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v. A ufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Steuerpflichtig sind mit Vio uom Tausend des Werthes Kauf- und An
schaffungsgeschäfte') von ausländischen Banknoten, ausländischem
Papiergeld und ausländischen Geldsorten.
Die ausländischen Wechsel, sowie Auszahllmgen an ausländischen Plätzen
in fremder Valuta, wurden wegen des Arbitragegeschäftes freigelassen?) Sodann
sind steuerpflichtig Kauf- und Anschaffungsgeschäfte über die in Nr. 1—3 des
Stempelsteuertarifs genannten Arten voit Werthpapieren.
Außer diesen Arten von Geschäften unterliegen der Stempelpflicht Kauf-
uud sonstige Anschaffllngsgeschüfte, welche unter Zugrundelegung von
Usancen einer Börse geschlossen werden (Loco-, Zeit-, Fix-, Termin-, Prä
mien- rc. Geschäfte) über Mengen von Waaren, die börsenmäßig ge
handelt werden. Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen
Waaren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Geschäft maßgebend
sind, Terminpreise notirt werden?) Diese Geschäfte werden mit vom
Tausend besteuert.
Bei sämmtlichen steuerpflichtigen Kauf- und sonstigen Anschaffnngsgeschästen
wird die Steuer vom Werthe des Gegenstandes des Geschäftes
berechnet und zwar in Abstufungen von vollen 2000 Mark, bei Geschäften im
Werthe von 10,000 Mark und mehr in Abstufungen von je vollen 10,000
Mark. Bei Geschäften unter 2000 Mark wird die Steuer von einem Werthe
von 2000 Mark berechnet.')
Der Werth des Gegenstandes wird nach dem vereinbarten Kauf- und
Liefernngspreis, außerdem aber durch den mittleren Börsen- und Marktpreis
vom Tage des Abschlusses bestimmt. Die zu den Werthpapieren gehörigen
*) S. Bericht der Reichstagskommission. Drucks, des Reichstages 286 S. 1227—1230.
Es geschah die Bezeichnung der Geschäfte mit Rücksicht auf Art. 271 des Handelsgesetzbuches.
Die Kommission war darüber einig, das; Kauf die regelmässige Form des Umsatzes der
Werthe und dieser Begriff im Handelsrechte und bei dein Handelsrechte ein durchaus geläufiger
und unbegrenzter sei. tinter A nscha f fu ngs ge schüft sei nach den Entscheidungen des
Reichsgerichts jedes ans den Erwerb von Eigenthum an beweglichen Sachen gerichtetes ent
geltliches Vertragsgeschäft zu verstehen. Hieher gehören auch die sogen, un benannten
Verträge, ivelche zwar nicht die Merkmale des Kaufes an sich tragen, bei welchen aber
ans der einen Seite die Verpflichtung zur Uebertragung beweglicher Gegenstände, ans der
andern diejenige zur Leistung begründet werde. Ferner gehören dahin der Tausch und die
frei wil li ge Ann ahm e an Zahlung s statt. Dagegen sei die sog?». S kvnt iru ng
kein Anschaffungsgeschäft; denn sie sei rechtlich dasselbe, als wenn zwei Personen eine An
zahl Effekten in eine gemeinschaftliche Kasse legen, ans der jeder seinen Bedarf entnimmt
und in derselben Höhe zurückerstattet. Dasselbe sei bei Uebertragung im Effekten-
giro der Fall, dieselbe sei nicht steuerpflichtig, wenn es auch die vorangehenden Geschäfts
abschlüsse wären. Auch der Ehek sei keine Form des Anschafsungsgeschäftes. Lombard
und sonstige Leihgeschäfte seien nur dann Anschaffungsgeschäste, wenn die Veräußerung
des Pfandes beim Abschlüsse normirt sei. Das Tauschgeschäft von Effekten dagegen
involvire ein steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft. Aufträge zu einer steuerpflichtigen
Handlung dagegen seien an sich nicht steuerpflichtig. Siehe hiezu auch den Bundesraths
beschlus; vom 25. September 1885 (preuß. Zentralbl. 1885 S. 306) als besonders maß
gebend.
*) S. st. Erklärung des Reichskanzlers vom 4. Mai 1885. Stenogr. Bericht über die
Verhandlungen des Reichstages S. 2521 ff.
Tarif II Ziffer 4 B. Steuerfrei sind solche Kauf- und Anschafsungsgeschäfte,
über die im Jnlande von einem Kontrahenten hergestellte oder erzeugte Sachen oder Waaren.
Ziffer 9 und 10 der Ausführungsbestimmungen.
0 Befrei t sind Geschäfte vom Werthe bis 600 Mark, dann sogen. K ontant-Gèschäfte
der Tarifnummer 4 A l ausländischer Gold- und Geldwerthe, sowie über n»gemünztes
Gold und Silber. Als Ko nt an t-Geschäfte gelten nur solche, bei denen die Lieferung am
Tage des Geschäftsabschlusses zu erfolgen hat?