Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Durch eine Aenderung der Bier- und Branntweinsteuer in Württemberg 
und Baden ist eine anderweitige Regelung der Uebergangssteuer und 
Vergütnngssätze bei der Ausfuhr von Bier und Branntwein aus diesen 
Ländern nothwendig geworden?) 
Sehr reich war die Periode an Zoll-, Handels- und Schiff 
fahrtsverträgen?) 
Erneuert oder durch Zusätze erweitert oder verlängert wurden 
der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag mit China durch 
Zilsatz-Konventivn vom 31. März 1880 (pnblizirt am'16. Sept. 1881), der 
Handelsvertrag mit Belgien durch eine Uebereinknnft vom 30. Mai 1881; 
der Handels- und Schifffahrtsvertrag mit Italien am 4. Mai 1883; 
der Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn am 23. Mai 1881; der 
Handels- und Schifffahrtsvertrag mit Spanien am 12. Juli 1883, wozu 
am 10. Mai 1885 wegen des Roggenzolles ein Nachtragsvertrag abgeschlossen 
wurde; ferner der Handels- und Zollvertrag mit der Schweiz am 23. Mai 
1881, außerdem der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag mit 
Wim so mn 12. 3"% 1881. 
Neu abgeschl offen wurden eine Handels-Konvention mit Rumänien 
am 14. Nov. 1877, welche jedoch erst am 10. Juli 1881 in Kraft trat, ein 
Frenndschaftsvertrag mit Samoa am 24. Januar 1879, welcher erst am 
26. Februar 1881 pnblizirt wurde und in Kraft trat, ein Handelsvertrag 
mit Serbien am 6. Januar 1883, ein Handels-, Frenndschafts- und Schiff 
fahrtsvertrag mit Korea am 2. November 1883, ein Handels- und Schiff- 
sahrtsvertrag mit Griechenland am 9. Juli 1884, und eine Konvention 
mit Madagaskar am 15. Mai 1883. 
Blickt man auf die finanziellen Ergebnisse zurück, so ist für 1883/84 
gegen 1879/80 eine Einnahmesteigernng bei den Zollen von mehr als 60 Mill. 
Mark, bei der Salzstener von mehr als 1 Mill. Mark, bei der Branntwein 
steuer von fast 2 Mill. Mark, bei der Bierstener von 2 Mill. Mark, bei der 
Tabackstener von 7—8 Mill. Mark zu konstatiren; dagegen hat der Ertrag 
der Rübenzuckerstener, welcher 1879/80 noch fast 53 Mill. Mark und auf 
den Kopf der Bevölkerung 1,22 Mark betrug, wegen der bedeutenden Aus 
fuhrvergütungen von 96 Mill. Mark im Jahre 1883/84 so abgenommen, daß 
er in dem genannten Jahre nur 46 Mill. Mark und auf den Kopf der Be 
völkerung 1,05 Mark ausmachte. 
Hier half nun allerdings die seit 1. Oktober 1881 ins Leben getretene 
Besteuerung der Werthpapiere, Schlnßnoten, Rechnungen re. und Lotterieloose, 
die eine jährliche Einnahme von 12—13 Mill. Mark lieferten. 
Wenn nun auch die Einnahmen durch die indirekten Steuern und Zölle 
einen nicht unerheblichen Zuwachs erhielten, so sind aber auch andererseits die 
Bedürfnisse des Reichs bedeutend gestiegen und betrugen die fortdauernden Reichs- 
ansgaben im Jahre 1883/84 112 Mill. Mark und für 1885/86 138 Mill. 
Mark mehr als 1879/80. 
Welche Wirkung der Zolltarif von 1885 unb das am 1. Oktober 1885 
ins Leben tretende Börsensteuergesetz auf die Einnahmen des Reiches ausüben 
werden, ist noch nicht zu taxiren. Sollte jedoch eine entsprechende Aenderung 
der Rübenzuckersteuer und sachgemäße Regulirung der Ausfuhrvergüt- 
0 S. das Nähere in Abschnitt X. 
2 ) S. das Nähere in Abschnitt XII.
	        
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