74 FRANKREICH. — Finanzen (Staatsschuld;.
d. Staatsgarantien. Ausserdem hat der Staat verschiedene
Verpflichtungen übernommen, deren Folgen sich nicht bestimmt überblicken
lassen. Wir rechnen hieher zunächst jene des Militär-Einsteherwesens,
welches unter dem jetzigen Kaiserreiche zu einer eigentlichen
Staatsanstalt gemacht worden. Die Regierung lässt sich von den Dienstpflichtigen,
welche sich loskaufen wollen, eine bestimmte Summe bezahlen,
während sie den Einstehern nicht jetzt schon, sondern erst nach
Jahren das Capital dafür, die Pensionen und die Hauptsoldzulagen zu
entrichten haben wird. Natürlich wächst die Last, namentlich nach jedem
Kriege, der die Menge der Pensionsberechtigten vermehrt. Das
eingegangene Geld ist verbraucht zur Deckung der laufenden Bedürfnisse
des Staats. Allerdings hat die Dotationscasse bereits Renteninscriptionen
(Ende 1862 im Capitalbetrage von 254 64:1,018 mit
10’4{)9,864 Fr. Rente) erhalten. Thatsächlich ward die bisherige Leistung
weit überstiegen durch die fortwährenden neuen Einzahlungen.
(Von 1855 — 62 betrugen die empfangenen Summen 444’505,970, die
Vergütungen dagegen erst 190’396,370 Fr.) Es lässt sich nicht übersehen
, wie die Dinge sich gestalten werden, wenn die übernommenen
Verpflichtungen später (etwa nach 33 Jahren) in ganzer Schwere eintreten
(vergl. S. 79 Militärwesen).
Eine andere, grosse Verpflichtung hat der Staat 1859 gegen die
Eisenbahngesellschaften übernommen ; er garantir! für die sämmtlichen
neu anzulegenden (also bis dahin als nicht rentabel unausgeführt belassenen)
Iflnien, deren Kosten auf 2500—3000 Millionen geschätzt werden,
während 50 Jahren einen Reinertrag von 4,65 Proc. des Anlagecapitals
^ und zwar ohne jede materielle Gegenleistung der Gesellschaften
im Falle sich irgendwo Gewinn ergeben sollte. *)
beamte 9(»,00(» Fr.; 18 ehemal. Pairs 184,000 Fr. ; 107 Senatoren 5’070,000 Fr. ;
2384 ehemal. Donatäre 1 Mill. Fr.; 2154 ehemal. Beamte der königlichen Civilliste
818,.140 Fr.; 1601 Nationalbelohnumren 711.800 Fr. : 71 Pe
1601 Nationalbelohnungen 711,800 Fr. ; 71 Pensionen an
.... , ; -r ; 21,263 lebenslängl. Lnterstützungen an Militäre der Repubhk
und des ersten Kaiserreichs 2’608,040 Fr. ; 70,434 sonstige Militäniensionen
3Po04,906 Fr. ; 35,106 Civilpensionen 25’168,84ü Fr.
o , ) Her Staat hat ursprünglich schon den Eisenbahngesellschaften grosse
î5ubventionen gewährt, wogegen deren Concessionen meistens nach 45 Jahren
erlöschen sollten. Zur Zeit des Staatsstreichs brachten es die Vorstände jener
grossen Gesellschaften dahin, dass durch ein blosses Decret ihre Genusszeit auf
durch pÄÄÄÄ
von der Concurrenz ferne ru h&ten, be,raS'S\nd «Sten ^
Concessionen. \ orerst bauten sie aber nicht, sondern sollicitirten nach anderthalb
Jahren um eine Staatsunterstützung. Diese ist denn, wie oben angegeben,
gewährt, und zwar in der Meise, dass der Reinertrag der bestehenden linien
nur dann zur Verzinsung der neuen einigermassen mit beigezogen werden darf,
wenn die Actionäre den bisherigen (hohen) Ertrag von den alten Schienenwegen
keinerlei
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Kör
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