Full text : Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

74  FRANKREICH.  —  Finanzen  (Staatsschuld;.
d.  Staatsgarantien.  Ausserdem  hat  der  Staat  verschiedene
Verpflichtungen  übernommen,  deren  Folgen  sich  nicht  bestimmt  überblicken ­
  lassen.  Wir  rechnen  hieher  zunächst  jene  des  Militär-Einsteherwesens, ­
  welches  unter  dem  jetzigen  Kaiserreiche  zu  einer  eigentlichen
Staatsanstalt  gemacht  worden.  Die  Regierung  lässt  sich  von  den  Dienstpflichtigen, ­
  welche  sich  loskaufen  wollen,  eine  bestimmte  Summe  bezahlen, ­
  während  sie  den  Einstehern  nicht  jetzt  schon,  sondern  erst  nach
Jahren  das  Capital  dafür,  die  Pensionen  und  die  Hauptsoldzulagen  zu
entrichten  haben  wird.  Natürlich  wächst  die  Last,  namentlich  nach  jedem ­
  Kriege,  der  die  Menge  der  Pensionsberechtigten  vermehrt.  Das
eingegangene  Geld  ist  verbraucht  zur  Deckung  der  laufenden  Bedürfnisse ­
  des  Staats.  Allerdings  hat  die  Dotationscasse  bereits  Renteninscriptionen ­
  (Ende  1862  im  Capitalbetrage  von  254  64:1,018  mit
10’4{)9,864  Fr.  Rente)  erhalten.  Thatsächlich  ward  die  bisherige  Leistung ­
  weit  überstiegen  durch  die  fortwährenden  neuen  Einzahlungen.
(Von  1855  —  62  betrugen  die  empfangenen  Summen  444’505,970,  die
Vergütungen  dagegen  erst  190’396,370  Fr.)  Es  lässt  sich  nicht  übersehen ­
  ,  wie  die  Dinge  sich  gestalten  werden,  wenn  die  übernommenen
Verpflichtungen  später  (etwa  nach  33  Jahren)  in  ganzer  Schwere  eintreten
  (vergl.  S.  79  Militärwesen).
Eine  andere,  grosse  Verpflichtung  hat  der  Staat  1859  gegen  die
Eisenbahngesellschaften  übernommen  ;  er  garantir!  für  die  sämmtlichen
neu  anzulegenden  (also  bis  dahin  als  nicht  rentabel  unausgeführt  belassenen) ­
  Iflnien,  deren  Kosten  auf  2500—3000  Millionen  geschätzt  werden, ­
  während  50  Jahren  einen  Reinertrag  von  4,65  Proc.  des  Anlagecapitals
  ^  und  zwar  ohne  jede  materielle  Gegenleistung  der  Gesellschaften ­
  im  Falle  sich  irgendwo  Gewinn  ergeben  sollte.  *)

beamte  9(»,00(»  Fr.;  18  ehemal.  Pairs  184,000  Fr.  ;  107  Senatoren  5’070,000  Fr.  ;
2384  ehemal.  Donatäre  1  Mill.  Fr.;  2154  ehemal.  Beamte  der  königlichen  Civilliste
  818,.140  Fr.;  1601  Nationalbelohnumren  711.800  Fr.  :  71  Pe

1601  Nationalbelohnungen  711,800  Fr.  ;  71  Pensionen  an
....  ,  ;  -r  ;  21,263  lebenslängl.  Lnterstützungen  an  Militäre  der  Repubhk
  und  des  ersten  Kaiserreichs  2’608,040  Fr.  ;  70,434  sonstige  Militäniensionen
  3Po04,906  Fr.  ;  35,106  Civilpensionen  25’168,84ü  Fr.
o  ,  )  Her  Staat  hat  ursprünglich  schon  den  Eisenbahngesellschaften  grosse
î5ubventionen  gewährt,  wogegen  deren  Concessionen  meistens  nach  45  Jahren
erlöschen  sollten.  Zur  Zeit  des  Staatsstreichs  brachten  es  die  Vorstände  jener
grossen  Gesellschaften  dahin,  dass  durch  ein  blosses  Decret  ihre  Genusszeit  auf
durch  pÄÄÄÄ
von  der  Concurrenz  ferne  ru  h&ten,  be,raS'S\nd  «Sten  ^
Concessionen.  \  orerst  bauten  sie  aber  nicht,  sondern  sollicitirten  nach  anderthalb ­
  Jahren  um  eine  Staatsunterstützung.  Diese  ist  denn,  wie  oben  angegeben,
gewährt,  und  zwar  in  der  Meise,  dass  der  Reinertrag  der  bestehenden  linien
nur  dann  zur  Verzinsung  der  neuen  einigermassen  mit  beigezogen  werden  darf,
wenn  die  Actionäre  den  bisherigen  (hohen)  Ertrag  von  den  alten  Schienenwegen
keinerlei
per  erhob

ast

Kör

bedeutende
            
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