Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Alle eigentlichen Zollabgaben (Ein-, Ans- und Durchgangszölle) mit Aus- 
nahme der inneren Konsilmtionssteuern und der Ausgleichungs-Abgaben, der 
Schiffsabgaben, Wegegelder, Pflasterzölle, Kanal-, Hasen- re. Gebühren, sowie 
der Zollstrafen und Konfiskate, die jedem Staate verbleiben, sollten gemein 
schaftlich sein und nach der Bevölkernngszahl vertheilt werden. 
Ueber die Berechnung des Reinertrages der gemeinschaftlichen Abgaben, 
über die Zollnachlässe und Zollbegünstigungen, sowie über die Volkszählung 
wurden spezielle, allgemein giltige Grundsätze vereinbart?) 
Jedem Vereinsstaate sollte die Organisation der Zollbehörden und deren 
Ernennung verbleibeil. Die Kosten der Zollverwaltung hatte jeder Vereins 
staat selbst zu tragen. Ausgenommen hievon war derjenige Theil des Bedarfs, 
welcher zilr Ausstellung des zur Deckung der Grenze gegen das Ausland 
nöthigen Personals an Zoll-Schutz-, Abfertigungs- und Erhebungsbeamten 
nothwendig ist und wofür jedem Staate eine vereinbarte Pauschsumme aus 
den gemeinschaftlichen Einnahmen überwiesen wurde?) 
Das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht in Zoll- und Steuer- 
Kontraventionen blieb jedem Staate in seinem Gebiete vorbehalten, ebenso die 
Untersuchung und Bestrafung dieser Uebertretungen nach dem in jedenl Staate 
giltigen Prozeß-Verfahren?) 
Die Leitung des Dienstes der Lokal-Zollbehörden und die Vollziehung 
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung überhaupt sollte in jedem Staate einer 
oder mehreren Zvlldirektivncn übertragen werden, welche dem betreffenden 
Ministerum des einzelnen Staates untergeordnet sein sollten. Die Bildung 
und Einrichtung des Geschäftsganges dieser Zolldirektionen wurde den einzelnen 
Regierungen überlassen und außerdem verabredet, daß deren Wirkungskreis, 
soweit er nicht durch Verträge oder Gesetze geregelt erscheine, durch eine gemein 
schaftlich zu verabredende Instruktion geregelt werden solle. 
Das vereinbarte Zvllgesetz, der Zolltarif und die Zollordnnng sollten als 
integrirende Bestandtheile des Zollvereinignngsvertrags angesehen werden?) 
Veränderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschluß' des Zolltarifs und 
der Zollordnnng sollten nur ails demselben Wege und mit gleicher Ueberein- 
stimmung aller Kontrahenten bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze 
selbst. Dasselbe sollte für alle Anordnungen gelten, welche in Beziehung alls 
die Zollverwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen?) 
Durch eine besondere Bestimmung gestanden sich die kontrahirenden Staaten 
das Recht zu, den Hanptzollämtern und Zolldirektionen anderer Vereinsstaaten 
Beamte (Stativnskontroleure und Bevollmächtigte) zu dem Zwecke beizuordnen, 
um von allen vertragsmäßigen Geschäften Kenntniß zu nehmen und ans Ab 
stellung hervorgetretener Mängel hinzuwirken?) 
Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Stenerentrichtnng 
sollten, wenn sie nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, derjenigen 
Regierung zur Last fallen, die sie gewährte. Die hiebei geltenden Grundsätze 
sollten vereinbart werden?) 
O st- a. O. Art. 21. 
8 ) st. a. O. Art. 27, 30. 
3 ) a. a. O. Art. 26. 
4 ) st. st. O. Art. 4. 
B ) st. st. O. Art. 5. 
st. st. O. Art. 31 u. 32. 
7 ) st. st. O. Art. 23.
	        
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