Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.

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Schuldige  sie  nicht  bezahlen  kann,  hat  das  Gesetz  von  1868  diese  Haftbarkeit
folgendermaßen  beschränkt:
1.  Bei  den  nach  §§  51—65  des  Gesetzes  verhängten  Geldbußen  kann
eine  solche  nur  hinsichtlich  der  Verwalter,  Gewerbegehilsen,  sowie  derjenigen
Hausgenossen,  welche  in  der  Lage  sind,  auf  den  Gewerbebetrieb  Einfluß  zu
üben,  und  auch  nur  dann  eintreten,  wenn  diese  Geldstrafen  von  dem  eigentlichen ­
  Schuldigen  wegen  Unvermögens  nicht  hergetrieben  werden  können
und  zugleich  der  Nachweis  erbracht  wird,')  daß  der  Bennereibetreibende
  bei  der  Auswahl  unb  Anstellung  der  Verwalter,  Gewerbegehilsen
oder  bei  der  Beaufsichtigung  derselben,  sowie  der  erwähnten  Hausgenossen
fahrlässig,  d.  h.  nicht  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes
zu  Werke  gegangen  ist.  Als  solche  Nachlässigkeit  gilt  gesetzlich  schon  die
wissentliche  Anstellung,  beziehentlich  Beibehaltung  eines  wegen  Branntweinsteuer-Defraude
  bestraften  Verwalters  oder  Gehilfen,  wenn  nicht  die  Anstellung
desselben  von  der  obersten  Finanzbehörde  besonders  genehmigt  worden  ist.  Die

gegen  den  wegen  einer  selbst  begangenen  Branntweinsteuerdefrandation  bestraften
Brennereitreibenden,  bis  er  nachweist,  daß  er  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Geschäftsmannes  angewendet  habe.

2.  Bemerkenswerth  ist  außerdem,  daß  der  Brennereibetreibende  hinsichtlich
der  in  solchen  Fällen  zu  bezahlenden  Steuer,  wenn  dieselbe  nach  §§  54imb
55  des  Gesetzes  auf  Grnnd  der  vorgeschriebenen  Vermuthungen  berechnet
wird,  nur  dann  verhaftet,  wenn  er  nicht  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Geschäftsmannes  verfahren  ist, 2 )  in  den  übrigen  Fällen  aber  ohne  Unterschied, ­
  wenn  die  Steuer  wegen  Unvermögens  vom  Schuldigen  nicht  beizutreiben ­
  ist.')

3.  Außerdem  ist  besonders  hervorzuheben,  daß  der  Brennereibetreibende

in  Gemäßheit  der  Vorschriften  zu  Ziffer  I  in  §  66  des  Gesetzes  von  1868,
sowie  zur  Erlegung  der  nach  §  54  und  55  nach  den  gesetzlichen  Vermuthungen ­
  berechneten  Steuer  nur  durch  richterliches  Erkenntniß  verurtheilt
werden  kann.')

')  Dieser  Nachweis  ist  von  der  Steuerbehörde  zu  führen.
*)  §  66  Ziffer  I  Nr-  2  des  Gesetzes  v.  1868.  Nach  einem  Erkenntnisse  des  Pr.  Obertribunals
  vom  25.  Sept.  1872  (Pr.  Zentralbl.  1873  S.  4)  unterliegt  die  subsidiäre  Haftbarkeit ­
  des  Brennereibetreibendcn  für  die  Steuer  dann  nicht  der  richterlichen  Entscheidung,
sondern  versteht  sich  von  selbst  aus  dem  Gesetze  und  ist  von  der  Steuerbehörde  zu  realisirei'i,
wenn  die  Berechnung  der  vorenthaltenen  Steuer  uach  dem  von  der  Gesetzgebung  bestimmten
Verfahren  und  nicht  lediglich  auf  Grund  der  im  Gesetze  vorgeschriebenen  Vermuthungen
angelegt  ist.

4 )  8  66  Ziffer  III.  des  Gesetzes  v.  1868.  Nach  einem  weiteren  Erkenntnisse  des  preuß.
Obertribunals  v.  10.  März  1876  (Preuß.  Zentralbl.  1876  S.  234)  haftet  der  Inhaber  der
Brennerei  für  eine  verwirkte  Ordnungsstrafe,  wenn  die  Person  des  Thäters  nicht
ermittelt  iverdcn  kann,  ohne  daß  er  bei  der  Auswahl  und  Anstellung  des  Personals  sahr-Nur

  eine  durch  Zufall  herbeigeführte  Ordnuugswidrigkeit  macht  ihn  uach  Erkenntniß
des  Obertrib.  v.  12.  Juni  1877  frei.  (Preuß.  Zentralbl.  1877  S.  276.)
Nicht  der  Verwalter,  sondern  derjenige,  welcher  die  Brennerei  selbständig  treibt,  ist  verantwortlich. ­
  wenn  auch  ersterer  die  Betriebspläne  unterschreibt.  (Erkenntniß  des  pr.  Obertribunals
  v.  31.  Okt.  1878.  Pr.  Zentralbl.  1879  S.  353.  Nach  Erkenntniß  des  pr.  Obertribunals ­
  v.  5.  Febr.  1879  (pr.  Zentralbl.  1880  S.  602)  haftet  der  Inhaber  der  Brennerei

gesetzliche  Vermuthung  des  fahrlässigen  Verhaltens  spricht  auch  so  lange

zur  Erlegung  dieser  Geldstrafen  auf  Grund  der  subsidiarischen  Haftbarkeit

*)  §  66  Ziffer  II.  des  Gesetzes  von  1868.

lässig  gehandelt  hat.
            
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