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Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer.
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Das Verfahren für die Steuerbeamten, wenn das Material
verdorben vorgefunden wird, ist in § 40 des Gesetzes vorgeschrieben?)
Für die Steuerfixation der Brennereien, welche nicht mehlige
Stoffe verwenden, enthält der § 41 des Gesetzes von 1868 die näheren
Bestimmungen.-)
9. Beziiglich derjenigen Brennereien, welche außer den in § 4 des Gesetzes
von 1868 genaitnten Stoffen auch Getreide, Kartoffeln rc. ans Branntwein
verarbeiten, enthält der § 42 des Gesetzes von 1868 die Vorschrift, daß die
selben in dieser Hinsicht ganz nach den für die Branntweinbereitung aus diesen
Stoffen bestehenden Bestimmllngen zu behandeln seien.
III. Ueber die Erhebung der Branntweinsteuer gelten folgende
Bestimmungen:
1. Die Steuer ist, sofern nicht nach den bestehenden Vorschriften eine
Stundung (Kreditirnng)») erfolgt, spätestens am letzten Tage des Monats,
in welchem ein Brennereibetrieb stattgefunden hat, zu entrichten. Wer diesen
Zahlungstermin einmal versäumt, muß die Steuer bei jeder ferneren An
meldung voraus entrichten?)
2. Bezüglich der Berechnung der Steuer durch die Behörde ist im
Gesetze von 1868 keine Bestimmung enthalten. Es geht übrigens aus den
bereits erörterten Bestimmungen hervor, daß dieselbe theils nach dem Be
triebspläne-, theils (bei Fixation) nach der fixirten Summe berechnet und
erhoben wird?)
3. Ueber die Bezahlilng der Steuer wird in einem besonders vorge
schriebenen Qnittnngsbuche") quittirt.
4. Die Vorschriften für die Nacherhebung zu wenig oder gar nicht
erhobener und für die Rückerstattung zu viel bezahlter Gefälle sind in
§ 5 des Gesetzes von 1868 enthalten. Es geht daraus hervor, daß die
Ansprüche des Stenerffskns und der Steuerpflichtigen innerhalb eines
Jahres vom Tage der Zahlungsverpflichtung resp. der Versteuerung an
verjähren?)
5. Ein Erlaß der Steuer kann nach § 14 des Gesetzes von 1868 in
zwei Fällen erfolgen und zwar:
a) wenn dnrch außerordentliche Zufälle eine unvermeidliche
Unterbrechung des Betriebes entsteht") oder
b) wenn die Maische eines versteuerten nnangebrvchenen Bottichs
gänzlich unbrauchbar geworden ist.")
In beiden Fällen hat der Brenner nach § 23 des Gesetzes von 1868
sofort der Steuerbehörde Anzeige zu machen und von dieser ist die Richtigkeit
der Angabe an Ort und Stelle zu untersuchen und die zu entrichtende Steuer
') Siehe Preuß. Regul. v. 21. Aug. 1825 § 8; Dittmar a. a. O. S. 138 ff.
*) Siehe preuß. Regul. v. 21. Aug. 1825 § 12 und Anweisung hiezu; Dittmar
a. a. O. S. 139 und 147.
J ) Siehe den Abschnitt Abrechnungswesen.
4 ) § 13 des Ges. v. 8. Juli 1868; Preuß. Gesetz vom 8. Febr. 1819 § 10; Preuß.
Regni. v. 1. Dez. 1820 § 10 (Dittmar a. a. O. S. 113 u. 125).
*) Siehe übrigens 3)ittmar a. a. O. S. 50 ff. über die in Preußen gütigen Vor
schriften.
*) Siehe Preuß. Reskript vom 19. September 1853: Dittmar a. a. O.
^ Siehe Preuß. Gesetz v. 18. Juni 1840 §§ 2, 3, 4 u. 7.
8 ) Siehe Preuß. Rcgul. v. 1. Dez. 1820 § 8; Reskript v. 2. Dez. 1839.
®) Preuß. Regul. v. 1. Dez. 1820 § 8.