Quellen und Literatur.
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getreten ist, das wichtigste Material für die Gesetzgebung und Verwaltung
der Zölle und Reichssteuern?) , _
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resp. Reichsgesetze, Verordnungen und Verträge;-) die Vollzugsvorschriften und
Regulative hiezu, welche der Bundesrath erläßt, werden jedoch seit 1. ^an lo<-
in dem Z en tr alb lati für das Deutsche Rei ch»bekannt^gemacht, welches
durch die Bnndesrathsbeschlüsse vom 13. Dez. 1869, 11. April 187) und
21. Dez. 1872 ins Leben gerufen wurde. Für die Zoll- und Steuerverwaltung
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Druckschrift, welche nach einem Beschlusse der 10. General-Zoll-Konferenz
(§ 51 bes ßmmtprotoMea) i,„ Sßmtß. ginan&=^^nt^^crtnnl tebigirt tuutbc
und heftweise seit dem Jahre 1854 zu Berlin in der Jonas sch en Verlags
buchhandlung erscheint, sind die Jahrbücher der Zoll-Gesetzgebung
und Verwaltung des Deutschen Zoll- und Handelsvereins. )
Dieselben sind dazu'bestimmt, eine authentische Zusammenstellung aller m den
einzelnen Vereinsstaaten in Bezug auf das Zoll- und Steuerwesen ergangenen
Gesetze und Verordnungen u. s. w. zu liefern, sowie für die gemeinschaftliche
Verwaltung einen Vereinigungspunkt und ein Organ zur Kundgebung und
gegenseitigen Mittheilung bex Fortschritte zu bilden, welche die einzelnen
Vereinsstaaten in der legislativen organischen und administrativen Entwickelung
des gemeinschaftlich angenommenen Handelssystems machen. Dieselben können
den Zoll- und Steuerbehörden nach Form und Inhalt als Handbuch bienen
und schließen sich bezüglich der ersteren an die vom Jahre 1834 bis’
durch den königlich Preußischen Geheimen Oberfinanzrath G. T. A. Poch-
hammer herausgegebenen Jahrbücher der Zollgesetzgebung und
Verwaltung des Deutschen Zoll- und Handelsvereins an.
Als neuere Privatsammlungen von Gesetzen und Verordnungen in Zoll-
und Handelssachen können unter Ändern die Annalen des Norddeutschen
Bundes und Zollvereins (jetzt des Deutschen Reiches) von
I)r. G. Hirth von 1868 an, das Jahrbuch für Gesetzgebung, Ver
waltung, Vvlkswirthschaft im Deutschen Reich von Professor
v. Holtzendorf und Brentano angeführt werden, welches seit mehreren
Jahren von Prof. Dr. Schm oll er in Berlin herausgegeben wird, ferner das
seit 1884 neu erschienene Jahrbuch für Finanzwissenschaft von Prof.
Dr. Schanz in Würzburg. Endlich das bei Guttenberg in Berlin seit 1884
erscheinende Sammelwerk: Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches
') Hiezu ist int Jahre 1882 ein Register im Reichsamie des Innern ausgearbeitet
warden, welches die Zeit van 1867 bis 1881 umfaßt.
*) Für deren gesetzliche Giltigkeit genügt die Publikation im Reichsgesetzblatte.
3 ) Da das Zentralblatt der Abgaben-, Gewerbe- und Handelsgesetzgebung m den
Preuß. Staaten am weitesten zurückreicht (bis 1830) und für den grüßten Theil des Reiches
gilt, so wird dasselbe zu Zitaten besonders benutzt werden. Die Amtsblätter der Zoll- und
Steuerdircktionen der einzelnen Staaten beginnen erst in den 60 er Jahren. Besondere Blätter
dieser Art haben Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg. Baden, Hessen, der Thüring'sche
Zoll- und Handelsverein, Mecklenburg, Elsaß-Lothringen, Oldenburg und Braunschweig.
*) Da dieselben die meisten Verträge, Gesetze, Verordnungen, Ministerialreskripte und
Entschließungen der Direktivbehärden enthalten, werden sie in der Regel zu Zitaten benutzt
werden. Sie erscheinen in Berlin, Verlag der Jonas'schen Verlagsbuchhandlung. Jeder
Jahrgang enthält ein chronologisches Verzeichnis; aller in demselben aufgeführten Gesetze und
Verträge' und ein alphabetisches Sachregister. Dieselben haben 1875 auf Grund ernes
Bundesrathsbeschlusses v. 4. Juni 1875 (§ 227 des Prot.) aufgehört.