IV. Die Gütertarife.
Eine der interessantesten Erscheinungen auf dem Gebiete
® ganzen Güterverkehrswesens in England ist der grosse
^î’fheil in jeder Beziehung, welchen das Bestehen einer
S^neiell einheitlichen Gütertarifclassification zur Folge hat,
•owie der durch die Thatsachen dort geführte Beweis, dass
^^öglich ist" ein practisch völlig genügendes Mass formeller
Einheit und Gleichartigkeit mit weitgehender mamiieller
Freiheit und Beweglichkeit der Tarifirung zu vermimen.
Gerade für den deutschen Beobachter ist dies um so
rp ^ï'Gicher, als die in Deutschland augenblicklich stattfindende
mrifreformbewegung sich zum grössten Theil auf die Frage
^^ückführt, ob und wie weit jede dieser beiden Forderungen
'^^ckliches Bedürfniss ist, und ob und wie beiden gleichzeitig
mhnung getragen werden kann. Allerdings an sich wider-Pî’ecben
sie sich, und vom Standpunct der consequenten Theorie
deshalb auch die in England adoptirte Lösung zu verweil
sie eben Zugeständnisse nach beiden Seiten hin
ihr sobald anerkannt wird, dass beide Forderungen
^^^^mhtigung haben, bleibt, um practisch weiterzukommen,
^ ^ler Compromiss übrig; und für die Frage, wie dieser zu
GS kaum eine höhere Autorität als die Er-^mng
eines so hochentwickelten Verkehrsgebiets wie England.
Eer in England eingeschlagene Weg ist eine generell
^Gitliehe Werth classification, ohne Zwang be-^^Gffs
fier Sätze, und mit der Befugniss, neben den
Einheitliche
Güterclassification.
Formelle Einheit
und materielle
Freiheit.
Der in England
eiiigeschlagene
Weg