Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Tauicdh. 8 493. Vorbemerkungen. 8 494. 709 
1. Der Kauf nach Probe oder Muiter ift rechtlich ein weder mit einer aufs 
IOiebenden noch mit einer auflöjenden Bedingung, vielmehr ein unbedingt abgeichlofienes 
Rechtsgefchäft. € liegt nur eine Nebenbeftimmung dahin vor, daß die  Sauffade 
bon einer beftimmten BeldhHaffenheit fein müfltfe, wie joldhe durch eine 
Begebene Probe oder durch ein Mufter feftgeftellt werde. 
a) Das BGB. Konnte fidh daher auch hier in S 494 ganz Kurz fajien. Im all- 
ik finden durchaus die regelmäßigen Beftimmungen über den Kauf 
Anwendung. Das SGefeß hat mur belonderS beftimmt, daß bei einem 
Raufe diejer Art die Eigenfchaften der Probe oder des Muilters alZ zu= 
gejidhert anzujehen find. Das Verhältnis ift alfo nad) S 459 UAbf. 2 und 
eventuell den damit 3zujammenhängenden fonftigen Borfichriften über 
Mängelhaftung zu behandeln. Val. hiezu auch Th5l, Handelsrecht $ 72 
und Dernburg, Band. II S 95, 4, b. 
Der Umftand, daß beim Nojichluffe des Kaufes eine Brobe vorge- 
(egt murde, macht Diefen noch nicht zum Kaufe nach Probe gl. hiezu 
auch unten Bem. 3 und YLSG. Dresden, fäch]. Arch. 1908 S. 219). Ein 
joldher erfordert vielmehr die Einigung der Vertragsteile darüber, daß 
der Nerkänufer eine der Probe entfpredhende Ware zu liefern und daß er 
dafür einzujtehen habe, daß die Ware der Yrobe entfprecdhe. Bol. DL®. 
Braunichweig in D. Yur.3. 1901 S. 120 und audH Seuff. Arch. Bd. 37 
Nr. 56. Ob wirklich ein Kauf nad Probe oder nah Mufter abgefthlofen 
murde, ift alto eine Frage der Willenzanslegung. Diefer Wille kann 
in jeder beliebigen Urt zum Ausdrucke gelangen; vgl. ROHSG. Bd. 16 
Eine Auslieferung der Probe it dabei nicht notmendig (vgl. Kubhlenbed 
Dem. 1 zu S 494); Tre begründet die Wushändigung einer Probe eine 
Bermutung für den Kauf nach Probe |. ROH. Bd. 15 S. 171), diefe 
Vermutung i{t aber widerlegbar; f. D. Yur.3. 1900 S. 304 und Staub in 
Anm. 4 des Exkurfes zu & 382 HGB., val. au DSG. Dresden, Jäch]. 
Arch. 1908 S, 219. 
Mit Recht betont Dertmann Bem. 2 zu 8494 unter Hinweis auf Cnt{h. d. RKOHOG. 
Bo. 2 S. 418 ff., daß durch den Varteimillen und ein dadurch gefdhaffenes 
Nebereinfommen die Probemäßigkeit der Ware auch zu einer Jörm- 
fichen Cauffchiebenden oder auflöfenden) Bertragsbedingung SC De 
werden fan. Sit dies gefchehen und Dadurch der ganze Vertrag in Hrage 
BE {jo liegt überhaupt Fein Kauf nach Probe im Sinne des 5 494 
| . DOT. 
Sine Vereinbarung, daß der Räufer die Ware umtaufdhen dürfe, it kein 
Kauf nach Probe; vgl. hierüber MRipr. d. DLG®. (Roftod) Bd. 2 S. 502 und 
Dem. 3, c zu $ 495. 
Eine AusichlieBung der Garantie für die Eigenfchaften der Probe fOließt 
CM einen Rauf nach Brobe aus, vgl. ROSE. in Iur. Wichr. 1902 
Beil. S. 230. 
Die Berbindung eines Kaufes nach Probe mit der Zuwiage anderer 
Sigenichaften it zu läffin, val. hierüber Staub in Anm. 5 a. a. D., ROGS. 
BD. 8 S. 249, Bd. 14 S. 289, NOS. Bd. 27 S. 205, NGE. im „Recht“ 
1906 S. 373, DL®. Breslau dafelbit S. 1319. AYnderfeits können auch 
SinfhOränkungen bei dem Kaufe nach Probe vorkommen, daß 3. B. die 
Probe nur in einer beftimmten Beziehung 3. B. nur hinfichtlich der Farbe) 
maßgebend fein foll, val. Staub a. a. D. 
© ift indes {tets NuslegungSfrage, ob neben der Bezugnahme 
auf eine Probe die Erwähnung einer beftimmten Eigen{haft noch felbjtändige 
Bedeutung haben folle, val. hiezu NRipr. d. DLG®. Bd. 8 S. 68 („Sommer- 
meizen nach Mutter“). 
Wird nicht probemäßig geliefert, fo entftehen diejelben NechtSfolgen, 
mie wenn fonjt die verabredete WU nicht gewährt ift, vgl. ROGSG,. 
a ve a ferner 88 459 ff, BOB, insbel. auch S 463, aber auch 
8 h 
Bon der Haftung für hHeimlihe Mängel, die an der Probe nicht 
erfennbar waren, wird der Verkäufer troß Strobemüßigteit der Ware nicht 
befreit (val. ROE. Bd. 27 S. 20, Bolze Bd. 5 Nr. 6583, Bd. 13 Nr, 433). 
Ueber die Maujel „garantiert mur nach Mufter“ und „nach unverbindlicher 
Yrobe“ vol Düringer-Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 183, 184, Bolze Bd. 10 
Nr. 462, Bd. 11 Nr. 387. 
}
	        
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