Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Für  die  Denaturirung  von  Viehsalz  war  durch  diesen  Bundesrathsbeschluß
angeordnet  worden,  daß:  ,,  m  .
a)  das  ans  Siedesalz  bereitete,  mit  7*  Prozent  Eisenoxyd  und  mit
1  Prozent  Pulver  aus  ilnvermischtem  Wermuthkraut,
b)  baë  mië  Steuifa^  bcTcitetc,  mit  %  1
unverniischtern  Wernulthskrantpulver,  benaturirt  werden  soll.
Da  sich  nun  herausstellte,  daß  sog.  Viehsalz-Lecksteine  aus  technischen
Gründen,  mit  Werniuthskrantpulvcr  vermischt,  nicht  herziistellen  sind,  so  wurde
nachträglich  eins  besonderen  Antrag  am  23.  Mai  1870  vom  Bundevrathe  rer
Beschluß  gefaßt,  für  die  Bereitung  von  Viehsalz-Lecksteinen  bei  Herstellung  ans
Siedesalz  7*  Prozent  Eisenoxyd  und  V*  Prozent  Holzkohlenpnlver  und  bei
^cr^eíí^mg  miß  ^  ^ro^eiit  eifenomb  imb  7^  ^oíg(o^íenpulver
  als  Denatnrirmittel  bis  auf  Weiteres  anzuordnen?)
Ferner  wurde  vorgeschrieben,  daß  die  steuerfreie  Ablassnng  des  noch  cuff
Vorrath  nach  den  Bestimmungen  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  8.  ^nli  1808
denaturirten  Vieh-  lind  Gewerbesalzes,  falls  es  nicht  nachträglich  auf  die
später  angeordnete  Weise  denatnrirt  werden  sollte,  einzustellen  sei.
Endlich  wurde  beschlossen,  daß  die  nach  dem  Bundesrathsbeschlnye  vom
20.  Dezember  1869  zu  bildende  Kommission  auch  mit  einer  nochmaligen
Prüfung  zur  Ermittelung  des  zweckmäßigsten  Verfahrens  für  die  Denatnrirnng
von  Viehsalz  zu  beauftragen  sei.  .  ,  -
Diese  Kommission,  welche  auf  den  18.  Juli  1870  nach  Schönebeck  emberufen
  worden  war,  sah  sich  dllrch  den  Ausbruch  des  Krieges  veranlaßt,
ihre  bereits  begonnenen  Berathungen  bis  auf  Weiteres  zu  vertagen  und  trat
erst  wieder  auf  Einladung  des  Reichskanzleramtes  am  11.  Marz  1872  m
Schönebeck  zusammen.  Dieselbe  war  tote  im  Jahre  1869  ans  Şteuer-  und
Salinen-Beamten  verschiedener  Staaten  zusammengesetzt  uub  legte  auch  dieses
Mal  die  Resultate  ihrer  Berathungen  in  einem  Berichte  nieder,  welcher  am
13.  April  1872  vom  Reichskanzler  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußfassung
vorgelegt  wurde.  ^  .  1Qf70
1.  Das  Hauptresultat  des  Bnndesrathsbeschlnffes  vom  21.  Jnm  lo7«.
ist  in  neuen  Bestimmungen  betreffend  die  Besreinng  des  zu  landwirthschaftlichen
  lind  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Malzes  von  der  Salzabgabe
niedergelegt?)  welche  mit  1.  September  1872  ins  Leben  traten.
2.  Außerdem  wurde  beschlossen,  das  von  Natur  starr  gefärbte  und
mit  5  bis  10  Proz.  Gyps,  Thonerde,  Eisenoxyd  und  Theilen  von  Kohlenstoff
durchsetzte  Steinsalz  der  Saline  Berchtesgaden  ohne  weitere  künstliche
in  Gtiicfcn  alë  8ic^W^^cine  in  ben  916916:,,,#:
bezirken  Sberbayern,  Niederbayern,  Schwaben-N'enbnrg  und  Sberpsalz  unter
gewissen  Kontrvlen  steuerfrei  abgeben  zu  lassen?)
3.  Weiter  ging  der  Beschluß  dahin,  für  den  Verkauf  der  nach  den  seitherigen ­
  Vorschriften  denaturirten  Salzvorräthe  einen  Termin  bis
1.  Januar  1873  zu  geben,  außerdem  aber  zu  bewilligen,  daß  ungekl  e  inert  er
Pfannen  st  e  in  unter  gewissen  Kontrolen  undenatnrirt  an  einzelne  Fabrikanten
und  Landwirthe  abgegeben  werden  könne  und  endlich,  daß  für  Bestell)  alz
(im  Gegensatz  zu  dem  ans  Vorrath  denaturirten)I  im  Bedürsmßfalle  al^
0  Zentralbl.  1870  S.  173;  Jahrbücher  1870  S.  304;  Appell  a.  a.  O.  Ş.  106.
2 )  Abgedruckt  im  Zentralblatt  1872  S.  318.  ..  .  ö70  «  97 .
3 )  Abgedruckt  im  Amtsblatt  der  Bayerischen  General-Zolladmunstration  18.2  U.  -74.
4 )  S.  ß.  der  Bestimmungen  rc.
            
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