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v. Aufseh: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
14. Mai 1868 (§111 des Prot.), vom 8. Mai 1869 (§ 40 des Prot.), vom
17. April 1870 <§ 30 des Prot.), vom 14. Mai 1870 (§ 73 des Prot.),
vom 17. März 1871 (§ 80 des Prot), vom 11. Mai 1871 (§ 221 des
Prot.», vom 28. Sept. 1871 (§ 422 des Prot.>. vom 27. Nov. 1872 vom
16. Juli 1873 (§ 508 des Prot.», vom 21. Dez. 1874 (§ 681 des Prot »
vom 13. Februar 1875 (§ 131 und 132 des Prot.), vom 6. Marz 1870
(§ ^Nach^ààsrathsbeschtutz vom 5. Siili 1872 (§ 449 des Prot., ist
durch das Gesetz vom 13. Mai 1870 die Befreiung der Reichskoutrotbeamten
von den direkten Staats- und Ko mmnnalsteuern ihres Wohnortes,
wie sie bisher bestand, in Wegfall gekommen.
Alls vorstehellden Erörterungen ergeben sich folgende zur Zeit gtlltge ver
fassungsmäßige, gesetzliche und sonst vereinbarte Bestimmungen für die Kon-
trole der Zölle ititi) Steuern des Deutschen Reichs.
I. Die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei Erhebung und Ver
waltung der Zölle und Verbrauchssteuern') und der statistischen Ge
bühr innerhalb der Zollgrenze des Reichs, sowie bei den außerhalb der Zoll
grenze des Reichs gelegenen, gemeinschaftlich errichteten Hauptzollämteru Ham
burg und Bremen, außerdem bei dem Oldenburgischen Hanptzollamte Brake,
bei dem Preußischen Hanptzollamte Geestemünde, dann bezüglich des ^ptel-
kartenstempels im ganzen Reichsgebiete läßt der Kaiser durch Reichsbeamte
(zur Zeit noch im Reichsdienste kommissarisch') verwendete Beamte) überwachen,
die er ans allen Bundesstaaten nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes-
rathes für Zoll- und Stenerwesen entnehmen kann, und theils als Retchs-
bevollmächtigte an die Zoll- und Steuerdirektionen, theils als Stationskontro-
leure an die Haupt-Zoll- und Steuerämter abordnet?) ^ „ ,, A . .
II. In den durch Zoll- und Handelsverträge dem Zollgebiete des
Deutschen Reiches angeschlossenen, außerhalb der Reichsgrenze liegenden ober
»um deutschen Zollgebiete gehörigen Länder anderer Staaten (Luxemburg
und Oesterreichische Gemeinde Jungholz an der Bayerisch-Vorarlbergischen
Grenze) wird die Vereinskontrole durch die Reichsorgane ebenfalls vertrags
mäßig ausgeübt?)
i) Bundesralhsbeschluß v. 12. April 1872 § 150 des Prot., f a. .Laband's Finanz,
recht des Reichs in Hirth's „Annalen" 1873 S. 474 u. 479 und dehen Staatsrecht des
Deutsche Di^eAeamtenstàn sind nicht etatsmähig und erscheiiren im Rcichshaushalt unter
Reichskommissariate für die Kontrole für Zolle und Steuern, s. Bericht des Bundesraths-
ausschusses v. 1. Mai 1868, Drucks. Nr. 59.
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versassimo nur von der Kontrole des gesetzlichen Verfahrens be, Erhebung und Berwaltuna
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vom 3 Juli 1878 besonders ausgesprochen ist, dagegen aber darauf bezügliche Bes immungen
im Gesetze v. 10. Juni 1869 betr. die Wechselstempelsteuer und m den Oiesehen vom
1. Juli 1881 und v. 3. Juni 1885 betr. die Reichsstempelabgaben fehlen, sollst es
mindestens zweifelhaft, wie weit sich bei letzteren die Reichskontrole zu erstrecken habe. Jeden
falls kann angenommen werden, das; eine Kenntnihnahme über die Erhebung und Ver
waltung dieser Reichssteuern den Organen der Reichskontrole nicht verwehrt werden kann,
ein Einspruchsrecht der Bevollmächtigten mühte wohl gesetzlich geregelt sein. ^
4 ) Siehe Verträge mit Luxemburg vom 8. Februar 1842 Art. 16 "nd ?>ep^-Ait.
vom 26./31. Dezember 1853, Art. 2 und Sep.-Art. hierzu v. 20./25. Oft. 1865; Vertrag