Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Uebrige  Reichssteuern.  Neichsstempelsteucr.
3.  Tic  Reichsstempelstcucrn.
Bereits  im  Jahre  1869  war  dem  Norddeutschen  Reichstage  ein  Gesetzentwurf ­
  über  die  Besteuerung  der  Schlußscheine,  Schlußnoten,  Rechnungen,
Lombarddarlehen,  ausländischen  Werthpapiere  und  Uebertragung  inländischer
Aktien  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  vorgelegt,  aber  von  demselben
nicht  angenommen  worden.  Sodann  war  von  dem  Deutschen  Reichstage  zu
dem  Etat  für  das  I  Quartal  1877  im  Jahre  1876  ein  Beschluß,  betreffend
eine  statistische  Uebersicht  über  die  Jahresbeträge  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten ­
  zur  Erhebung  kommenden  Stempelsteuern  oder  der  Stempelsteuer  gleichzuachtenden ­
  Steilern  gefaßt  worden.  Dieses  veranlaßte  Preußen  zu  einem  Antrag
an  den  Bundesrath  im  Jahre  1877  auf  Berufnng  einer  Kommission  zur
Vorbereitung  von  Gesetzentwürfen  über  eine  für  Rechnung  der  Reichskasse  zu  erhebende ­
  Stempel-  und  Erbschaftssteuer.  Diese  Kommission  trat  auch  im  Jahre
1877  auf  Grund  eines  Bnndesrathsbeschlusses  vom  25.  Juni  1877  zusammen  und
erstattete  noch  in  demselben  Jahre  einen  sehr  interessanten  Bericht  sNr.  98  der
Bnndesrathsdrncksachen  von  1877).  Am  22.  Januar  1878  beschloß  der
Bundesrath  einem  Gesetzentwurf  betreffend  den  Spielkartenstempel  und  am
2.  Februar  1878  einem  Gesetzentwürfe,  betreffend  die  Reichsstempelabgaben
zuzustimmen.  Aus  verschiedenen  Gründen  ruhte  diese  Angelegenheit  aber  bis
zllin  Jahre  1880,  in  welchem  Jahre  am  28.  Februar  eine  neue  etwas  veränderte ­
  Vorlage  erfolgte  (Drucks,  des  Bundesraths  Nr.  41),  die  jedoch  so  viel
Widersprilch  fand,  daß  sie,  erst  wiederholt  vorgelegt,  durch  Bundesrathsbeschluß
vom  14.  Februar  1881  zur  Vorlage  an  den  Reichstag  gelangen  konnte.  Man
hatte  auf  die  ursprüngliche  Idee  von  Erbschaftssteuern  und  anderen  Stempelsteuern ­
  verzichtet  und  nur  die  Steuer  alls  die  Emmission  von  Aktien  und  Obligationen, ­
  dann  ans  den  Börsenverkehr  und  Lotterieloose  festgehalten,  wodurch
es  möglich  wurde,  daß  and)  im  Reichstage  eine  Majorität  erreicht  wurde.
Das  Gesetz  vom  1.  Juli  1881')  über  die  Reichsstempelabgaben  wurde  im
Reichstage,  nachdem  derselbe  die  Besteuerung  der  Cheks,  Giroanweisungen
und  Quittungen,  sowie  die  nach  dein  Betrage  steigende  Skala  für  Schlußnoten
  und  Rechnungen  abgelehnt  hatte,  mit  großer  Majorität  angenommen
und  trat  am  1.  Oktober  1881  ins  Leben.
Wenn  auch  die  I.  und  III.  Abtheilung  dieses  Gesetzes  betreffend  die  Besteuerung ­
  der  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,  sowie  der  Lotterielovse
  im  Allgemeinen  befriedigte,  so  wurde  von  anderer  Seite  im  Reichstage
und  in  der  Presse  der  Wunsch  ans  eine  prozentuale  Besteuerung  der  Börsengeschäfte ­
  laut,  der  in  einem  Antrage  des  Abgeordneten  v.  Wedelt  in  der
II.  Session  1882/83  zum  Ausdrucke  kam,  jedoch  wegen  Schluß  der  Session
nicht  berathen  wurdet)
Ein  gleiches  Schicksal  hatte  ein  in  der  IV.  Session  1884  vorgelegter
Gesetzentwurf  der  verbündeten  Regierungen,")  welcher  eine  prozentuale  Besteuerung ­
  der  Börsengeschäfte  auf  Grund  von  Steuerbüchern  vorschlug.
In  der  I.  Session  des  Reichstages  von  1884/85  gingen  aus  der  Initiative ­
  des  Reichstages  zwei  Gesetzentwürfe  hervor  (v.  Wedelt-Malchow  und

')  Reichsgesetzblatt  1881  S.  185;  abgedruckt  in  Hirth's  „Annalen"  v.  1881  S.  768
nebst  den  Ausführungsbestimmnngen;  Aussührungsbestimmung  im  Zentralbl.  des  Reichs
1881  S.  283;  s,  a.  Gaupp's  Kommentar  zu  diesem  Gesetze,  2.  Ausl.  1883.
*)  Drucks,  des  Reichstages  Nr.  101.
3 )  Drucks,  des  Reichstages  Nr.  158.
            
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