Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Uebrige  Reichssteuern.  Spielkartenstempel.

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Mit  diesem  Tage  war  der  Verkehr  mit  Spielkarten  im  ganzen  Reichsgebiete ­
  frei  und  durften  Landesstempelabgaben  von  denselben  nicht  mehr
erhoben  werden.
Die  Abgabe  selbst  beträgt  für  jedes  Kartenspiel  von  36  oder  weniger
Blättern  30  für  jedes  andere  Spiel  50  ş.
Das  Gesetz  enthält  Bestimmungen  über  die  Ein-  und  Ausfuhr  der  Spielkarten, ­
  über  die  Errichtung  und  Kvntrole  der  Spielkartenfabriken,  über  die
Bezahlung  des  Stempels  durch  dieselben,  über  die  Kontrole  des  Handels  mit
Spielkarten,  über  die  Bestrafung  von  Kontraventionen  und  Haftung  des  Gewerbetreibenden ­
  für  Diener  und  Gehilfen,  über  das  Strafverfahren  und  Verjährung, ­
  über  die  Erhebung  und  Reichskontrole,  über  den  Antheil  der  Bundesstaaten ­
  an  den  Einnahmen  als  Entschädigung  für  die  Erhebung  der  Abgabe,
welcher  auf  5  7 0  normirt  ist,  über  die  Erhebung  der  Nachsteuer  und  über  die
Erhebnngsart  des  Stempels  in  den  Zollausschüsfen.
Zur  Ausführung  des  Gesetzes  beschloß  der  Bnndesrath  folgende  Vorschriften:
1.  Eine  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1878')  zu  den  einzelnen  Paragraphen ­
  des  Gesetzes  nebst  Bestimmungen  über  die  Nach  Versteuerung ­
  und  einem  Regulativ  über  die  Kontrole  und  den  Betrieb
der  Spielkartenfabriken
2.  Eine  Bekanntmachung  vom  2.  November  1878*)  über  die  Form
des  Kartenstempels,  die  Farben  des  Stempelabdrncks,
über  das  abzustempelnde  Kartenblatt  und  über  die  zu  vernichtenden
Ansschnßblätter;  zugleich  war  ein  Verzeichniß  der  zur  Abstempelung
befugten  Zoll-  und  Stenerstellen  beigefügt?)
3.  Eine  Bekanntmachung  vom  11.  November  1878')  bestimmt,  daß  von
dem  in  Süddentschland  gebräuchlichen  Gai  gel  spiel  jedes  der  in
demselben  befindlichen  beiden  Herz-Asse  mit  dem  50  -  Stempel  zu
versehen  sei  und  die  beiden  Spiele  von  je  24  Karten,  aus  welchen
das  Gaigelspiel  zusammengesetzt  ist,  je  für  sich  verpackt  zur  Abstempelung ­
  vorzulegen  seien.
4.  Ferner  ist  bestimmt,  daß  Karten,  welche  nach  dem  Muster  der  Len  orni ­
  and'schen  Wahrsagekarten  hergestellt  sind,  für  stempelpflichtig
zu  erachten  sind?)
5.  Wurde  angeordnet,  daß  die  Vorschrift  in  Abs.  4  Ziff.  6  der  Bestimmungen ­
  über  die  Nachverstenerung  der  Spielkarten  dahin  zu
erläutern  sei,  daß  dieselbe  nur  für  die  Spielkartenhändler  und  Inhaber ­
  öffentlicher  Lokale  gelte.")
6.  Zu  dem  Regulative  über  den  Betrieb  der  Spielkartenfabriken  wurde
der  Zusatz  gemacht,  daß  die  Spielkartenfabrikanten  verpflichtet  seien,
dem  zur  Abstempelung  bestimmten  Kartenblatte  sowohl  in  der  Zeichnung ­
  als  in  der  sonstigen  Herstellung  diejenige  Einrichtung  zu  geben,
welche  von  der  Steuerbehörde  als  für  die  Ausführung  der  Abstempelung ­
  als  erforderlich  vorgeschrieben  werde?)

')  Zentralbl.  des  Reichs  1878  S.  403.
*)  Zentralbl.  des  Reichs  1878  S.  614.
*)  Aenderungen  s.  im  Zentralbl.  des  Reichs  1870  S.  339.
4 )  Zentral!)!,  des  Deutschen  Reichs  1878  S.  623.
0  Zentralbl.  des  Reichs  1879  S.  286.
")  §  557  des  Prot.  V.  1878.
')  8  174  des  Prot.  v.  1879.  Zentralbl.  des  Reichs  1879  S.  286.
            
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