Zu Ziffer III der Aul. Anni. 56 u. Ziffer IV der Anl. Anm. 1.
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am meisten dienen dürfte, so empfiehlt das Reichs-Versicherungsamt dem Vor
stande ergebenst, behufs Herbeiführung einer gleichmäßigen Gesetzesanwendung
demgemäß in allen denjenigen Fällen verfahren zu wollen, in welchen nicht
ein anderer Zeitpunkt des Beginnens der Befreiung von der Versicherungs
pflicht sich aus dem Antrage selbst oder aus der Festsetzung der entscheidenden
Verwaltungsbehörde ergiebt."
Wegen der bis zum Tage der Stellung des Antrags geleisteten Beiträge
steht der von der Versicherungspflicht Befreite gerade so, wie solche Versicherte,
welche aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden. Auch ihre
Beiträge werden nicht zurückerstattet, aber auch ihnen bleiben die daraus er
wachsenden Ansprüche, vorbehaltlich der Vorschrift des §. 32 des I. u. A.V.G.,
bewahrt. Die nach Stellung des Antrags für den von der Versicherungs
pflicht Befreiten zur Zahlung gekommenen Beiträge gelangen dagegen zur
Rückerstattung. A. N. f. Hannover 1892 S. 53. A. N. f. Sachsen I. S. 57.
(In Anwendung der gleichen Grundsätze unterliegen Beamte der Ver
sicherungspflicht erst von demTage an nicht mehr, wo ihre Anstellung erfolgt
ist. Wird diese vordatirt, so übt dies keine Wirkung auf die Versicherungs
pflicht; zwischen dem Tage, von dem an die Vordatirung erfolgt, und dem
Tage der wirklichen Anstellung waren sie thatsächlich noch nicht Beamte,
sondern nachträglich ist nur bestimmt, daß es in gewissen Beziehungen so
gelten soll, als wären sie während dieser Zeit schon Beamte gewesen. Die
Verpflichtung zur Beitragsleistung reicht deshalb bis zum Tage
der wirklichen Anstellung)
Die Befreiung hört auf — auch ohne bezügliche Erklärung des Befreiten —,
sobald die Voraussetzungen der Befreiung fehlen, also sobald der Bezug
der Pension, des Wartegeldes oder der Unsallrente überhaupt weggefallen ist
oder diese auf einen solchen Betrag gesunken ist — was namentlich bei der
Unfallrente nicht selten eintritt —, daß sie nicht mehr den Mindestbetrag der
Invalidenrente ausmacht. Begründung S. 76.
L«. Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde
und auf die vom Antragsteller erhobene Beschwerde (deren Einlegung nicht an
eine Frist gebunden ist) die zunächst vorgesetzte Behörde, d. h. die nach
den allgemeinen Landesgesetzen der betreffenden unteren Verwaltungsbehörde
unmittelbar vorgesetzte Behörde. Diese ist nicht nothwendig dieselbe Behörde
wie „die höhere Verwaltungsbehörde" im Sinne des §. 122 des I. u. A.V.G.
Die Mehrzahl der Ausführungsverordnungen spricht sich nicht darüber aus,
welche Behörden als die „zunächst vorgesetzten Behörden" anzusehen sind; die
württembergische Vollzugs-Verfügung vom 24. Oktober 1890 Schicker
S. 134 bestimmt im §. 3, daß die in der Beschmerdeinstanz zuständige Behörde
das Landesversicherungsamt ist.
Untere Verwaltungsbehörden s. A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 22 ff.
Zu Ziffer IV der Anleitung.
1. Wegen der Gesetze über Unfallversicherung vergi. Anm. III 49 Ş. 146.
Die Krankenversicherung wird durch
1. das Kranken-Versicherungsgesetz vom (R.G.Bl. 1883 S. 73;
1892 S. 879),
2. das Hilfskassengesetz vom ļ ģļļff % (R.G.Bl. 1876 S. 125; 1884
S. 125) und
3. das Gesetz betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land-
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 5. Mai
1886 (R.G.Bl. S. 132) geregelt.