Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

I

Besondere  Vorschriften.  Salzsteuer.
des  zu  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  und  ans  Vorrath  für  Gewerbe  aller
Art  bereiteten,  beziehungsweise  bestimmten,  Salzes.
Schon  vor  Ablauf  eines  Jahres  hatten  sich  jedoch  bei  dem  vorgeschriebenen
Verfahren  so  merklich  hervortretende  Mängel  gezeigt,  daß  die  Preußische  Regierung ­
  am  1.  August  1869  durch  einen  Antrag  den  Bundesrath  veranlaßte,
eme  Erörterung  über  das  zweckmäßigste  Verfahren  der  Salzdenatnrirnng  durch
Kommlfsarien  der,  nach  Maßgabe  der  in  Betracht  kommenden  salinarischen
Interessen,  vorzugsweise  betheiligten  Staaten  eintreten  zu  lassen.  Diese  Kommission, ­
  welche  nur  ans  Beamten  der  Steuerverwaltung  niedergesetzt  werden
sollte,  ohne  jedoch  Beamte  der  Salzwerksverwaltung  zur  Begutachtung  technischer ­
  Fragen  auszuschließen,  sollte  in  Schönebeck  oder  Staßfnrth  zusammentreten ­
  und  Vorschläge  darüber  machen,  wie  die  Denaturation  sicher  und  gleichmäßig ­
  für  das  ganze  Zollvereinsgebiet  zu  bewirken  und  aus  welche  Weise  die
Kontra  le  sowohl  bei  dem  Verkauf  ans  Salzwerken,  als  bei  dem  Handel  mit
Salz,  einschließlich  des  Psannensteines,  zu  handhaben  wäre.
.  Nachdem  der  Bundesrath  einen  dahingehenden  Beschluß  am  8.  Mai  1869
gefaßt  hatte,  trat  am  23.  August  desselben  Jahres  eine  aus  Preußischen,
Bayerischen,  Württembergischen,  Badischen,  Braunschweigischen,  Anhaltischen
und  Grvßh.  Hessischen  Steuer-  und  Salinenbeamten  verschiedener  Kategorien
gebildete  Kommission  zu  Schönebeck  zusammen,  welche  einen  sehr  ausführlichen
Beucht  über  das  Resultat  ihrer  Berathungen  an  den  Bundesrath  erstattete,
welcher  am  26.  Sept,  von  dem  Vorsitzenden  des  Bilndesrathes  zur  Beschlußsassullg
  in  Vorlage  gebracht  wurde.
Die  Beschlußfassung  des  Bnndesrathes  vom  20.  Dezember  1869  ging
dahin:
1.  Daß  eine  Kommission,  wie  die  bereits  im  Lause  des  Jahres  1869
zusammengetretene,  zu  bilden  wäre,  welche  geeigneten  Falls  unter  Zuziehung
von  Chemikern  sich  über  folgende  Fragen  zü  äußern  hätte:
a)  lvelche  Mischapparate  zur  Vermischung  des  Salzes  mit  Denaturirmitteln,
  sowie  welche  Versahrnngsweisen  hiebei  vorzuschreiben  wären
ly  ob  es  räthlich  sei,  die  Bereitung  von  Düngsalz  mit  besonderen,  von
denjenigen  für  Viehsalz  verschiedenen  Denatnrirmitteln  zuzulassen  und
eventuell,  welches  Denatnrirverfahren  hiesür  vorzuschreiben  lväre
e)  welches  Denatnrirverfahren  für  das  ans  Vvrrath  bereitete  Gewerbesalz,
  insbesondere  auch  mit  Rücksicht  auf  die  durch  Versuche  im  Großen
m  gewerblichen  Anstalten  zu  konstatirende  Anwendbarkeit  in  den  Gewerben ­
  festzusetzen  wäre,
ä)  ob  es  im  steuerlichen  Interesse  wäre,  nur  feinkörniges  Siedesalz  zur
Denaturirung  zuzulassen?
2.  Wurde  zu  untersuchen  beschlossen,  ob  die  fernere  Bereitung  von  Gewerbesalz ­
  ans  Vorrath  im  Bedürfnisse  liege  und
3.  wurde  ein  neues  Verfahren  festgesetzt,  nach  welchem  fortan  unter  Abänderung ­
  der  vorjährigen  Bestimmungen  die  Denatllrirnng  des  Vieh-  und
Gewerbesalzes  vorgenommen  werden  sollte.
Dieser  Beschluß  des  Bnndesrathes  (Ziff.  3)  wurde  sofort  im  Januar  1870
von  allen  Verelnsregierungen  zur  Darnachachtnng  bekannt  gegeben')  und  die
Vorbereitung  zur  Ausführung  der  Beschlüsse  Nr.  1  und  2  angebahnt.
')  Jahrbücher  1870  S.  286  ff.;  Zentralbl.  1870  S.  171  ff.;  Appell  a.  a.  O.  104
            
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