Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

note  ist  von  dem  Abgabepflichtigen  (§  9  des  Gesetzes)  ailsznstellen  und  hat
N  a  in  e  uild  W  o  h  n  o  r  t  des  Vermittlers,  des  Kontrahenten,  den  Gegenstand
und  die  Bedingungen  des  Geschäftes,  sowie  Preis  und  Zeit  der  Lieferung ­
  zu  enthalten.  Nicht  erforderlich  ist  die  Unterschrift  des  Ausstellers.
Neu  ist,  das;  von  der  doppelt  ausgestellten  Schlußnote  jeder  Kontrahent ­
  ein  Exemplar  zu  erhalten  hat,  das;  der  Vermittler  dieselbe  an
die  Kontrahenten  binnen  drei  Tagen  zu  versenden  und  die  Absendung  und  den
verwendeten  Stempelbetrag  in  seinen  Geschäftsbüchern  zu  vernlerken  hat.
(§  10  Abs.  2  und  3.)  Selbstverständlich  ist  das  Verbot  ungestempelter
Sch  lus;  not  en  durch  die  Verpflichteten  (§  10  Abs.  4)  ")  _  ,  .  _
§  11  enthält  die  Bestimmungen  über  zu  gering  gestempelte  Schlußnoten,
  was  innerhalb  14  Tagen  vom  Tage  der  Zustellung  an  den  Kontrahenten ­
  von  diesem  nachgeholt  werden  kann.  Bezüglich  der  Erstattung  zu
viel  bezahlter  Steuer  sott  im  Verwaltungswege  entschieden  werden.')
Nach  §  12  darf  eine  Schlußnote  mehrere  abgabepflichtige  Geschäfte ­
  nur  dann  enthalten,  w  nn  dieselben  dem  nämlichen  Steuersätze  unterliegen, ­
  also  nicht  Warengeschäfte  vermischt  mit  anderen  Geschäften,  lind  sodann
an  demselben  Tage  die  nämlichen  Kontrahenten  in  gleicher  Eigenschaft  gehandelt
haben.  In  diesem  Falle  ist  die  Abgabe  vom  Gesammtwerthe  des  Geschäftes
zu  entrichten.  _  ,  pr ,  .
Ist  die  Schlußnote  mit  dem  Zusatz  „in  Kommission"  ausgestellt,  wenn
für  einen  auswärtigen  Kontrahenten  abgeschlossen  wird,  der  seinerseits  als
Kommissionär  eines'Dritten  handelt,  so  bleibt  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen
ihm  und  seinen  Kontrahenten  von  der  Abgabe  frei  für  den  Fall,  daß  die
Schlußnote  spätestens  am  ersten  Werktage  nach  beut  Empfang  unter  Beifügung
des  Namens  seines  Kommittenten  an  letzteren  versendet  worden  ist  »)
Neu  und  sehr  wichtig  für  die  Kontrvle  ist  die  Bestimmung  m  §  13,
das;  Schlußnoten  nach  der  Zeitfolge  numerirt  fünf  Jahre  lang  aufzubewahren ­
  sind.  ,  ,  m
Da  für  die  in  Art.  28  des  Handelsgesetzbuches  nicht  bezeichneten  Personen ­
  die  Führung  von  Handelsbüchern  nicht  vorgeschrieben  ist,  so  wird
Nicht-Kaufleuten  rc.  auch  die  Ausstellung  von  Schlußscheinen,
wenn  sie  miteinander  abgabepflichtige  Geschäfte  machen,  nicht  zugemuthet.
Derartige  Personen  können  nach  §  14  von  ihnen  beiderseits  unterschriebene
Vertragsurkunden  ausstellen,  auf  welche  die  Bestimmungen  m  den  9,
10,  11,  12,  13  keine  Anwendung  finden  sollen.  Dagegen  sind  die  Aussteller
verpflichtet,  die  Vertragsurkuude  binnen  14  Tagen  nach  dem  Abschluß  des
Geschäftes  der  Steuerbehörde  zur  S  te  mp  e  lung  vorzulegen.  Verwendung
von  Marken  durch  die  Kontrahenten  ist  ausgeschlossen.
Bei  Geschäften,  für  welche  nach  §  6  Abs.  2  nur  der  halbe  Lteuerbetrag
  erhoben  wird,  soll  sich  diese  Verpflichtung  meist  auf  den  un  Jnlande
wohnenden  Kontrahenten  erstrecken.")  ,  .  .,....
Eine  weitere  Ausnahme  ist  in  §  15  zugelassen,  wenn  bei  Geschäften,
z.  B.  wegen  der  Ungewißheit  über  den  Umfang  der  Leistung,  die  rechtzeitige ­
  Berechillliig  der  Steuer  nicht  möglich  ist.  Hier  soll  dem
Bundesrath  eine  nähere  Bestimmung  über  die  eintretenden  Maßnahmen  uber-')
  Siehe  Nr.  I2a—g  der  Ausführungsbestimmungen.
*)  Siehe  Nr.  12a—g  der  Ausführungsbestimmungen  und  Nr.  13  derselben.
3 )  Siehe  Bundesrathsbeschluß  vom  25.  September  1885  Nr.  12.
4 )  Siehe  Ausführuugsbestimmungen  Nr.  14.
            
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