Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Geschichtliche  Einleitung.

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Hinsichtlich  der  Salzsteuer  trat  eine  Aenderung  der  Gesetzgebung  nicht
ein,  dagegen  faßte  der  Bundesrath  manche  ans  die  Ausführung  des  Gesetzes
bezügliche  Beschlüsse?)  .  .  ^  u
Die  Braust  euer  erlitt  keine  gesetzliche  Aenderung,  denn  ein  im  Jahre
1881  wiederholt  vorgelegter  Gesetzentwurf  fand  beim  Reichstage  keme  Annahme?) ­
  .  ,
Ebensowenig  änderte  sich  etwas  an  der  Branntweinbesteuernng;
doch  regte  sich  unter  den  Interessenten  das  Bestreben,  eine  Herabsetzung  rer
Steuer  und  eine  Erhöhung  der  Ausfnhrvergütnng  herbeizuführen,  um  nnt  mehr
Vortheil  der  ausländischen  Konkilrrenz  begegnen  zu  können.  Ter  Bundesrath
gewährte  einige  Erleichterlingen  für  die  Abfertigungen  von  Branntwein  zu
gewerblichen  Zwecken?)  .
Auch  bei  der  Wechsel-  und  Spielkartenstempelsteuer  traten  keme
gesetzlichen  Aenderungen  ein.  Bezüglich  der  ersteren  wurden  jedoch  durch  Bekanntmachungen ­
  vom  16.  Juli  1881  und  1.  Febr.  1882  Erleichterungen  m
der  Verwendung  der  Stempelmarken  eingeführt  und  die  Mittelwerthe  für  ausländische ­
  Münzen  festgesetzt?)  ,
Neue  Reichsstempelabgaben  für  Werthpapiere,  Schlußnoten  Rechnungen ­
  und  Lotterieloose  wurden  durch  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1881  eingeführt, ­
  nachdem  bereits  seit  dem  Jahre  1869  das  Verlangen  nach  einer  derartigen ­
  Besteuerung  aufgetreten  war.  Sehr  bald  nach  Eintritt  dieses  Gesetzes
wurde  jedoch  von  Seite  der  verbündeten  Regierungen  und  von  Seite  des
Reichstages  Versilche  zur  Einführling  einer  prozentualen  Besteuerung  (1882
lliid  1884)  gemacht,  jedoch  vergeblich.  Bis  endlich  auf  Ģrund  von  zwei
Gesetzesvorschlägen  des  Abgeordneten  v.  W  edell-Match  ow  und  Genossen
und  Dr.  Arnsperger  und  Genossen  das  Gesetz  vom  29.  Mai  bezw.  3.  Juin
1885  zu  Stande  kam,  welches  die  Börsengeschäfte  einer  prozentualen  Besteuerung ­
  unterwarf?)
Eine  wichtige  Aenderung  wurde  im  Abrechnungswesen  unter  den
Bilndesstaaten  durch  einen  Bundesrathsbeschluß  v.  30.  Juni  1882  insoferne
eingeführt,  als  mit  1.  April  1882  die  Pan  sch  summ  e  und  die  Zuschüsse
zu  derselben  abgeschafft  und  ein  nach  den  wirklichen  Alisgaben  aufgestellter ­
  Zollverwaltiingsetat  eingeführt  wurde?)

9  S.  das  Nähere  im  Abschnitt  V  Ziffer  4.  .  „  ,  r  v  „
*)  S.  Abschnitt  V  Ziffer  5.  —  Mit  dem  Gesetzentwürfe  betr.  d,c  Erhebung  der  Braust
  euer  war  zugleich  ein  Gesetzentwurf  betr.  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  und  ein
Gesetzentwurf  betr.  die  Besteuerung  der  zum  Militärdienste  nicht  herbeigezogenen  Wehrpflichtigen ­
  dem  Reichstage  vorgelegt  worden.  In  der  dieser  Vorlage  beigegebenen  Denkschrift
war  ebenso  wie  in  der  dem  Tabackmonopolentwurfe  beigefügten  Denkschrift  hervorgehoben
worden,  daß  es,  nachdem  Deutschland  in  der  Ausbildung  der  indirekten  Besteuerung  weit
hinter  den  übrigen  Großstaaten  zurückstehe,  andererseits  aber  die  direkte  Besteuerung  in
Deutschland  nicht  nur  für  Staats-,  sondern  auch  für  Stadt-,  Provinzial-,  Kreis«,  Kirchcnund
  Schulzwecken  in  schwer  belastender  und  erschöpfender  Weise  in  Anspruch  genommen  wäre,
zweckmäßig  erscheine,  durch  eine  ausgiebigere  indirekte  Besteuerung  im
Reiche  den  Einzelstaateu  die  Möglichkeit  zu  gewähren,  die  Gemeinden  von
den  eigentlich  dem  Staate  zukommenden  Ausgaben  für  Unterricht,  Arnrenpflege,  Polizei  und
sonstige  Zwecke  zu  entlasten.  (Abgedr.  in  Hirth's  Annalen  v.  1881  S.  338  u.  v.  1882
S.  177.)
-)  S.  Abschnitt  V  Ziffer  6.
«)  S.  Ab  chnitt  VI  Ziffer  1  n.  2.
®)  S.  das  Nähere  in  Abschnitt  VI  Ziffer  3.
•)  Ş.  das  Nähere  in  Abschnitt  IX.
            
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