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Uebrige Reichssteuern. Neichsstempelsteucr.
3. Tic Reichsstempelstcucrn.
Bereits im Jahre 1869 war dem Norddeutschen Reichstage ein Gesetzentwurf
über die Besteuerung der Schlußscheine, Schlußnoten, Rechnungen,
Lombarddarlehen, ausländischen Werthpapiere und Uebertragung inländischer
Aktien im Gebiete des Norddeutschen Bundes vorgelegt, aber von demselben
nicht angenommen worden. Sodann war von dem Deutschen Reichstage zu
dem Etat für das I Quartal 1877 im Jahre 1876 ein Beschluß, betreffend
eine statistische Uebersicht über die Jahresbeträge der in den einzelnen Bundesstaaten
zur Erhebung kommenden Stempelsteuern oder der Stempelsteuer gleichzuachtenden
Steilern gefaßt worden. Dieses veranlaßte Preußen zu einem Antrag
an den Bundesrath im Jahre 1877 auf Berufnng einer Kommission zur
Vorbereitung von Gesetzentwürfen über eine für Rechnung der Reichskasse zu erhebende
Stempel- und Erbschaftssteuer. Diese Kommission trat auch im Jahre
1877 auf Grund eines Bnndesrathsbeschlusses vom 25. Juni 1877 zusammen und
erstattete noch in demselben Jahre einen sehr interessanten Bericht sNr. 98 der
Bnndesrathsdrncksachen von 1877). Am 22. Januar 1878 beschloß der
Bundesrath einem Gesetzentwurf betreffend den Spielkartenstempel und am
2. Februar 1878 einem Gesetzentwürfe, betreffend die Reichsstempelabgaben
zuzustimmen. Aus verschiedenen Gründen ruhte diese Angelegenheit aber bis
zllin Jahre 1880, in welchem Jahre am 28. Februar eine neue etwas veränderte
Vorlage erfolgte (Drucks, des Bundesraths Nr. 41), die jedoch so viel
Widersprilch fand, daß sie, erst wiederholt vorgelegt, durch Bundesrathsbeschluß
vom 14. Februar 1881 zur Vorlage an den Reichstag gelangen konnte. Man
hatte auf die ursprüngliche Idee von Erbschaftssteuern und anderen Stempelsteuern
verzichtet und nur die Steuer alls die Emmission von Aktien und Obligationen,
dann ans den Börsenverkehr und Lotterieloose festgehalten, wodurch
es möglich wurde, daß and) im Reichstage eine Majorität erreicht wurde.
Das Gesetz vom 1. Juli 1881') über die Reichsstempelabgaben wurde im
Reichstage, nachdem derselbe die Besteuerung der Cheks, Giroanweisungen
und Quittungen, sowie die nach dein Betrage steigende Skala für Schlußnoten
und Rechnungen abgelehnt hatte, mit großer Majorität angenommen
und trat am 1. Oktober 1881 ins Leben.
Wenn auch die I. und III. Abtheilung dieses Gesetzes betreffend die Besteuerung
der Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, sowie der Lotterielovse
im Allgemeinen befriedigte, so wurde von anderer Seite im Reichstage
und in der Presse der Wunsch ans eine prozentuale Besteuerung der Börsengeschäfte
laut, der in einem Antrage des Abgeordneten v. Wedelt in der
II. Session 1882/83 zum Ausdrucke kam, jedoch wegen Schluß der Session
nicht berathen wurdet)
Ein gleiches Schicksal hatte ein in der IV. Session 1884 vorgelegter
Gesetzentwurf der verbündeten Regierungen,") welcher eine prozentuale Besteuerung
der Börsengeschäfte auf Grund von Steuerbüchern vorschlug.
In der I. Session des Reichstages von 1884/85 gingen aus der Initiative
des Reichstages zwei Gesetzentwürfe hervor (v. Wedelt-Malchow und
') Reichsgesetzblatt 1881 S. 185; abgedruckt in Hirth's „Annalen" v. 1881 S. 768
nebst den Ausführungsbestimmnngen; Aussührungsbestimmung im Zentralbl. des Reichs
1881 S. 283; s, a. Gaupp's Kommentar zu diesem Gesetze, 2. Ausl. 1883.
*) Drucks, des Reichstages Nr. 101.
3 ) Drucks, des Reichstages Nr. 158.