Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Ueber  die  Anzeige  sonstiger  Aenderungen  in  der  Nachweisung  handelt
Abs.  2  und  3  des  8  6  des  Gesetzes  von  1868  und  Ziff.  II  Nr.  9  der  Anleitung ­
  von  1867.')
2.  §  7  des  Gesetzes  von  1868  gibt  die  Vorschriften  wegen  Abmeldung
der  außer  Gebrailch  aitßerhalb  der'  Brennerei  gesetzten  Brennereigeräthe  bei
der  Steuerbehörde;  §  9  schreibt  vor,  daß  die  innerhalb  der  Brennerei
während  der  Betriebseinstellung  vorhandenen  Gefäße  von  den  Beamten  entsprechend ­
  außer  Gebrauch  zil  setzen  seien,  wozlt  in  §  22  des  Gesetzes  die
näheren  Vorschriften  gegeben  sind.  Dieselben  werden  durch  §  15  der  Instruktion ­
  von  1867  entsprechend  ergänzt?)
3.  Ueber  die  Vermessung  ilnd  Bezeichnung  der  Geräthe,  welche  in
den  Brennereien  vorhanden,  sind  in  §  8  und  17  des  Gesetzes  von  1868  und
in  Ziffer  III  der  Anleitung  von  1867  3)  die  näheren  Vorschriften  enthalten?)
4.  In  §  10  des  Gesetzes  von  1868  ist  bestimmt,  daß  wer  eine
Brennerei  in  Betrieb  setzen  will,  verpflichtet  ist,  vor  dem  Beginne  desselben
einen  Betriebsplan''')  der  Steuerbehörde  zum  Zwecke  der  Anmeldung  in
Doppelschrift  in  Vorlage  zu  bringen,  von  dem  ein  Exemplar  in  der  Brennerei
ausgehängt  werden  soll.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Anmeldung  des  Betriebs  durch  diese
Betriebspläne,  sowie  über  die  Anfertigung  und  das  sonstige  Verfahren  mit
denselben  sind  in  den  §§  24  und  25  des  Gesetzes  von  1868  und  in  Ziff.  IV
Nr.  5  und  9  der  Anleitung  von  1867°)  enthalten?)
5.  Bei  der  Branntweinbereitung  aus  nicht  mehligen  Stoffen  ist
nach  den  §§11  und  35  des  Gesetzes  von  1868  außer  dem  Betriebspläne
auch  noch  ein  Verzeichniß  sämmtlicher  Mate?ialvorrä1he/)  welches
zugleich  den  Aufbewahrungsort  enthält,  in  doppelter  Ausfertigung  der  Steuerbehörde ­
  in  Vorlage  zu  bringen.  Dasselbe  ist  nach  Ziff.  IV  Nr.  11  der  Anleitung ­
  nach  Muster  K  anzufertigen?)  Im  Uebrigen  gelten  bezüglich  der
Anfertigung  und  der  übrigen  Erfordernisse  dieses  Verzeichnisses  die  Bestimmungen ­
  in  §  25  des  Gesetzes  von  1868?")
6.  Nach  §  12  des  Gesetzes  von  1868  sind  die  in  den  §§  6—11  enthaltenen ­
  Kontrolvors  christ  en  und  sonstigen  darauf  bezüglichen  reglementären
  Bestimmungen  nicht  nur  von  Demjenigen  zu  beobachten,  der  eine

')  Zentralbl.  1867  S.  151.  m  ,
-)  Zentralbl.  1867  S.  139  ff.;  Preuß.  Ges.  v.  8.  Febr.  1819  §  8;  Regul.  v.  1.  Dez.
1820  §  K);  Regul.  v.  21.  Aug.  1825  §  13.
«)  Preuß.  'Steuerordn.  v.  8.  Febr.  1819  §  18  u.  20:  Zentralbl.  1867  vs.  151.
4 )  Sowohl  über  die  Anmeldung  als  auch  über  die  Vermessung  und  Bezeichnung  der
Gefäße  wird  nach  §  18  des  Gesetzes  '  von  1868  von  der  Steuerbehörde  eine  Bescheinigung
ertheilt,  welche  in  der  Brennerei  aufzubewahren  ist  (s.  a.  Steuer-Ordn.  v.  8.  Dez.  1819  §  20;
Requl.  v.  1.  Dez.  1820  §  11  u.  o.  21.  Aug.  1825  §  13).
6 )  Nach  der  Anleitung  von  1867  Ziff.  IV  Nr.  4  ist  für  Betriebspläne  der  Maischbrennereien
  Muster  H,  für  die  Branntweinbereitung  aus  Obst  re.  Muster  I  anzuwenden
(Zentralbl.  1867  S.  152).  Die  Menge  des  Maischmaterials  ist  seit  l.  Januar  1880  nach
dem  Gewichte  einzuschreiben  (s.  Preuß.  Zentralbl.  1880  S.  131).
8 )  Zentralbl.  1867  S.  152  u.  153;  Preuß.  Ges.  V.  1819  §§  15,  16  u.  17;  Dittmar
a.  a.  O.  S.  116.
7 )  Preuß.  Regul.  v.  1.  Dez.  1820  ß  3;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  124.  %
8 )  Siehe  Regul.  v.  21.  Aug.  1825  §  5;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  137.
»1  Zentralbl.  1867  S.  153;  Preuß.  Regul.  v.  21.  Aug.  1825  §  6  (Dittmar  a.  a.
O.  S.  137)  u.  Formular  K  zur  Anleitung  v-  16.  Dez.  1834;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  201.
*o)  §  25  Abs.  2  des  Gesetzes  v.  1868.
            
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