Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

158 D. A ufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
§ 5. Als Teilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hinsichtlich 
der Stenerpflichtigkeit angesehen: Der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mit 
unterzeichner eines Acceptes, eines Jildossaments oder einer anderen Wechsel- 
erklärung, und Jeder, der für eigene oder fremde Rechnung ben Wechsel 
erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung 
präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Pro 
test erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den 
Wechsel gesetzt wird oder nicht. 
§ 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inlän 
discher Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten 
inländischen Inhaber (§ 5) aus den Händen gegeben wird. 
§ 7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inlän- 
dischen Inhaber eines aitsländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem in 
ländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der 
Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur An 
nahme zil präsentiren. Der Acceptant eines unversteuerten Wechsels ist ver 
pflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels 
die Versteuerung desselben zn bewirken. 
Wird jedoch ein nicht zum Umlanf im Bundesgebiet bestimmtes Exemplar 
eines, in mehreren Exemplaren ausgefertigten, Wechsels zur Einholung des 
Acceptes benutzt, so bleibt der Acceptant von der Verpflichtung zur Versteuer 
ung befreit, wenn die Rückseite des accestirteli Exemplars vor der Rückgabe 
dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum 
Jndossiren ausgeschlossen wird. 
§ 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als Prima, Se 
kunda, Tertia u. s. ìv. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen 
dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist. 
§ 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches 
eme Wechselerklärnng — mit Ausnahme des Acceptes und der Nothadressen 
— gesetzt ist, die nicht ans einem nach Vorschrift dieses Gesetzes ncrftcuerten 
Exemplare sich befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betreffende 
Exemplar von dem Aussteller der, die Stempelpflichtigkeit begründenden, Wechsel- 
erklärung, oder, wenn letztere im Anslande abgegeben ist, -on dem ersten 
inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. 
Soll ein unversteuertes Wechseldnplikat ohne Auslieferung eines ver 
steuerten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder Mangels Zahlung prote- 
stirt werden, so ist die Besteilerllng desselben zu bewirken, ehe die Zahlung 
oder Protestaufnahme stattfindet. 
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikats oder 
des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechsel 
erklärnng auf einem versteuerten Duplikate abgegeben sei, oder daß bei Be 
zahlung eines unversteuerten Duplikates auch ein versteuertes Exemplar aus 
geliefert sei, liegt Demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung 
eines Wechselexemplars in Anspruch genommen wird. 
§ 10. Die Bestimmungen im § 9 finden gleichmäßig auf Wechselab 
schriften Anwendung, welche mit einem Original-Indossamente, oder mit einer 
anderen urschriftlichen Wechselerklärnng versehen sind. Jede solche Abschrift 
wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleiche 
geachtet.
	        
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