Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Quellen  und  Literatur.

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getreten  ist,  das  wichtigste  Material  für  die  Gesetzgebung  und  Verwaltung
der  Zölle  und  Reichssteuern?)  ,  _
^  0mtbeë'  %et(^ëßefe^^bíatt  ent^aa  pinbc^
resp.  Reichsgesetze,  Verordnungen  und  Verträge;-)  die  Vollzugsvorschriften  und
Regulative  hiezu,  welche  der  Bundesrath  erläßt,  werden  jedoch  seit  1.  ^an  lo<-in
  dem  Z  en  tr  alb  lati  für  das  Deutsche  Rei  ch»bekannt^gemacht,  welches
durch  die  Bnndesrathsbeschlüsse  vom  13.  Dez.  1869,  11.  April  187)  und
21.  Dez.  1872  ins  Leben  gerufen  wurde.  Für  die  Zoll-  und  Steuerverwaltung
ber  i,leistet  Staaten  e#ircn  1%^  befonbere  WintëMôtter.')  @^101^11^
Druckschrift,  welche  nach  einem  Beschlusse  der  10.  General-Zoll-Konferenz
(§  51  bes  ßmmtprotoMea)  i,„  Sßmtß.  ginan&=^^nt^^crtnnl  tebigirt  tuutbc
und  heftweise  seit  dem  Jahre  1854  zu  Berlin  in  der  Jonas  sch  en  Verlagsbuchhandlung ­
  erscheint,  sind  die  Jahrbücher  der  Zoll-Gesetzgebung
und  Verwaltung  des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins.  )
Dieselben  sind  dazu'bestimmt,  eine  authentische  Zusammenstellung  aller  m  den
einzelnen  Vereinsstaaten  in  Bezug  auf  das  Zoll-  und  Steuerwesen  ergangenen
Gesetze  und  Verordnungen  u.  s.  w.  zu  liefern,  sowie  für  die  gemeinschaftliche
Verwaltung  einen  Vereinigungspunkt  und  ein  Organ  zur  Kundgebung  und
gegenseitigen  Mittheilung  bex  Fortschritte  zu  bilden,  welche  die  einzelnen
Vereinsstaaten  in  der  legislativen  organischen  und  administrativen  Entwickelung
des  gemeinschaftlich  angenommenen  Handelssystems  machen.  Dieselben  können
den  Zoll-  und  Steuerbehörden  nach  Form  und  Inhalt  als  Handbuch  bienen
und  schließen  sich  bezüglich  der  ersteren  an  die  vom  Jahre  1834  bis’
durch  den  königlich  Preußischen  Geheimen  Oberfinanzrath  G.  T.  A.  Pochhammer
  herausgegebenen  Jahrbücher  der  Zollgesetzgebung  und
Verwaltung  des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins  an.
Als  neuere  Privatsammlungen  von  Gesetzen  und  Verordnungen  in  Zollund
  Handelssachen  können  unter  Ändern  die  Annalen  des  Norddeutschen
Bundes  und  Zollvereins  (jetzt  des  Deutschen  Reiches)  von
I)r.  G.  Hirth  von  1868  an,  das  Jahrbuch  für  Gesetzgebung,  Verwaltung, ­
  Vvlkswirthschaft  im  Deutschen  Reich  von  Professor
v.  Holtzendorf  und  Brentano  angeführt  werden,  welches  seit  mehreren
Jahren  von  Prof.  Dr.  Schm  oll  er  in  Berlin  herausgegeben  wird,  ferner  das
seit  1884  neu  erschienene  Jahrbuch  für  Finanzwissenschaft  von  Prof.
Dr.  Schanz  in  Würzburg.  Endlich  das  bei  Guttenberg  in  Berlin  seit  1884
erscheinende  Sammelwerk:  Die  Gesetzgebung  des  Deutschen  Reiches

')  Hiezu  ist  int  Jahre  1882  ein  Register  im  Reichsamie  des  Innern  ausgearbeitet
warden,  welches  die  Zeit  van  1867  bis  1881  umfaßt.
*)  Für  deren  gesetzliche  Giltigkeit  genügt  die  Publikation  im  Reichsgesetzblatte.
3 )  Da  das  Zentralblatt  der  Abgaben-,  Gewerbe-  und  Handelsgesetzgebung  m  den
Preuß.  Staaten  am  weitesten  zurückreicht  (bis  1830)  und  für  den  grüßten  Theil  des  Reiches
gilt,  so  wird  dasselbe  zu  Zitaten  besonders  benutzt  werden.  Die  Amtsblätter  der  Zoll-  und
Steuerdircktionen  der  einzelnen  Staaten  beginnen  erst  in  den  60  er  Jahren.  Besondere  Blätter
dieser  Art  haben  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg.  Baden,  Hessen,  der  Thüring'sche
Zoll-  und  Handelsverein,  Mecklenburg,  Elsaß-Lothringen,  Oldenburg  und  Braunschweig.
*)  Da  dieselben  die  meisten  Verträge,  Gesetze,  Verordnungen,  Ministerialreskripte  und
Entschließungen  der  Direktivbehärden  enthalten,  werden  sie  in  der  Regel  zu  Zitaten  benutzt
werden.  Sie  erscheinen  in  Berlin,  Verlag  der  Jonas'schen  Verlagsbuchhandlung.  Jeder
Jahrgang  enthält  ein  chronologisches  Verzeichnis;  aller  in  demselben  aufgeführten  Gesetze  und
Verträge'  und  ein  alphabetisches  Sachregister.  Dieselben  haben  1875  auf  Grund  ernes
Bundesrathsbeschlusses  v.  4.  Juni  1875  (§  227  des  Prot.)  aufgehört.
            
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