Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.

151

à)  wenn  der  Vorschrift  in  §  11  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868  entgegen
steuerpflichtige  Materialien  entweder  gar  nicht  oder
unrichtig  angemeldet  werden  und  die  Absicht  zu  einer  Steuerverkürzung ­
  nachgewiesen  wird?)
3.  Für  folgende  Uebertretungen  sind  besondere  Strafen  festgesetzt,
wenn  auch  keine  Absicht  zur  S  ten  erde  fr  au  de  vorliegt:
a)  für  die  heimliche  oder  anmeldungswidrige  Zubereitung
und  Aufbewahrung  der  Maische  eine  Geldbuße  von  300  JÍ.
und  Konfiskation  der  gebrauchten  Gerathet)
d)  für  unterlassene  oder  unrichtige  Anmeldung  steuerpflichtiger ­
  Stoffe  eine  Geldbuße  von  300  J£;*)
c)  für  unterlass  ene  oder  unrichtige  Anzeige  der  Geräthe,
Konfiskation  der  verschwiegenen,  veränderten  oder  anderswohin  gebrachten
Geräthe  eine  Geldbuße  von  75—300  Jé,.; 4 )
3eit  in  der  Absicht,  die  Steuer  zu  verkürzen,  als  Maischsteuerdefraudation  strafbar ­
  erscheint.
à)  Die  Vergrößerung  des  Rauminhaltes  eines  zur  Bemaischung  deklarirten
Bottiches  durch  einen  die  übergährende  Maische  zurückhaltenden  Aufsatz  stellt  eine
strafbare  Einmaischung  dar,  weil  der  Rauminhalt  der  zur  Einmaischung  bestimmten
Gefäße  die  Norm  für  die  Besteuerung  abgibt  (Pr.  Obertribunal  Erkenntniß  v.  17.
Cft.  1878  pr.  Zentralblatt  1879  S.  333).
e)  Wenn  einem  in  abnehmender  Gährung  befindlichen  Bottich  sogen.  Glattwasser
(ein  aus  Abfällen  gewonnener  Extrakt)  zugegossen  wird,  so  kann  ohne  Rechtsirrthum ­
  eine  strafbare  Einmaischung  darin  gesehen  werden  und  falls  die  Absicht
der  Steuerverkürzung  feststeht,  neben  der  Kontraventions-  eine  Desraudationsstrafe
  festgesetzt  werden.  (Pr.  Obertribunal-Erkenntniß  v.  17.  Okt.  1878,  pr.
Zentralblatt  1879  S.  333).
f)  Nach  einem  reichsgerichtl.  Erkenntnisse  v.  2.  Mai  1884  kann  in  dem  un  deklarirten ­
  Zuführen  von  Spiritus  zu  der  in  Zubereitung  befindlichen  Maische
ein  strafbarer  Akt  der  Einmaischung  gefunden  werden,  wenngleich  hiedurch  ein
neuer  Gährungsprozeß  nicht  bewirkt  wird.  (Pr.  Zentralblatt  1885  S.  22).
*)  §  58  des  Gesetzes  von  1868,  außerdem  tritt  noch  eine  Geldbuße  bis  zu  300  M.
hinzu;  pr.  Régulât,  v.  21.  August  1825  §  14  (Dittmar  a.  a.  S.  S.  25).
*)  §  57  des  Gesetzes  von  1868.  Ueber  die  besonderen  Fälle  s.  Röhr  a.  a.  O.
S.  22  und  23  Kabinetsordre  vom  10.  Jan.  1824  Nr.  5.
a)  Die  Benutzung  eines  undeklar  i  rten  Maischraumes  zieht  die  Steuerstrafe
  nach  sich,  sobald  die  Absicht  auf  die  Benutzung  gerichtet  war.  (Erkenntniß
des  Ober-Tribunals  v.  2.  November  1870.)  Oppenhof,  Rechtsprechung  te.
II.  Band  S.  539.
b)  Haben  sich  mehrere  einer  Branntweinsteuer-Kontravention  durch  Benutzung
eines  undeklarirten  MaischraumeS  schuldig  gemacht,  so  sind  sie  in  die  Strafe  zu
gleichen  Theilen  und  mit  subsidiarischer  Haftung  zu  verurtheilen.  (Erkenntniß
des  Ober-Tribunals  v.  2.  Nov.  1872;  Minist.-Neskript  v.  23.  Februar  1869
III.  1509.)
c)  Die  Maischsteuerkontraventionsstrafe  ist  verwirkt,  wenn  ein  einzelner  Akt  der  Einmaischung ­
  oder  Zubereitung  von  Maische  ohne  Deklaration  vorgenommen  worden
ist.  (Erkenntniß  des  Ober-Tribnnals  v.  25.  Januar  1865;  Zentralblatt  1865
Nr.  25.)  S.  wegen  des  Verfahrens  bei  der  Konfiskation  der  Gefäße
Pr.  Zentralbl.  1875  S.  155  u.  wegen  Haftung  für  die  Untersuchungskosten ­
  von  Seite  des  Eigenthiimers  der  konfiszirten  Brennereigefäße.  Pr.  Zentralblatt ­
  1880  S.  221,  a.  a.  O.  1882  S.  340.
*)  §  58  des  Gesetzes  von  1868;  pr.  Requl.  v.  21.  Aug.  1825  §  14.
4 )  (§  59  des  Gesetzes  v.  1868.)  Pr.  Steuerordnung  v.  1819  §  66.
Ein,  wenn  auch  früher  zu  oünmaischungen  benutzter  und  aus  der  Brauerei  entfernter
Bottich  ist  an  und  für  sich  noch  kein  Brenngeräthe  im  Sinne  des  §  66  der  Steuerordnung
von  1819,  so  lange  er  nicht  wieder  in  einer  Brennerei  Aufnahme  gefunden  und  verwendet
wird.  Dasselbe  gilt  aber  nicht  für  kupferne  Vorwärmer.  (Preuß.  Minist.-Reskript  vom
15.  Juni  1870  111.  8035.)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.