht vorhergehen, vorhergehen mit
allen seinen Folgen. Noch hätte der Mann die Kraft, seine
Ketten zu sprengen; kein Mensch gibt ihm ein Motiv, das stark
xenug wäre. Der Unglückliche muss fehlen und fehlen,‘ der
Kichter muss strafen und strafen und kann nicht helfen. Das
Gesetz bindet ihm die Hände: denn noch ist es nicht Trunksucht.
Zwischen das Opfer und die Rettung tritt der Dämon der falschen
Freiheit (Anm. 35). Es wird künftig mit der Unterbringung des Trinkers
 in eine Anstalt so gehen, wie es bisher mit dem Schutz seines
Vermögens ging, das geschützt wird, wenn nichts mehr da ist.
Erst muss eine Menschenwürde erniedrigt, ein Name geschändet, ein
Heim zerstört, Herzen gebrochen, Geschlechter vergiftet sein, dann
kommt endlich, endlich die „sichernde Massnahme“ hinterdrein,
wenn der Ärmste schon gesichert ist — vor allem, was Glück heisst.
Vielleicht geschieht auch dann noch nichts. Es muss ja nicht; es
darf nur. Und wenn zwei Jahre Heilbehandlung nicht reichen oder
die Polizeibehörde die Dauer zu kurz bemisst, wird die Unterbrinzung
 zur Zusatzstrafe, wo keine Strafe sein sollte. Und nur zu oft
hat die Menschheit an dem „Geheilten‘ einen Krüppel für immer.
Die Erkenntnis, dass die Versorgung Alkoholkranker beschleunigt
werden muss, hat zu trefflichen Vorschlägen geführt: Zulassung
der Staatsanwaltschaft zum Antrag auf Entmündigung (Anm. 36),
Einführung der Berufsvormundschaft (Anm. 37), obligatorische Unterbringung
 (Anm. 38). Für Gelegenheitstrinker gibt es aber auch dann
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.