Full text : Währung und Handel

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ist  daher  trotz  der  augentalügen  Absurdität  aller  Grundpfeiler ­
  der  Cernusclii'sclien  Tlieoiie  durchaus  nothwendig,  sich
mit  derselben  zu  befassen.  Ornuschi  hält  oder  hielt  sich
offenbar  für  einen  Anhänger  olowsky's,  trotzdem  er  im
Grunde  genommen  nur  die  von  diesem  liervorragenden  Gelehrten ­
  längst  widerlegten  Jrrthnnier  im  verstärkten  Masse  wieder
vorbringt,  Er  hat  für  die  Doppelwährung  einen  neuen  Namen,
den  des  „  Bimetallismuserfunden,  indem  seiner  Ansicht  nach
ilire  Wirkung  die  wäre,  die  beiden  Edelmetalle  gleichsam
in  eines,  welches  er  „Electron“  nennt,  zu  verschmelzen.  Die
(iründe,  mit  denen  Cernuschi  für  dieses  sein  Electron  in’s
Feld  zieht,  sind  die  folgenden  :  Es  sei  eine  ganz  irrige,  ja  unsinnige ­
  Principienreiterei  der  Nationalökonomen,  zu  bestreiten,
dass  es  Amt  des  Gesetzgebers  wäre,  in  seinen  Machtbefugnissen ­
  liege,  ein  bestimmtes  Werthverhältniss  zwischen  den
Gold-  und  Silbermünzen  festzustellen.  (toüI  und  Silber  dürften ­
  nicht  als  W  aare  betrachtet  werden,  deren  Werth
lediglich  durch  das  Verhältniss  von  Angebot  und  Nachfrage ­
  bestimmt  werde.  Den  Werth  der  ^Lünzen  mache  das
Gesetz,  ohne  Gesetz  wären  sie  werthlos.  (Bei  letzterer
Behauptung  ist  es  nicht  klar,  ob  der  Verfasser  glaubt,  Gold
und  Silber  hätten,  wenn  sie  zu  JMünzen  nicht  geprägt  würden,
überhaupt  keinen  Tauschwerth,  etwa  gleich  atmosphärischer
Luft  und  fliessendein  Wasser,  oder  ob  es  blos  seine  Ansicht
ist,  dass  der,  abgesehen  vom  gesetzlichen  )lünzwerthe,  in  den
Fdelmetallen  vorhandene  anderweitige  Gebrauchs  wert,h  im
Verhältnisse  zu  jenem  eine  verschwindende  (frösse  sei.  Die
B  e  h  auptu  ng  des  Verfassers,  dass  der  (Gesetzgeber
jede  ihm  beliebige  Werthrelation  wählen  könne,
leitet  aber  jedenfalls  auf  die  erste  re  Annahme
hin.)  Diese  Macht  des  (Gesetzgebers,  den  Werth  des  (Geldes
zu  schaffen,  erhelle  am  besten  aus  der  Befähigung  des  Staates,
Papiergeld  in  Umlauf  zu  setzen.  Was  für  das  Pajiier  gelte,
müsse  doch  ebenso  auch  für  das  Metall  in  Wirksamkeit  sein.
Da  also  der  Staat  in  den  Ländt*ru  der  Goldwährung  den
Werth  der  Silhermünzen  und  in  den  Jhindern  der  Silber-Währung
  den  \\  erth  der  Goldmünzen  gesetzlich  regele,  so
läge  absolut  kein  (Grund  vor,  ihm  zu  verwehren,  dass  er  auch
Beides  gleichzeitig  time.  Damit  aber  sei  der  Bimetallismus
            
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