Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer.
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4. Außerdem bestimmt ein Bundesrathsbeschluß vom 28. März 1882*), daß,
wenn bei der Denaturirung von Branntwein zur Essigfabrikation
eilte größere, als die vorgeschriebene Menge Essig dem Branntwein zu
gesetzt wird, der Mehrbetrag auf den erforderlichen Wasserzusatz in An
rechnung gebracht wird.
5. Durch Bundesrathsbeschluß vom 20. Januar 1883 wurde für die Essig
fabrikanten unter Abänderung des Regulativs von 1879 die Begün
stigung geschaffen, daß sowohl bei Bemessung der vorgeschriebenen pro
zentualen Menge des Denatnrirnngsmittels, als auch bei Berechnung der
Steuervergütung in allen Fällen diejenige Menge absoluten Alkohols zu
Grunde zu legen sei, welche bei der amtlichen Revision des zur De
naturirung bestimmten Branntweins vorgefunden werde. Ebenso wurde
den Essigfabrikanten die Kontobuchführung erlassen.-)
6. Durch Bundesrathsbeschluß vom 19. März 1885 lourde bestimmt:
a) daß den Fabrikanten von Lacken, welche als Ueberzug für
Oeldrnckbilder benutzt werden, gestattet werden kann, den zur
Herstellung dieser Lacke zu verwendenden Branntwein mittels 1 / 2 °/ 0
Terpentinöl denaturiren zu lassen;
b) die Direktivbehörden zu ermächtigen, abweichend von den Bestimm
ungen in §§ 10 und 15 des Regulativs von 1879, die Lagerung
des denaturirten Branntweins in amtlich identifizirten
Reservoirs unter der Bedingung widerrllflich zu gestatten, daß von
den treffenden Gewerbetreibenden oder Händlern skalirte Maßstäbe
beschafft werden, deren Richtigkeit steneramtlich festzustellen sei?)
II. Die Vorschriften über die Kontrolirung und über den
Betrieb der Brennereien sind in den §§ 6—11 und 16 — 42 des Ge
setzes vom 8. Juli 1868 enthalten.
1. Ueber die Anmeldung der G e räth e bestimmt § 6 des Gesetzes*)
insbesondere, daß Jeder, der eine Brennerei einrichten oder einen Destillir-
apparat anschaffen will, gehalten ist, solches vorher der betreffenden Steuer-
stelle anzuzeigen und derselben mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes
eine Nach Weisung nach einem besonders vorzuschreibenden Musters einzu
reichen, worin die Räume zur Aufstellung der Gefäße nub zum Betriebe der
Brennerei, dann die Brenn- und Maischgefäße und der nach dem Inhalt in
Liter") ailsgedriickte Rauminhalt jedes einzelnen Gefäßes genau und voll
ständig angegeben sein muß. Derselben muß ein Grundriß in doppelter
Fertigung 7 ) beigcgeben sein über die Räume, in denen sich die bezeichneten
Gefäße befinden und über die Stellung derselben in diesen Räumen, welche so
lange einzuhalten ist, bis Aenderungen durch Einreichung eines anderen Grund
risses angezeigt worden sind.
9 A. a. O. 1882 S. 171; s. das Weitere wegen der geänderten Formulare.
*) Zentralbl. des Reichs 1883 S- 28.
») a. a. O. 1885 S. 139.
4 ) Siehe a. Preus;. Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 § 16; Di 1 tin ar a. a. O. S. 116.
9 Da ein solches Muster zur Zeit noch nicht vorgeschrieben ist, so gilt das in Bei
lage G zur Anleitung zur Buchführung bei Erhebung der Getrünkcsteuer von 1867 (Zentral
blatt 1867 S. 163) vorgeschriebene Muster noch jetzt als Norm. — Zentralbl. 1871 S. 399.
•) Siehe § 16 des Ges. v. 8. Juli 1868 u. Preus;. Regul. v. 1. Dez. 1820 § 11.
7 ) Für die Anfertigung diese« Grundrisses gelten noch die Bestimmungen des Preuß.
Regulativs vom 1. Dez. 1820 (D i t tma r a. a. O. S- 127).