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Besondere Vorschriften. Salzsteuer.
des zu gewerblichen Zwecken bestimmten und ans Vorrath für Gewerbe aller
Art bereiteten, beziehungsweise bestimmten, Salzes.
Schon vor Ablauf eines Jahres hatten sich jedoch bei dem vorgeschriebenen
Verfahren so merklich hervortretende Mängel gezeigt, daß die Preußische Re
gierung am 1. August 1869 durch einen Antrag den Bundesrath veranlaßte,
eme Erörterung über das zweckmäßigste Verfahren der Salzdenatnrirnng durch
Kommlfsarien der, nach Maßgabe der in Betracht kommenden salinarischen
Interessen, vorzugsweise betheiligten Staaten eintreten zu lassen. Diese Kom
mission, welche nur ans Beamten der Steuerverwaltung niedergesetzt werden
sollte, ohne jedoch Beamte der Salzwerksverwaltung zur Begutachtung tech
nischer Fragen auszuschließen, sollte in Schönebeck oder Staßfnrth zusammen
treten und Vorschläge darüber machen, wie die Denaturation sicher und gleich
mäßig für das ganze Zollvereinsgebiet zu bewirken und aus welche Weise die
Kontra le sowohl bei dem Verkauf ans Salzwerken, als bei dem Handel mit
Salz, einschließlich des Psannensteines, zu handhaben wäre.
. Nachdem der Bundesrath einen dahingehenden Beschluß am 8. Mai 1869
gefaßt hatte, trat am 23. August desselben Jahres eine aus Preußischen,
Bayerischen, Württembergischen, Badischen, Braunschweigischen, Anhaltischen
und Grvßh. Hessischen Steuer- und Salinenbeamten verschiedener Kategorien
gebildete Kommission zu Schönebeck zusammen, welche einen sehr ausführlichen
Beucht über das Resultat ihrer Berathungen an den Bundesrath erstattete,
welcher am 26. Sept, von dem Vorsitzenden des Bilndesrathes zur Beschluß-
sassullg in Vorlage gebracht wurde.
Die Beschlußfassung des Bnndesrathes vom 20. Dezember 1869 ging
dahin:
1. Daß eine Kommission, wie die bereits im Lause des Jahres 1869
zusammengetretene, zu bilden wäre, welche geeigneten Falls unter Zuziehung
von Chemikern sich über folgende Fragen zü äußern hätte:
a) lvelche Mischapparate zur Vermischung des Salzes mit Denaturir-
mitteln, sowie welche Versahrnngsweisen hiebei vorzuschreiben wären
ly ob es räthlich sei, die Bereitung von Düngsalz mit besonderen, von
denjenigen für Viehsalz verschiedenen Denatnrirmitteln zuzulassen und
eventuell, welches Denatnrirverfahren hiesür vorzuschreiben lväre
e) welches Denatnrirverfahren für das ans Vvrrath bereitete Gewerbe-
salz, insbesondere auch mit Rücksicht auf die durch Versuche im Großen
m gewerblichen Anstalten zu konstatirende Anwendbarkeit in den Ge
werben festzusetzen wäre,
ä) ob es im steuerlichen Interesse wäre, nur feinkörniges Siedesalz zur
Denaturirung zuzulassen?
2. Wurde zu untersuchen beschlossen, ob die fernere Bereitung von Ge
werbesalz ans Vorrath im Bedürfnisse liege und
3. wurde ein neues Verfahren festgesetzt, nach welchem fortan unter Ab
änderung der vorjährigen Bestimmungen die Denatllrirnng des Vieh- und
Gewerbesalzes vorgenommen werden sollte.
Dieser Beschluß des Bnndesrathes (Ziff. 3) wurde sofort im Januar 1870
von allen Verelnsregierungen zur Darnachachtnng bekannt gegeben') und die
Vorbereitung zur Ausführung der Beschlüsse Nr. 1 und 2 angebahnt.
') Jahrbücher 1870 S. 286 ff.; Zentralbl. 1870 S. 171 ff.; Appell a. a. O. 104