1. Titel: Kauf. Tauicdh. 8 493. Vorbemerkungen. 8 494. 709
1. Der Kauf nach Probe oder Muiter ift rechtlich ein weder mit einer aufs
IOiebenden noch mit einer auflöjenden Bedingung, vielmehr ein unbedingt abgeichlofienes
Rechtsgefchäft. € liegt nur eine Nebenbeftimmung dahin vor, daß die Sauffade
bon einer beftimmten BeldhHaffenheit fein müfltfe, wie joldhe durch eine
Begebene Probe oder durch ein Mufter feftgeftellt werde.
a) Das BGB. Konnte fidh daher auch hier in S 494 ganz Kurz fajien. Im all-
ik finden durchaus die regelmäßigen Beftimmungen über den Kauf
Anwendung. Das SGefeß hat mur belonderS beftimmt, daß bei einem
Raufe diejer Art die Eigenfchaften der Probe oder des Muilters alZ zu=
gejidhert anzujehen find. Das Verhältnis ift alfo nad) S 459 UAbf. 2 und
eventuell den damit 3zujammenhängenden fonftigen Borfichriften über
Mängelhaftung zu behandeln. Val. hiezu auch Th5l, Handelsrecht $ 72
und Dernburg, Band. II S 95, 4, b.
Der Umftand, daß beim Nojichluffe des Kaufes eine Brobe vorge-
(egt murde, macht Diefen noch nicht zum Kaufe nach Probe gl. hiezu
auch unten Bem. 3 und YLSG. Dresden, fäch]. Arch. 1908 S. 219). Ein
joldher erfordert vielmehr die Einigung der Vertragsteile darüber, daß
der Nerkänufer eine der Probe entfpredhende Ware zu liefern und daß er
dafür einzujtehen habe, daß die Ware der Yrobe entfprecdhe. Bol. DL®.
Braunichweig in D. Yur.3. 1901 S. 120 und audH Seuff. Arch. Bd. 37
Nr. 56. Ob wirklich ein Kauf nad Probe oder nah Mufter abgefthlofen
murde, ift alto eine Frage der Willenzanslegung. Diefer Wille kann
in jeder beliebigen Urt zum Ausdrucke gelangen; vgl. ROHSG. Bd. 16
Eine Auslieferung der Probe it dabei nicht notmendig (vgl. Kubhlenbed
Dem. 1 zu S 494); Tre begründet die Wushändigung einer Probe eine
Bermutung für den Kauf nach Probe |. ROH. Bd. 15 S. 171), diefe
Vermutung i{t aber widerlegbar; f. D. Yur.3. 1900 S. 304 und Staub in
Anm. 4 des Exkurfes zu & 382 HGB., val. au DSG. Dresden, Jäch].
Arch. 1908 S, 219.
Mit Recht betont Dertmann Bem. 2 zu 8494 unter Hinweis auf Cnt{h. d. RKOHOG.
Bo. 2 S. 418 ff., daß durch den Varteimillen und ein dadurch gefdhaffenes
Nebereinfommen die Probemäßigkeit der Ware auch zu einer Jörm-
fichen Cauffchiebenden oder auflöfenden) Bertragsbedingung SC De
werden fan. Sit dies gefchehen und Dadurch der ganze Vertrag in Hrage
BE {jo liegt überhaupt Fein Kauf nach Probe im Sinne des 5 494
| . DOT.
Sine Vereinbarung, daß der Räufer die Ware umtaufdhen dürfe, it kein
Kauf nach Probe; vgl. hierüber MRipr. d. DLG®. (Roftod) Bd. 2 S. 502 und
Dem. 3, c zu $ 495.
Eine AusichlieBung der Garantie für die Eigenfchaften der Probe fOließt
CM einen Rauf nach Brobe aus, vgl. ROSE. in Iur. Wichr. 1902
Beil. S. 230.
Die Berbindung eines Kaufes nach Probe mit der Zuwiage anderer
Sigenichaften it zu läffin, val. hierüber Staub in Anm. 5 a. a. D., ROGS.
BD. 8 S. 249, Bd. 14 S. 289, NOS. Bd. 27 S. 205, NGE. im „Recht“
1906 S. 373, DL®. Breslau dafelbit S. 1319. AYnderfeits können auch
SinfhOränkungen bei dem Kaufe nach Probe vorkommen, daß 3. B. die
Probe nur in einer beftimmten Beziehung 3. B. nur hinfichtlich der Farbe)
maßgebend fein foll, val. Staub a. a. D.
© ift indes {tets NuslegungSfrage, ob neben der Bezugnahme
auf eine Probe die Erwähnung einer beftimmten Eigen{haft noch felbjtändige
Bedeutung haben folle, val. hiezu NRipr. d. DLG®. Bd. 8 S. 68 („Sommer-
meizen nach Mutter“).
Wird nicht probemäßig geliefert, fo entftehen diejelben NechtSfolgen,
mie wenn fonjt die verabredete WU nicht gewährt ift, vgl. ROGSG,.
a ve a ferner 88 459 ff, BOB, insbel. auch S 463, aber auch
8 h
Bon der Haftung für hHeimlihe Mängel, die an der Probe nicht
erfennbar waren, wird der Verkäufer troß Strobemüßigteit der Ware nicht
befreit (val. ROE. Bd. 27 S. 20, Bolze Bd. 5 Nr. 6583, Bd. 13 Nr, 433).
Ueber die Maujel „garantiert mur nach Mufter“ und „nach unverbindlicher
Yrobe“ vol Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 183, 184, Bolze Bd. 10
Nr. 462, Bd. 11 Nr. 387.
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