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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Ueber die Anzeige sonstiger Aenderungen in der Nachweisung handelt
Abs. 2 und 3 des 8 6 des Gesetzes von 1868 und Ziff. II Nr. 9 der Anleitung
von 1867.')
2. § 7 des Gesetzes von 1868 gibt die Vorschriften wegen Abmeldung
der außer Gebrailch aitßerhalb der' Brennerei gesetzten Brennereigeräthe bei
der Steuerbehörde; § 9 schreibt vor, daß die innerhalb der Brennerei
während der Betriebseinstellung vorhandenen Gefäße von den Beamten entsprechend
außer Gebrauch zil setzen seien, wozlt in § 22 des Gesetzes die
näheren Vorschriften gegeben sind. Dieselben werden durch § 15 der Instruktion
von 1867 entsprechend ergänzt?)
3. Ueber die Vermessung ilnd Bezeichnung der Geräthe, welche in
den Brennereien vorhanden, sind in § 8 und 17 des Gesetzes von 1868 und
in Ziffer III der Anleitung von 1867 3) die näheren Vorschriften enthalten?)
4. In § 10 des Gesetzes von 1868 ist bestimmt, daß wer eine
Brennerei in Betrieb setzen will, verpflichtet ist, vor dem Beginne desselben
einen Betriebsplan''') der Steuerbehörde zum Zwecke der Anmeldung in
Doppelschrift in Vorlage zu bringen, von dem ein Exemplar in der Brennerei
ausgehängt werden soll.
Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung des Betriebs durch diese
Betriebspläne, sowie über die Anfertigung und das sonstige Verfahren mit
denselben sind in den §§ 24 und 25 des Gesetzes von 1868 und in Ziff. IV
Nr. 5 und 9 der Anleitung von 1867°) enthalten?)
5. Bei der Branntweinbereitung aus nicht mehligen Stoffen ist
nach den §§11 und 35 des Gesetzes von 1868 außer dem Betriebspläne
auch noch ein Verzeichniß sämmtlicher Mate?ialvorrä1he/) welches
zugleich den Aufbewahrungsort enthält, in doppelter Ausfertigung der Steuerbehörde
in Vorlage zu bringen. Dasselbe ist nach Ziff. IV Nr. 11 der Anleitung
nach Muster K anzufertigen?) Im Uebrigen gelten bezüglich der
Anfertigung und der übrigen Erfordernisse dieses Verzeichnisses die Bestimmungen
in § 25 des Gesetzes von 1868?")
6. Nach § 12 des Gesetzes von 1868 sind die in den §§ 6—11 enthaltenen
Kontrolvors christ en und sonstigen darauf bezüglichen reglementären
Bestimmungen nicht nur von Demjenigen zu beobachten, der eine
') Zentralbl. 1867 S. 151. m ,
-) Zentralbl. 1867 S. 139 ff.; Preuß. Ges. v. 8. Febr. 1819 § 8; Regul. v. 1. Dez.
1820 § K); Regul. v. 21. Aug. 1825 § 13.
«) Preuß. 'Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 § 18 u. 20: Zentralbl. 1867 vs. 151.
4 ) Sowohl über die Anmeldung als auch über die Vermessung und Bezeichnung der
Gefäße wird nach § 18 des Gesetzes ' von 1868 von der Steuerbehörde eine Bescheinigung
ertheilt, welche in der Brennerei aufzubewahren ist (s. a. Steuer-Ordn. v. 8. Dez. 1819 § 20;
Requl. v. 1. Dez. 1820 § 11 u. o. 21. Aug. 1825 § 13).
6 ) Nach der Anleitung von 1867 Ziff. IV Nr. 4 ist für Betriebspläne der Maischbrennereien
Muster H, für die Branntweinbereitung aus Obst re. Muster I anzuwenden
(Zentralbl. 1867 S. 152). Die Menge des Maischmaterials ist seit l. Januar 1880 nach
dem Gewichte einzuschreiben (s. Preuß. Zentralbl. 1880 S. 131).
8 ) Zentralbl. 1867 S. 152 u. 153; Preuß. Ges. V. 1819 §§ 15, 16 u. 17; Dittmar
a. a. O. S. 116.
7 ) Preuß. Regul. v. 1. Dez. 1820 ß 3; Dittmar a. a. O. S. 124. %
8 ) Siehe Regul. v. 21. Aug. 1825 § 5; Dittmar a. a. O. S. 137.
»1 Zentralbl. 1867 S. 153; Preuß. Regul. v. 21. Aug. 1825 § 6 (Dittmar a. a.
O. S. 137) u. Formular K zur Anleitung v- 16. Dez. 1834; Dittmar a. a. O. S. 201.
*o) § 25 Abs. 2 des Gesetzes v. 1868.